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Mieterhöhung – Beifügung eines Internet verfügbaren Mietspiegels einer Nachbargemeinde

LG Itzehoe – Az.: 9 S 104/11 – Beschluss vom 20.02.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 27.07.2011 (82 C 201/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Kammer weist die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, denn diese hat keine Aussicht auf Erfolg, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. a) Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin in ihrem Mieterhöhungsverlangen vom 22.03.2010 (Anlage K 2) ordnungsgemäß auf den Mietenspiegel der Stadt N. Bezug genommen hat. Eine Beifügung der Mietspiegelbroschüre ist nicht erforderlich, weil der N. Mietenspiegel allgemein zugänglich ist. Unstreitig ist der N. Mietenspiegel über das Internet abrufbar. Wer zu Hause über keinen Internet-Anschluss verfügt, kann problemlos in einem Internet-Café in das Netz hinein gelangen. Überdies ist der N. Mietenspiegel nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerseite (Schriftsatz vom 20.05.2011) sowohl beim Amt für Soziales der Stadt N. als auch beim Mieterverein N. e.V. frei erhältlich. Die Beklagten hätten somit einfach beim P. Mieterverein nach dem N. Mietenspiegel fragen können; dann wäre ihnen ohne Weiteres der Mieterverein N. nebst Anschrift und Telefonnummer mitgeteilt worden.

Umfangreiche Nachforschungen sind entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht zu besorgen. Anders als die Beklagten meinen, würde ihnen durch eine Fahrt zum Mieterverein in N. auch kein übermäßiger „Reiseaufwand“ entstehen. Die Fahrtstrecke von P. nach N. beträgt ca. 16 km. Um diese Strecke bewältigen zu können, ist die Aufwendung eines Urlaubstages nicht erforderlich. Die Anreise kann problemlos nach Arbeitsschluss in den späteren Nachmittagsstunden durchgeführt werden, immer vorausgesetzt, dass der N. Mieterverein zu dieser Zeit noch Beratungsgespräche anbietet. Zumindest aber kostet eine Anreise von P. nach N. nicht mehr Zeitaufwand als – angesichts der dortigen Verkehrsaufkommen – die Hälfte einer solchen Wegestrecke ins Zentrum von H..

2. Die Kammer bleibt weiterhin bei ihrer Auffassung, dass es sich bei der Stadt N. um eine vergleichbare Gemeinde i. S. d. § 558 a Abs. 4 Satz 2 BGB handelt. Die losen Anforderungen, welche die herrschende Meinung – der die Kammer folgt – an das außergerichtliche Mieterhöhungsverlangen stellt, entspricht durchaus dem Gesetzeszweck des § 558 a BGB. Dieser liegt darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich anhand der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er zustimmen will oder nicht (BVerfG NJW 1980,1817; Schmidt/Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 10. Aufl., § 558 a, Rn 2, 101). Das kann aber nur bedeuten, dass der Vermieter dem Mieter für seine Behauptung, die eingeforderte Miete sei ortsüblich, hinreichend konkrete Anhaltspunkte liefert. Den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung braucht er vorgerichtlich noch nicht zu erbringen; dies braucht er erst im Rahmen des Zustimmungsprozesses, bei dem das Gericht die Begründetheit des geltend gemachten Zustimmungsanspruchs untersucht. Von daher muss es für die Heranziehung des Mietspiegels einer Nachbargemeinde genügen, wenn diese in groben Zügen vergleichbar – eben nicht völlig unvergleichbar – ist. Anderenfalls wären die Gerichte gehalten, bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung über die Frage der Geeignetheit des Begründungsmittels umfangreich Beweis, regelmäßig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu erheben. Solche Beweisaufnahmen sollen jedoch übermäßig erst im Rahmen der Begründetheit der Klage stattfinden.

3. Eine Erläuterung, warum gerade der Mietspiegel von N. und nicht etwa derjenige von Kiel, Lübeck oder Neumünster zur Begründung der angeforderten Mieterhöhung herangezogen wird, ist in dem Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich. § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB stellt ein solches Erläuterungserfordernis nicht auf. Im Übrigen handelt es sich bei der Stadt N. um die einzige Nachbargemeinde der Stadt P., die über einen Mietspiegel verfügt. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 558 a Abs. 4 Satz 2 BGB ist indes, dass es sich bei der vergleichbaren Gemeinde um eine Nachbargemeinde handelt, wobei ein unmittelbares Aneinandergrenzen der Örtlichkeiten nicht erforderlich ist (Schmidt/Futterer/Börstinghaus, a.a.O., § 558 a, Rn 43). Um solche Nachbargemeinden zur Stadt P. handelt es sich bei den von der Beklagtenseite genannten Städten Kiel, Neumünster und Lübeck offensichtlich nicht. Zudem sind Kiel und Lübeck schon von ihrer städtebaulichen und organistischen Struktur völlig anders beschaffen als P.. Bei Kiel handelt es sich um die Landeshauptstadt Schleswig-Holsteins sowie eine über die Grenzen dieses Bundeslandes hinaus bekannte Universitätsstadt. Lübeck wurde indes im Jahre 1987 vom Welterbe-Komitee der UNESCO aufgrund seines mittelalterlichen Stadtkerns erstmals in Nordeuropa in einem ganzen Stadtbereich als „Welterbe“ anerkannt. Kiel wie Lübeck verfügen über bedeutsame Häfen. Dies alles zeigt, dass es keinen nachvollziehbaren Grund dafür gibt, in dem eine P. Wohnung betreffendes Erhöhungsverlangen erläutern zu müssen, warum als Mietspiegel auf denjenigen von N. und nicht auf denjenigen von Kiel oder Lübeck Bezug genommen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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