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Gewerberaummiete – Nachweis des Zugangs der Kündigung des Mieters

AG Hannover – Az.: 436 C 4112/11 – Urteil vom 11.08.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger

1.) 2.160,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 720,– € seit dem 06.04.2011, 05.05.2011 und 04.06.2011 und

2.) 148,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2011 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 03.02.2009 ab 15.02.2009 ein Ladenlokal auf dem Grundstück … in H.. Der monatliche Mietzins betrug 720,– €.

In einem Telefonat am 04. oder 05.12.2010 erklärte der Beklagte dem Kläger, dass er kündigen wolle.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2011 mit, dass ihm bisher keine schriftliche Kündigung vorliege. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13.01.2011, er habe das Objekt erstmals zum 28.11.2010 fristgerecht zum 28.02.2011 per Einschreiben/Rückschein gekündigt. Er übergab die Schlüssel am 31.03.2011.

Die Kläger tragen vor, aufgrund des Schreibens vom 13.01.2011 ende das Mietverhältnis zum 30.06.2011. Sie hätten keinen Benachrichtigungszettel über den Zustellversuch eines Einschreibens erhalten.

Die Kläger verlangen die Miete für die Monate April, Mai und Juni 2011 sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein anwaltliches Schreiben vom 20.02.2011, mit dem sie die Februarmiete und eine Nebenkostennachzahlung in Höhe von 626,49 € anmahnen ließen.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger

1.) 2.160,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 720,– € seit dem 06.04.2011, 05.05.2011 und 04.06.2011 zu zahlen und

2.) 148,75 € Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe mit Schreiben vom 26.07.2010 zum 30.10.2010 und mit Schreiben vom 28.11.2010 zum 28.02.2011 jeweils per Einschreiben mit Rückschein gekündigt. Er meint, die Kläger hätten den Zugang der Kündigung vereitelt. Spätestens nach dem Telefonat im Dezember 2010 seien sie zur Abholung des Einschreibens verpflichtet gewesen. Die Kündigungsfrist betrage 3 Monate.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.08.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

1.

Der Beklagte ist gemäß § 535 Abs. 2 BGB zur Mietzinszahlung für die Monate April, Mai und Juni 2011 in Höhe von je 720,– € verpflichtet.

Das Mietverhältnis der Parteien endete erst zum 30.06.2011.

Unstreitig haben die Kläger Kündigungsschreiben vom 26.07.2010 und 28.11.2010 nicht erhalten. Ein Zugang gemäß § 130 Abs. 1 BGB ist nicht erfolgt.

Dass die Kläger den Zugang bewusst verhindert hätten, lässt sich nicht feststellen.

Die Kläger bestreiten, Benachrichtigungszettel erhalten zu haben.

Selbst wenn ein Benachrichtigungszettel ordnungsgemäß abgegeben worden wäre, ist nicht auszuschließen, dass er von den Klägern nicht bemerkt wurde. Sie mussten am 01.12.2010 nicht mit einem Kündigungsschreiben des Beklagten rechnen. Auch aufgrund des Telefonates vom 04. oder 05.12.2011 bestand keine Verpflichtung der Kläger nach einem Benachrichtigungszettel zu suchen. Der Beklagte hat nach seinen Angaben in dem Telefonat eine schriftliche Kündigung lediglich „angedeutet“. Nach der Darstellung der Kläger hat er erklärt, er werde ein Kündigungsschreiben persönlich in dem Geschäft der Kläger in der … abgegeben. Was genau besprochen worden ist, lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls war, als der Beklagte am 15.12.2010 das Kündigungsschreiben zurückerhielt, klar, dass die Kläger es nicht erhalten hatten. Er hätte es daraufhin ohne Weiteres noch fristgemäß mit einfachem Brief übersenden oder persönlich an die Kläger übergeben können.

Der Mietvertrag sieht in § 3 Nr. 2a eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vor, während in der Zusatzvereinbarung in § 31 des Mietvertrages auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist Bezug genommen wird. Diese beträgt gemäß § 580 a Abs. 2 BGB 6 Monate (abzüglich drei Karenztage) zum Ablauf des Kalendervierteljahres. Eine Frist von 3 Monaten ab Zugang der Kündigung ist vertraglich nicht vereinbart.

Der Beklagte ist daher noch zur Zahlung des Mietzinses bis einschließlich Juni 2011 verpflichtet.

2.

Die Kläger können gemäß §§ 280, 286 BGB von dem Beklagten Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 148,75 € verlangen, die für die Anmahnung der Februarmiete 2011 und der Nebenkostennachzahlung aus der Abrechnung vom 10.11.2010 entstanden und der Höhe nach unstreitig sind.

Da die Kläger die Gebühren selbst erst am 29.07.2011 gezahlt haben, ist die Zinsforderung gemäß §§ 286, 288, 291 BGB erst ab diesem Zeitpunkt begründet, denn zuvor bestand nur ein Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB.

Die Zinsforderung ist im Übrigen gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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