Skip to content
Menü

Haftung des Veräußerers und des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Kosten und Lasten

AG München, Az.: 483 C 30900/13, Urteil vom 29.04.2014

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.106,25 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.11.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4) Der Streitwert wird auf EUR 33.083,97 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine WEG in München. Die Verwalterin ist zum Inkasso für Ansprüche der WEG bevollmächtigt. Auf der Eigentümerversammlung vom 27.06.2013 wurden Beschlüsse zum Wirtschaftsplan 2013 und zu einer Sonderumlage gefasst (Anlage K 8). Die Beklagte firmierte bis 2008 unter … Bzgl. der Einheiten Nr. 3 und 19 ist die Beklagte nach wie vor, wenn auch unter ihrem früheren Namen als … als Grundstückeigentümerin im Grundbuch eingetragen. Bzgl. der Einheiten Nr. 4, 13 und 14 war die Beklagte Grundstückeigentümerin. Nach ihr ist die … zwischen dem 11.10.2103 und 17.01.2014 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.

Die Klägerin trägt u. a. vor:

Weil die Beklagte als Eigentümerin der Einheiten Nr. 3, 4, 13, 14 und 19 lt. Aufteilungsplan im Grundbuch eingetragen und damit Mitglied der Klägerin war bzw. sei, sei sie wegen der bestandskräftigen Beschlüsse v. 27.06.2013 zur Zahlung der Sonderumlage v. 27.06.2013 und der Wohngelder Januar bis September 2013 verpflichtet.

Die Klägerin beantragte zuletzt wie im Klageschriftsatz v. 14.11.2013.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie trägt u. a. vor: Die Beklagte sei nicht zur Zahlung verpflichtet.

Im Übrigen wird auf das schriftliche Parteivorbringen und das Protokoll vom 13. Februar 2014 Bezug genommen. Das Gericht hat verschiedene Hinweise, auch schon vor dem Termin gegeben.

Entscheidungsgründe

1) Die Klage ist zulässig. Das AG München ist örtlich und sachlich zuständig. Die Verwalterin der Klägerin ist aufgrund Beschlusse der Eigentümer auch prozessführungsbefugt gem. § 27 III 1 Nr. 7 WEG.

2) Die Klage auf Zahlung von Wohngeld und Sonderumlage ist zu einem kleinen Teil begründet, überwiegend unbegründet.

a) Nach den vorgelegten Grundbuchauszügen v. 07.03.2014 (Anlagen B 1 bis B 5) ist bzw. war die Beklagte Mitglied der WEG:

aa) Bzgl. der Einheiten Nr. 3 und 19 ist die Beklagte nach wie vor unter ihrem früheren Namen … als Grundstückeigentümerin eingetragen.

bb) Bzgl. der Einheiten Nr. 4, 13 und 14 war die Beklagte unter ihrem … Grundstückeigentümerin. Nach ihr ist die … zwischen dem 11.10.2103 und 17.01.2014 als Eigentümerin dieser drei Einheiten im Grundbuch eingetragen worden.

cc) Als zum Zeitpunkt der Fälligkeit (27.06.2013 bis September 2013) der streitgegenständlichen Ansprüche im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Einheiten Nr. 3, 4 13, 14 und 19 wäre die Beklagte nur dann trotz § 16 II WEG nicht zahlungspflichtig, wenn die Person, die von der Beklagten (als teilender Eigentümerin) die Einheiten gekauft hätte, als werdende Eigentümer anzusehen wäre. Das wäre dann der Fall, wenn die Erwerberin … der von der Klägerin der Streit verkündet wurde) einen wirksamen, auf die Übereignung der Einheiten Nr. 3, 4, 13, 14 und 19 gerichteten Kaufvertrag hätte, für die Erwerberin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden wäre und der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten vor dem 27.06.2013 an die Erwerberin erfolgt wäre, mit in die … zwischen dem 27.06.2013 und 10.10.2013 als werdende Eigentümerin im Sinne von BGH 11.05.2012, V ZR 196/11 anzusehen wäre.

b) Die ist bzgl. der Einheiten Nr. 3, 4, 13 und 14 der Fall. Die … hatte hinsichtlich der vorgenannten 4 Einheiten Nr. 3, Nr. 4, Nr. 13 und Nr. 14 zwischen dem 05.09.2012 und 08.10.2012 Kaufverträge mit der Beklagten als Aufteilerin des Grundstücks geschlossen. Die Auflassungsvormerkungen wurden zwischen dem 13.09.2012 und dem 13.01.2013 ins Grundbuch eingetragen. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte zum 01.01.2013. Da die streitgegenständlichen Ansprüche nicht vor dem 27.06.2013 und nicht nach dem 10.10.2013 entstanden sind, ist die … für die streitgegenständlichen Ansprüche betreffend die Einheiten Nr. 3, Nr. 4, Nr. 13 und Nr. 14 aufgrund ihres Status als werdende Eigentümerin zahlungspflichtig. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Aufteiler und Erwerber besteht nach der vorgenannten BGH Entscheidung nicht. Auf den Umstand, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft noch vor den Kaufverträgen v. 05.09.2012 bzw. 08.10.2012 bereits im Jahr 2011 durch Eintragung eines zweiten Eigentümers entstanden und damit in Vollzug gesetzt ist (Anlage K 9), kommt es nicht an: Denn werdender Eigentümer kann jeder werden, der vom Aufteiler erwirbt und die vorgenannten gesicherte Rechtsposition hat (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage 2013, Rn 19 zu § 10 WEG, str.). Der mit der Anerkennung der werdenden WEG als eigenständigem Personenverband verfolgte Zweck, die Entscheidungsmacht des Aufteilers – sowie korrespondierend dazu die Zahlungspflichten – möglichst früh auf den Erwerber zu übertragen, gilt in gleicher Weise für den Zeitraum nach Invollzugsetzung der WEG (Bärmann, a. a. O). Der Zeitpunkt der Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die Parteien auch nicht konkret vorhersehbar. Denn sie wissen nicht, wann das Grundbuchamt Eintragungen vornimmt. Deshalb darf es auf diesen Gesichtspunkt nicht (mehr) ankommen. Da es nur um die Frage der Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Aufteiler und Erwerber geht, kann es auf die Eintragung Dritter als Mitglieder der WEG für die hier zu entscheidende Frage nicht ankommen.

c) Hinsichtlich der Einheit Nr. 19 ist die Klage allerdings begründet. Denn insoweit liegt schon kein Kaufvertrag zwischen der Beklagten als Aufteilerin und der … vor. Die insoweit geltend gemachten EUR 665,25 Sonderumlage v. 27.06.2013 und EUR 441,– Wohngeld 1-9/2013 muss die Beklagte im Hinblick auf § 16 II WEG i. V. mit den während ihres Volleigentums gefassten Beschlüssen bezahlen. Nebenforderungen schuldet die Beklagte nach §§ 288I, 291 BGB. Die Klage wurde am 27.11.2013 zugestellt.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Klägerin ist nur zu rd. 4 % mit ihrer Klage erfolgreich.

4) Der Streitwert wurde gem. § 49 a I GKG in Höhe der Klageforderung festgesetzt.

5) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708Nr. 11, 709,711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!