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Mieteranspruch auf Entfernung asbesthaltiger Baustoffe

Mieterin scheitert mit Anspruch auf Dekontaminationsnachweis und Schadenersatz

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil Az.: 65 S 220/14 entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vorlage eines Dekontaminationsnachweises für durchgeführte Reinigungsarbeiten in ihrer Wohnung hat. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg wurde zurückgewiesen. Weiterhin wurde festgestellt, dass keine gesundheitsgefährdende Konzentration von Asbest oder künstlichen Mineralfasern vorliegt und somit kein Schadenersatzanspruch der Klägerin besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 220/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Kein Anspruch der Klägerin auf Dekontaminationsnachweis für Reinigungsarbeiten.
  2. Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg wurde abgewiesen.
  3. Keine erhöhten Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe in der Wohnung festgestellt.
  4. Kein Schadenersatzanspruch der Klägerin aufgrund von Asbest- oder Mineralfaserarbeiten.
  5. Die Klägerin trägt 86% der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die Beklagte 14%.
  6. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, Revision nicht zugelassen.
  7. Kein nachweisbares Risiko gesundheitlicher Schäden durch Asbest oder künstliche Mineralfasern.
  8. Beurteilung des Falls auf Basis der aktuellen Rechtslage und individuellen Umstände.

Mieter und Asbest: Rechtliche Herausforderungen und Schutzmaßnahmen

Asbest entfernen
(Symbolfoto: IDN /Shutterstock.com)

Asbest ist ein krebserregender Stoff, der in vielen älteren Gebäuden verbaut wurde. Als Mieter haben Sie das Recht, eine sichere Wohnumgebung zu fordern und können von Ihrem Vermieter verlangen, dass asbesthaltige Baustoffe entfernt werden. Die Notwendigkeit der Entfernung ist jedoch allenfalls aus der Bewertung des baulichen und technischen Zustands des Gebäudes abzuleiten.

Wenn Asbest in Ihrer Wohnung gefunden wird, sollten Sie Ihren Vermieter auffordern, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die asbesthaltigen Baustoffe zu entfernen. In einigen Fällen haben Mieter auch das Recht auf Mietminderung, wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, die asbesthaltigen Baustoffe zu entfernen oder wenn die Entfernung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.

Es ist wichtig, dass die Entfernung von asbesthaltigen Baustoffen von Fachleuten durchgeführt wird, um eine Freisetzung von Asbestfasern zu vermeiden. Wenn Sie Asbestplatten oder andere asbesthaltige Produkte selbst entfernen möchten, sollten Sie sicherstellen, dass Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und die geltenden Vorschriften einhalten.

In einem aktuellen Urteil wurde entschieden, dass Mieter keinen Anspruch auf Vorlage eines Dekontaminationsnachweises für Reinigungsarbeiten in ihrer Wohnung haben. Weiterhin wurde festgestellt, dass keine gesundheitsgefährdende Konzentration von Asbest oder künstlichen Mineralfasern vorliegt und somit kein Schadenersatzanspruch der Klägerin besteht.

Weitere Informationen zum Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen in Mietwohnungen finden Sie in verschiedenen Informationsquellen und Ratgebern. Es ist jedoch ratsam, sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt oder Mieterverein zu wenden, um Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit asbesthaltigen Baustoffen in Ihrer Mietwohnung zu klären.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um asbesthaltige Baustoffe in Mietwohnungen geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Streitfall um asbesthaltige Baustoffe in Berliner Mietwohnungen

Im Zentrum des Rechtsstreits am Landgericht Berlin, Az.: 65 S 220/14, stand der Anspruch einer Mieterin auf die Entfernung asbesthaltiger Baustoffe aus ihrer Wohnung. Die Klägerin wandte sich gegen das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, welches ihre Forderungen abgelehnt hatte. Das Gericht setzte sich intensiv mit der Thematik der Gesundheitsgefahren durch asbesthaltige Materialien auseinander und untersuchte die Pflichten der Vermieterseite hinsichtlich der Wohnraumsanierung.

