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Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung – wirtschaftliche Härte

LG Berlin – Az.: 67 S 279/21 – Beschluss vom 28.12.2021

Leitsatz:

Ein alleinstehender Mieter kann sich gegenüber einer auf die – energetische – Modernisierung der Mietsache gestützten Erhöhung des Mietzinses nicht mit Erfolg auf den Einwand einer nicht zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Härte nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen, wenn ihm zur Bestreitung seines sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs nach Abzug der Mietbelastung noch 1.339,34 EUR im Monat und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zur Verfügung stehen.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat die Klage aus den im Ergebnis zutreffenden und die Berufungsangriffe bereits erschöpfenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen ist, abgewiesen.

Der Nettokaltmietzins hat sich durch die streitgegenständliche Erhöhungserklärung gemäß § 559b Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls ab dem 1. November 2020 modernisierungsbedingt um 42,51 EUR erhöht. Dagegen vermag die Berufung, die sich ausschließlich gegen die Verneinung des von der Klägerin erhobenen Härteeinwandes richtet, nichts zu erinnern.

Gemäß § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Diese Negativvoraussetzungen hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Denn die Berufung verkennt, dass bei der Härtefallabwägung nicht allein – und schon gar nicht schematisch – auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete abgestellt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Dezember 2013 – VIII ZR 174/13, NZM 2014, 193, beckonline Tz. 3; Schindler, in: BeckOGK, Stand: 1. Oktober 2021, § 559 Rz. 101 m.w.N.). Gemessen daran kann sich die Klägerin bei einem Monatseinkommen von 2.131,85 EUR nicht mit Erfolg auf eine Härte berufen, unabhängig davon, ob sich die Gesamtmiete nach der Erhöhung lediglich auf 562,51 EUR oder – wie von der Berufung geltend gemacht – auf 792,51 EUR beläuft. Denn ihr verbleiben selbst im ungünstigsten Fall immerhin noch 1.339,34 EUR im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dadurch noch nicht in einem solchen Umfang geschmälert, dass die Interessen der beklagten Vermieterin an der anteiligen Umlage der von ihr aufgewandten Kosten für die energetische Modernisierung der Mietsache dahinter zurückzutreten hätten.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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