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Mieteranspruch auf Kürzung der Wohnungstürblätter für Teppichverlegung

AG Lichtenberg – Az.: 113 C 319/09 – Urteil vom 09.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Instandsetzung von Zimmertüren.

Die Kläger sind die Mieter der von der Beklagten mit Mietvertrag vom 14. Dezember 2007 gemieteten Wohnung im Hause … .

Die Wohnung ist seitens der Beklagten in den Wohnräumen, dem Flur und in der Küche mit einem Fußbodenbelag aus Linoleum ausgestattet.

Die Kläger haben die Wohnung nach ihrem Einzug mit Teppichauslegeware ergänzend ausgestattet.

Sie haben daraufhin die Beklagte aufgefordert, die Türen an den durch die Auslegeware veränderten Abstand der unteren Türkanten zum Fußboden anzupassen. Die Beklagte ist auf dieses Ansinnen nicht eingegangen. Sie hat den Klägern ihrerseits angeboten, die Türblätter auf eigene Kosten auf die gewünschte Länge kürzen, sofern beim Auszug die ursprüngliche Länge der Türblätter wieder hergestellt wird.

Die Kläger behaupten, die Türblätter schliffen auf der Auslegeware und ließen sich nicht mehr schließen.

Sie sind überdies der Ansicht, der Abstand der Türblätter zu dem von der Beklagten ausgebrachten Linoleumbelag entspräche nicht den anerkannten Regeln der Technik.

Mieteranspruch auf Kürzung der Wohnungstürblätter für Teppichverlegung
Symbolfoto: Von MJTH/Shutterstock.com

Es  sei auch allgemeinüblich, dass Mieter auf bereits vorhandenem Linoleumbelag eigene Auslegeware ausbrächten. Deshalb hätten die Kläger davon ausgehen dürfen, dass der vertragsgemäße Zustand der Wohnung auch hinsichtlich der Luftspalten unter den Türen eine nachträgliche mieterseitige Ausstattung mit  Auslegeware problemlos zulasse.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, in der Wohnung der Kläger, … … , (WE-Nr. … ), die Wohnzimmer-, Schlafzimmer-, Kinderzimmer-, und Küchentür so instand zu setzen, dass diese geschlossen werden können.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Kläger gemäß Beweisbeschluss vom 17.03.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Andreas W. c/o Deutsches Institut für B. Ferner hat es mit Verfügung vom 07.09.2010 eine ergänzende schriftliche  Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen wird auf das schriftlichen Sachverständigengutachten vom 05.08.2010 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 13.10.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet und war deshalb abzuweisen.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kürzung bzw. Instandsetzung der streitgegenständlichen Türblätter.

Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist demgemäß auch verpflichtet einen solchen Zustand herzustellen.

Vorliegend besteht allerdings kein Anspruch der Kläger auf Überarbeitung sprich Kürzung der Türen, da diese zur Überzeugung des Gerichts – betreffend den Abstand zum Fußboden – in einem vertragsgemäßen geschuldeten  Zustand sind. Denn die Beklagte ist weder vertraglich verpflichtet, die Türblätter an die von den Klägern nachträglich ausgelegte  Auslegeware anzupassen, noch entspricht der Bodenabstand der Türblätter zu dem in der Wohnung befindlichen – von der Beklagten gestellten – Linoleumbelag nicht den anerkannten Regeln der Technik.

In dem Umstand, dass der Abstand der unteren Türkanten zu dem vorhanden Linoleumboden eine mieterseitige Ausbringung von Teppichauslegware nicht ohne eine Anpassung der Türblätter zulässt, liegt kein Mangel der Mietwohnung. Denn entgegen der von den Kläger vertretenen Ansicht ist es zur Überzeugung des Gerichts nicht als allgemeinüblich anzusehen, dass die Türblätter einer Mietwohnung grundsätzlich so bemessen sein müssen, dass diese auf eventuell später vom Mieter einzubringende ergänzenden Bodenbeläge nicht mehr angepasst werden müssen. Vielmehr müssen die Türblätter, sofern eine Wohnung – wie hier – mit einem Belag ausgestattet ist, grundsätzlich an dem vorhandenen Bodenbelag ausgerichtet sein.

Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass es eine  vertragliche Individualabsprache zwischen ihnen und der Beklagten gibt, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten ergäbe, den Abstand der Türblätter an die von den Klägern eingebrachte Auslageware anzupassen.

Die Wohnung ist auch nicht unter dem Aspekt mangelbehaftet, dass die Luftspalten zwischen den Türblättern und dem vorhanden Linoleumbelag nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Denn aus den Ausführungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom 05.08.2010, die sich das Gericht vollinhaltlich zu eigen macht, ergibt sich, dass die Luftspalten innerhalb der zulässigen Messtoleranzen liegen und damit auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht von Belang, dass die Höhe des Luftspalts teilweise auch durch die Einlegung von bis zu zwei Unterlegescheiben in die Türbänder verursacht ist. Denn bei der Entfernung dieser Unterlegescheiben, die gemäß den Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 13.10.2010 eine Vergrößerung des Luftspaltes von maximal 3 mm verursachen, ergibt sich hinsichtlich der vom Sachverständigen festgestellten Fugenbreite der Luftspalten kein Wert, der unterhalb der vom Sachverständigen nach DIN 18101 zitierten Toleranzwerte liegt. Denn der Bodenluftspalt darf bei minimaler Auslegung der Toleranz 0,5 mm betragen. Der geringste vom Sachverständigen gemessene Bodenabstand beträgt jedoch 5,3 mm. Sollten von diesem Wert 3 mm wegen der Anbringung von Unterlegescheiben abzuziehen sein, wäre der nach DIN 18101 zulässige minimalste Toleranzwert von 0,5 mm mit einem tatsächlichen Wert von 2,3 mm noch nicht erreicht.

Anzumerken ist darüber hinaus, dass das Gericht unabhängig davon, dass hier auch ohne die Unterlegescheiben ein Fehler der Türen nicht gegeben ist, die Einlegung von bis zu zwei Unterlegescheiben in Türbänder nicht als gewährleistungsrelevant erachtet. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 13.10.2010 liegt in der Veränderung des Luftspaltes durch „zum Bandsystem gehörende Zwischenstücke“ eine fachgerechte Änderung des Luftspaltes. Vorliegend haben die Kläger jedoch nicht die Anbringung anderer Zwischenstücke gefordert, sondern die Veränderung der Größe des Luftspaltes.

Unter Berücksichtigung von Bild Nr. 3 der Bilddokumentation des Sachverständigengutachtes liegt zur Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall in der Anbringung der Unterlegescheiben in den Türblättern kein technisch und optisch relevanter Sachmangel.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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