Die rechtliche Bewertung von Auskunfts- und Dekontaminationsansprüchen

Ein wesentlicher Punkt der Auseinandersetzung betraf die Auskunftsansprüche der Klägerin über die Art der im Bad entfernten und eingebrachten Baustoffe sowie die Anwesenheit von Asbest- und künstlichen Mineralfaserprodukten in der Wohnung. Die Berufung der Klägerin wurde in diesem Bereich als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils erfolgte und somit keine stichhaltigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe für eine Fehlentscheidung erkennbar waren.

Kein Anspruch auf vollständige Entfernung von asbesthaltigem Kleber

Ein weiterer Diskussionspunkt war der Anspruch der Klägerin auf die vollständige Entfernung des Klebers zur Befestigung der Vinylasbestplatten in ihrer Wohnung. Das LG Berlin stellte fest, dass ein solcher Anspruch gemäß §§ 535 Abs. 1, 536 BGB nicht besteht. Selbst bei Unterstellung einer Asbesthaltigkeit des Klebers sei kein Anspruch darauf begründbar. Entscheidend sei, dass der Kleber durch Trittschalldämmung und Laminatboden abgedeckt war, wodurch keine mechanische Belastung entstand und somit keine Gefahr der Ablösung von Asbestfasern bestand.

Kein Schadenersatzanspruch wegen asbesthaltiger Materialien

Das Gericht ging auch auf die Frage eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin ein. Hier wurde festgestellt, dass auf Basis der getroffenen Feststellungen kein Anlass besteht, mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen“. Weder für die bei den Deckenarbeiten freigesetzten künstlichen Mineralfasern noch für Asbestfasern ließ sich eine erhöhte Gefahr feststellen. Das Gericht berief sich auf Messgutachten und Sachverständigenaussagen, die keine gesundheitsgefährdenden Konzentrationen nachwiesen.

Kostenentscheidung und Revisionsverbot

Abschließend wurde die Kostenentscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Die Klägerin muss 86 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen, während die Beklagte 14 % übernimmt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen. Das LG Berlin bestätigte damit weitestgehend das Urteil des Amtsgerichts.

Fazit: Das Urteil des Landgerichts Berlin betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung in Fällen, bei denen es um die Entfernung von asbesthaltigen Materialien in Mietwohnungen geht. Es unterstreicht die Bedeutung von fachgerechten Gutachten und legt die rechtlichen Grenzen von Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen in solchen Fällen fest.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was umfasst der Mieteranspruch auf Entfernung asbesthaltiger Baustoffe in Wohnungen?

Der Mieteranspruch auf Entfernung asbesthaltiger Baustoffe in Wohnungen umfasst mehrere Aspekte.

Zunächst haben Mieter das Recht auf Auskunft. Wenn ein Mieter den Verdacht hat, dass in seiner Wohnung Asbest verwendet wurde, hat er einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, konkret darzulegen, ob und wie Asbest in der Wohnung verwendet wurde.

Bei bestätigtem Asbestverdacht haben Mieter das Recht auf Mängelbeseitigung. Bei beschädigten Asbest-Materialien haben Mieter Anspruch auf die unverzügliche Beseitigung durch den Vermieter. Die Art und Weise der Beseitigung von Asbest wird durch den Vermieter bestimmt. Die Sanierung asbesthaltiger Bauteile darf nur von Fachfirmen vorgenommen werden, die sich gegenüber dem Mieter auch ausweisen können.

Darüber hinaus haben Mieter das Recht auf Mietminderung und Schadensersatz. Bei besonders schlimmen Fällen der Asbestbelastung können Mieter die Miete mindern oder Schadensersatz verlangen, insbesondere wenn der Vermieter von der Asbestbelastung in der Wohnung wusste und den Mieter nicht in Kenntnis gesetzt hat.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Beseitigung von fest gebundenem Asbest, z.B. in unbeschädigten Bodenplatten, umstritten ist. Einige argumentieren, dass von unbeschädigten Baustoffen keine Asbestfasern freigesetzt werden können und daher kein Beseitigungsanspruch besteht.

Es ist daher ratsam, bei Verdacht auf Asbest in der Wohnung rechtlichen Rat einzuholen und sich über die spezifischen Rechte und Pflichten in der jeweiligen Situation zu informieren.

