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Heiz- und Warmwasserkosten – Kürzung bei Fehlen eines Wärmemengenzählers

LG Potsdam – Az.: 4 S 33/17 – Beschluss vom 14.09.2017

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel – Az. 33 C 215/16 – aus den nachstehenden Gründen gemäß § 522 Abs. 2, Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann sich dazu binnen drei Wochen äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel – zwecks Kostenersparnis nach GKG-KV Nr. 1222 – vor Ablauf der Stellungnahmefrist zurückzunehmen.

Gründe

Die Kammer ist von der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels überzeugt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und zutreffend mit den entscheidungserheblichen Rechtsfragen auseinander gesetzt. Die von der Beklagten mit dem Rechtsmittel erhobenen Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil greifen nicht durch.

Das Amtsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagte im zugesprochenen Umfang aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis einen Anspruch auf Auszahlung eines erhöhten Guthabens hat, weil die Klägerin berechtigt war, die auf sie entfallenden Anteile der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 12 Abs.1 HeizKostV zu kürzen, denn die Beklagte hat entgegen § 9 Abs. 2, Satz 1 HeizkostV keine Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge installiert. Insoweit hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass die Beklagte eine verbundene Anlage betreibt, was sie aber im Rahmen der von ihr gestellten Nebenkostenabrechnungen 2014/2015 nicht entsprechend der Heizkostenverordnung umgesetzt hat. Die Folge dieser mangelnden Umsetzung ist explizit in § 12 HeizkostV geregelt, den das Amtsgericht beanstandungslos angewandt hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten greift § 12 HeizkostV ein, weil keine Ausnahme gemäß § 11 HeizkostV vorliegt. Die Beklagte beruft sich insoweit nur auf eine wirtschaftliche Unmöglichkeit einer nachträglichen Montage von Mengenzählern, die nicht ersichtlich ist.

Das Amtsgericht hat die potentiellen Einsparmöglichkeiten bei Anbringung von Mengenzählern zutreffend anhand von 15 % der gesamten Verbrauchskosten für Warmwasser gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostV angenommen und diese gemäß § 11 Abs. 1, Nr. 1b) HeizkostV auf 10 Jahre hochgerechnet. Die gesamten Verbrauchskosten sind schon deshalb heranzuziehen, weil sich die Beklagte auf Kosten beruft, die das gesamte Objekt betreffen. Der Gesetzgeber hat mit dem Ansatz von 15 % eine Pauschalisierung anhand der vermuteten Einsparungen durch die verbrauchsabhängige Kostenverteilung festgelegt. Ein Grund, der eine Abweichung von dieser prozentualen Grundlage rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus der beklagtenseits zur Akte gereichten Verbrauchsanalyse nicht entnehmen, dass und warum aufgrund einer nicht näher erläuterten bestehenden Situation für vergleichbare Objekte im Haus überall Einsparpotential erreicht werden konnte. Der Wasserverbrauch der Klägerin im Jahr 2016 lässt überdies keine tragfähigen Rückschlüsse auf den in den Jahren 2014 und 2015 zu.

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