LG Berlin – Az.: 67 S 330/20 – Beschluss vom 28.12.2020
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat die erhobene Klage – im Ergebniszutreffend abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.
Die Verfassungsgemäßheit und Anwendbarkeit von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln können dahinstehen, da die Klägerin hinsichtlich des vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils bereits die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt hat. Die in der Klageschrift nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Beurteilung. Das Nachbesserungsrecht des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB umfasst lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 558b Rz. 160 m.w.N.).
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.