Welche Rolle spielen Auskunftsansprüche in Mietrechtsstreitigkeiten?

Auskunftsansprüche spielen eine wichtige Rolle in Mietrechtsstreitigkeiten. Sie ermöglichen es Mietern, Informationen von Vermietern zu erhalten, die für die Wahrung ihrer Rechte und Interessen relevant sind.

Ein Auskunftsanspruch kann beispielsweise die Höhe der Vormiete betreffen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Mietrechtsanpassungsgesetz eine unaufgeforderte Auskunftspflicht über die Vormiete festgelegt. Ein Mieter kann die Vorlage von Belegen verlangen, wenn er diese für die Prüfung der zulässigen Miethöhe benötigt. Der Vermieter ist in der Regel befugt, dem Mieter ein geschwärztes Vertragsdokument vorzulegen.

Ein weiterer Auskunftsanspruch kann sich auf die Identität von Mitmietern beziehen, die sich beim Vermieter beschwert haben. Der Bundesgerichtshof hat ein Auskunftsrecht des Mieters gegenüber dem Vermieter bei Beschwerden Dritter gebilligt. Wer sich also über einen anderen Mieter beschwert, muss grundsätzlich damit rechnen, dass dies nicht mehr im Verborgenen geschieht, sondern der Kontrahent auch erfahren wird, von wem die Beschwerde stammt.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Auskunftsanspruch des Mieters selbstständig in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB verjährt.

Diese Beispiele zeigen, dass Auskunftsansprüche in Mietrechtsstreitigkeiten eine wichtige Rolle spielen können, um die Rechte und Interessen der Mieter zu schützen und zu fördern.

Inwiefern ist ein Dekontaminationsnachweis für Reinigungsarbeiten in Mietwohnungen relevant?

Ein Dekontaminationsnachweis ist für Reinigungsarbeiten in Mietwohnungen relevant, da er die ordnungsgemäße und vollständige Entfernung von Schadstoffen bestätigt. Dies ist insbesondere bei der Sanierung von Gebäuden oder Wohnungen wichtig, in denen gefährliche Materialien wie Asbest oder andere Schadstoffe vorhanden waren.

Der Dekontaminationsnachweis dient als Beleg dafür, dass die Reinigungsarbeiten erfolgreich waren und keine Restschadstoffe mehr vorhanden sind. Er kann durch Staubuntersuchungen zur Überprüfung des Reinigungserfolges erbracht werden.

In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei Apotheken, kann ein Dekontaminationsnachweis sogar vertraglich vorgeschrieben sein. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten nach der Reinigung sicher und gesundheitlich unbedenklich genutzt werden können.

Daher ist ein Dekontaminationsnachweis für Reinigungsarbeiten in Mietwohnungen von großer Bedeutung, um die Sicherheit und Gesundheit der Mieter zu gewährleisten und den Vermieter vor möglichen Haftungsansprüchen zu schützen.

Wie werden gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Gefahrstoffen in Wohnräumen bewertet?

Die Bewertung gesundheitsgefährdender Konzentrationen von Gefahrstoffen in Wohnräumen basiert auf verschiedenen Richtwerten und Grenzwerten, die von Fachgremien und Behörden festgelegt werden. Diese Werte dienen dazu, die Gesundheit der Bewohner zu schützen und eine Orientierung für die Beurteilung der Luftqualität in Innenräumen zu bieten.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die TRGS 900 legt Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) fest, die sich auf die Konzentration eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz beziehen. Diese Werte sind Schichtmittelwerte bei täglich achtstündiger Exposition und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Sie dienen der Beurteilung der inhalativen Exposition gegenüber Gefahrstoffen.

Biologische Grenzwerte (BGW)

BGW sind definiert als die beim Menschen höchstzulässige Quantität eines Gefahrstoffes bzw. eines Gefahrstoffmetaboliten oder eines Beanspruchungsindikators, die nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnis im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt.

Innenraumrichtwerte

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) des Umweltbundesamtes setzt Richtwerte, hygienische Leitwerte sowie risikobezogene Leitwerte fest, um die gesundheitliche Bewertung der Innenraumluft vorzunehmen. Diese Werte sind speziell für Wohnräume relevant und berücksichtigen die dort typischerweise vorherrschenden Bedingungen und Expositionszeiten.

Grundsätze zur Bewertung von Bauprodukten

Im Bereich der Bauprodukte wurden Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung erarbeitet, die sicherstellen sollen, dass von Bauprodukten keine gesundheitsschädlichen Emissionen ausgehen. Diese Bewertungen sind insbesondere für die Auswahl von Materialien bei Neubau oder Sanierung von Wohnräumen relevant.

Bedeutung der Grenzwerte

Die festgelegten Grenz- und Richtwerte sind essenziell für die Bewertung der Luftqualität in Wohnräumen. Sie ermöglichen es, gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Gefahrstoffen zu identifizieren und gegebenenfalls Maßnahmen zur Reduktion oder Eliminierung dieser Belastungen einzuleiten. Die Einhaltung dieser Werte trägt maßgeblich zum Schutz der Gesundheit der Bewohner bei.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 65 S 220/14 – Urteil vom 03.12.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 09.04.2014 – 10 C 323/12 – wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

1.

In Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche über die Art der im Bad entfernten und eingebrachten Baustoffe (Klageantrag Nr. 1) und darüber, wo Astbest- und künstliche Mineralfaserprodukte in der Wohnung vorhanden sind (Klageantrag Nr. 3), hat die Berufung keinen Erfolg. Denn sie ist in diesem Umfang mangels Begründung gemäß § 520 Abs. 1 und 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht zulässig. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Insbesondere ist nicht dargelegt, im Übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll.

2.

Im Übrigen ist die Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, d. h. form– und fristgemäß eingelegt und begründet worden, aber ganz überwiegend ohne Erfolg.

2.1.

Die Berufung ist nicht erfolgreich, soweit das Amtsgericht die Klage auf Vorlage eines Dekontaminationsnachweises für durchgeführte Reinigungsarbeiten in der Wohnung abgewiesen hat. Die Klägerin hat diesen geltend gemachten Anspruch nicht.

Unter Einbeziehung der Begründung des Klageantrages ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es der Klägerin um den Nachweis der Reinigungsarbeiten ging, die ihr Schwiegersohn in der Wohnung nach dem Austritt von Mineralwolle in den Deckenbereichen vom Bad und vom Flur ausführen sollte. Nur das lässt sich den Ausführungen im Schriftsatz vom 09.08.2011 entnehmen. Dort war bestritten worden, dass die Arbeiten von ihrem Schwiegersohn ausgeführt worden waren und dieses Bestreiten war verbunden mit der Klageerweiterung, gerichtet auf einen Dekontaminationsnachweis.

Die Ausführung dieser Reinigungsarbeiten auf der Basis des von der Beklagten eingeholten Gutachtens nach den Deckenarbeiten im Bad und im Flur zur Beseitigung der künstlichen Mineralfasern hat die Beklagte aber mit der Aussage des Zeugen … und der Vorlage von Angebot und Auftrag für diese Arbeiten zur Überzeugung des Amtsgerichts bewiesen. Das hat die Klägerin in der Berufung nicht weiter in Frage gestellt.

Auf die Frage, ob der Mieter bei entsprechenden Arbeiten in der Wohnung einen Anspruch auf einen durch Messungen belegten Nachweis darüber hat, dass es keine gesundheitsgefährdenden Konzentrationen auftretender Gefahrstoffe mehr gibt, kommt es hier nicht an. Ein solcher Anspruch besteht hier in Bezug auf die künstlichen Mineralfasern schon deshalb nicht, weil die Beklagte bereits vor den Reinigungsarbeiten ein solches der Klägerin zugänglich gemachtes Messgutachten eingeholt hatte. Das Gutachten hatte eine Konzentration gesundheitsgefährdender Fasern in der Raumluft und auf den Flächen weit unterhalb jeden Grenzwerts ergeben und die Reinigung war deshalb nur vorsorglich empfohlen worden. Da Reinigungsarbeiten nicht zum Eintrag weiterer künstlicher Mineralfasern führen, sondern zu deren Beseitigung, ist eine höhere, ggf. gesundheitsgefährdende Konzentration nicht denkbar.

Soweit nun auch ein entsprechender Nachweis über die Dekontamination von Asbestfasern im Zusammenhang mit der Entfernung von Vinylasbestplatten in der Wohnung begehrt wird, ist die darin liegende Klageerweiterung nicht gemäß § 533 ZPO zulässig. Denn sie beruht auf einem zwischen den Parteien höchst strittigen Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht gemäß § 533 Nr. 2 ZPO für seine Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte. .

2.2.

Die Berufung rechtfertigt auch in Bezug auf die begehrte vollständige Entfernung des Klebers zur Befestigung der Vinylasbestplatten in der Wohnung keine andere Entscheidung.

Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht gemäß §§ 535 Abs. 1, 536 BGB zu. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kleber asbesthaltig ist. Selbst wenn das unterstellt wird, steht der Klägerin kein Anspruch zu.

Ein in der Sache auf die Veränderung der Wohnung im angemieteten Zustand gerichteter Anspruch besteht nur ausnahmsweise, wenn ein Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2004 – VIII ZR 281/03, zit. nach juris). Das umfasst auch die Gewährleistung eines Mindeststandards für gesundes Wohnen unter Verhinderung von Gesundheitsgefahren. Das ist hier aber nicht ersichtlich. Das kann selbst für den von der Klägerin behaupteten Fall gelten, dass in dem betroffenen Zimmer alle Vinylplatten entfernt wurden und der noch vorhandene Kleber mit Asbest belastet ist. Denn die Kleberschicht ist mit der Trittschalldämmung und sodann dem Laminatboden vollständig abgedeckt. Das Betreten und die übliche Nutzung des Bodens führt zu keiner mechanischen Belastung des Klebers und der Abrieb von Asbestfasern und ihre Ablösung in die Umgebung kommt damit nicht in Betracht. So ist auch die Einschätzung des Landesamts für Arbeitsschutz Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi – vom 11.07.2012, welche die Klägerin vorgelegt hat.

2.3.

Die auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs infolge der Arbeiten mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in der Wohnung gerichtete Klage ist aus denselben Gründen, wie sie der BGH in seinem Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 19/13 – ausgeführt hat, unzulässig.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht auch hier kein Grund, mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen“ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06, a.a.O. m.w.N.).

a) Für die künstlichen Mineralfasern, welche bei den Deckenarbeiten in Bad und Flur freigesetzt wurden, hat die Beklagte ein Messgutachten vorgelegt, dessen Ergebnisse die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Dieses Gutachten weist keine gegenüber üblichen Konzentrationen erhöhten Werte aus.

Dafür, dass bei diesen Arbeiten auch Asbestfasern freigesetzt wurden, gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Die Beklagte hatte dargelegt, dass die in der Decke verbauten, stillgelegten Wasserrohre Asbest enthalten. Es ergibt sich insbesondere nichts dafür, dass diese Rohre bei den Deckenarbeiten freigelegt und beschädigt worden wären und auf diese Weise Asbestfasern emittierten.

b) Auch infolge der ausgeführten Fußbodenarbeiten muss die Klägerin vernünftiger Weise nicht mit Gesundheits- oder anderen Schäden rechnen, für welche die Beklagte einzustehen hätte. Eine Gefahr, die über das jedermann drohende allgemeine Risiko hinausgeht, ist hier nicht erkennbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall (a.a.O.) gab es durch die Art der Arbeiten ohne Staubschutz und Abgrenzung zu Wohnräumen und den dort Wohnenden und das Zusammenfegen der Asbestfaserstäube ebenfalls ohne Staubschutz erhebliche Belastungen, die aufgrund der kurzen zeitlichen Einwirkung gleichwohl das Risiko der Erkrankung im Ergebnis kaum erhöhten, wie der bereits vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige auf Nachfragen des Amtsgerichts mit den vom BGH zitierten Worten bewertete. Vergleichbaren Einwirkungen war die Klägerin in diesem Fall nach ihrem eigenen Vortrag nicht annähernd ausgesetzt, so dass sie keinen Grund haben konnte, mit einer Schädigung rechnen zu müssen.

Hier wurden die Arbeiten zur Entfernung der Platten nicht in ihrer Gegenwart durchgeführt. Ihr war in dieser Zeit eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Außerdem war ein Staubschutz gewährleistet worden. Das beauftragte Unternehmen hat mit H1-Saugern gearbeitet und der nicht fertig gestellte Fußboden war jeweils mit einer dicken Folie als Staubschutz abgedeckt. Die Abdeckung mit den dicken Folien zeigen bereits die von der Klägerin vorgelegten Fotos, die sie in der Wohnung während einzelner Kurzaufenthalte fertigte.

Eine nennenswerte Belastung mit Asbestfasern allein durch das Betreten der Räume konnte damit nicht eingetreten sein. Wenn die Klägerin sich entscheidet, die Plane anzuheben, um den Stand der Arbeiten nachzuvollziehen, so beruht die damit ggf. verursachte Aufwirbelung von Staub nicht auf einer von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung. Die Klägerin hatte jedenfalls im Zeitraum der Fußbodenarbeiten grundlegende Kenntnis von der potentiellen Gefährdung durch die bei den Arbeiten auftretenden Stäube bzw. freiwerdenden Fasern, da sie sich bereits zuvor mit der Klägerin über die Mineralfasern bei dem Deckenbau auseinandergesetzt hatte. Das Messgutachten über die Belastung mit künstlichen Mineralfasern stammt vom November 2011, die Fußbodenarbeiten sind dann erst im Januar 2012 durchgeführt.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Einbringung von Laminatboden den Kleber zur Befestigung der Vinylasbestplatten nicht entfernte, ergibt sich selbst dann, wenn es sich um asbesthaltigen Kleber handeln sollte, aus den oben bereits dargelegten Gründen keine Gesundheitsgefährdung, so dass deshalb mit einem Schaden für die Klägerin nicht zu rechnen ist.

3.

a)

Nicht zu beanstanden ist die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO in Bezug auf die erledigte weitergehende Klage. Der Instandsetzungsanspruch die Dachkuppel betreffend war im geltend gemachten Umfang bereits vor Zustellung der Klage erfüllt worden, so dass die Klage nicht begründet war. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die zunächst zu niedrig eingebaute Decke die Dichtigkeit der Dachkuppel tangierte. Der Klageantrag umfasste auch keine malermäßige Instandsetzung des Dachkuppelbereichs. Entsprechendes ergab sich auch aus der Klagebegründung nicht. Es ist deshalb unerheblich, dass eine malermäßige Bearbeitung auch des Bereichs der Dachkuppel erst nach Höherlegung der Decke und damit nach Klagezustellung erfolgt ist.

b)

Allein in Bezug auf die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO über die ebenfalls erledigte Widerklage ist die Berufung in einem geringen Teil erfolgreich und führt insoweit zu einer Abänderung der Entscheidung. Die Klägerin hat nur die Hälfte der Kosten der Widerklage zu tragen. Nur in Bezug auf die Maler- und Reinigungsarbeiten, die der Schwiegersohn der Klägerin anstelle des von der Beklagten beauftragten Unternehmens ausführen sollte, ist ein Annahmeverzug der Klägerin ausreichend dargetan und damit ersichtlich geworden, dass sie Anlass zur Widerklageerhebung geboten hatte. In Bezug auf die weiteren Arbeiten (Paneeldecke im Flur und statt der Feinreinigungsarbeiten des Teppichbodenbelags deren Ersatz durch Laminat) hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin sich im Annahmeverzug befunden hätte. In Bezug auf die Paneelarbeiten fehlte jeder Sachvortrag und anstelle der Feinreinigung des Teppichbodenbelags hatte die Beklagte sich schließlich entschlossen, einen Laminatboden zu verlegen. Die Gesamtkostenquote für die Widerklage geht dabei von einer Quotelung der Ansprüche a) und d) mit jeweils 5 % Mietminderung sowie b) und c) mit jeweils 10 % Mietminderung aus.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 , 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die grundlegende Rechtsfrage über die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist vom BGH entschieden. Im Übrigen beschränken sich die zu entscheidenden Rechtsfragen auf die Umstände des Einzelfalls.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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