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Mietmängel im Bad – Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel für Mieter

AG Hamburg, Az.: 40b

C 36/12Urteil vom 05.07.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 761,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.10.2011 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren Kostenvorschuss von der Beklagten für behauptete erforderlich gewordene Instandsetzungsarbeiten im Badezimmer.

Die Kläger sind Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung im Hause … in Hamburg. Das Mietverhältnis begann – damals noch mit dem Voreigentümer des Gebäudes – am 01.06.1971. Die Kläger mieteten die Wohnung einschließlich eines Badezimmers an. Das Badezimmer war und ist mit einer Badewanne und mit diversen Armaturen ausgestattet.

Mietmängel im Bad - Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel für Mieter
Foto: forestpath/Bigstock

Die Kläger schrieben die Beklagte mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2011 an (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) und zeigten u.a. an, dass die Badewanne abgängig sei. Sie forderten die Beklagte zum zeitnahen Austausch der Wanne bzw. zur fachgerechten Reparatur, spätestens zum 31.05.2011 auf. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage Bezug genommen.

Mit weiterem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2012 (Anlage K5, Bl. 12 d.A.) forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.01.2012 abschließend zur Erklärung auf, ob eine Instandsetzung des Badezimmers gemäß inzwischen übersandten Kostenvoranschlags des Meisterbetriebs … vom 28.09.2011 (Anlage K4, Bl. 10 und 11 d.A.) erfolgen werde. Zugleich verlangten sie Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kläger behaupten, die eingemauerte Badewanne sei im Bodenbereich großflächig beschädigt. Die Emailleschicht sei porös, rau und an einigen Teilen abgängig. An mehreren Stellen im Bodenbereich der Wanne schimmere das blanke Metall durch. Zur Wiederherstellung des mietvertraglich vereinbarten Zustandes sei nicht nur ein Austausch der Badewanne an sich erforderlich. Vielmehr müsse ein neues Badezimmer eingebaut werden. Die hierfür erforderlichen Kosten beliefen sich auf eine Bruttosumme von € 7.452,97. Um ein einheitliches Erscheinungsbild herzustellen, müssten nämlich auch die Wandfliesen ausgetauscht werden. Auch die vorhandenen älteren Sanitärgegenstände wie Wasserhähne usw. seien inzwischen abgenutzt und alt und könnte nur durch Austausch in vertragsgerechten Zustand versetzt werden. An mehreren Stellen im Bad seien die Kacheln gerissen. Es müsse eine gesamte Neuverfliesung erfolgen.
Die Kläger behaupten zudem, bei Überlassung der Mietsache sei auch der Fußboden im Badezimmer gefliest gewesen. Die Fliesen seien durch Begehen und Elastizität des Fußbodens nach und nach zerbrochen und unansehnlich geworden und hätten deswegen entfernt werden müssen.

Der erforderliche Aufwand zur Herstellung des vertragsgerechten Zustands im Bad belaufe sich insgesamt auf € 7.452,97, so dass die Beklagte in dieser Höhe Kostenvorschuss zu leisten habe.
Sie meinen, die Beklagte habe ihre Vertragspflichten verletzt, weil Sie die geschuldete Instandsetzung nicht durchgeführt habe. Deswegen sei sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes den Klägern gegenüber auch verpflichtet, die entstandenen außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 7.452,97 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2011 zu bezahlen, an sie € 906,30 zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Badewanne sei in vertragsgemäßem Zustand. Jedenfalls seien die von der Klägerin angesetzten Kosten völlig überhöht. Eine Reparatur der Badewanne sei durch Einbau eines „Wanne-in-Wanne“ Systems problemlos möglich. Dieses wäre der wesentlich günstigere Weg als die von den Klägern verlangte Komplettsanierung.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.06.2012 (Bl. 34 der Akte) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 19.11.2012 (Bl. 50 bis 56) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 05.04.2013 (Bl. 72-77 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur zum geringen Teil Erfolg. Die Kläger haben Anspruch gegenüber der Beklagten auf Kostenvorschuss für die erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel, die an der in der streitbefangenen Wohnung eingebauten Badewanne vorhanden sind, §§ 536a Abs. 2 Ziffer 1, 242 BGB.

Die Kläger haben Anspruch gegenüber der Beklagten auf Kostenvorschuss für die erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels an der im Mietobjekt befindlichen Badewanne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die in dem Mietobjekt vorhandene Badewanne so erheblich beschädigt ist, dass ein Austausch bzw. eine umfassende Reparatur der Badewanne erfolgen muss. Eben dieses hat der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 19.11.2012 nachvollziehbar und plausibel festgestellt.

Der Sachverständige hat bei einer Ortsbesichtigung die Badewanne untersucht und starke Abnutzungen bis auf die Stahlunterkonstruktion erkannt. Er hat zusammengefasst ausgeführt, dass eine Ausbesserung der Badewanne nicht in Betracht kommt, sondern diese komplett erneuert werden muss. Dieses sei auch erforderlich, um die Badewanne sachgerecht nutzen zu können.

Die Beklagte hat sich mit der Beseitigung des von dem Sachverständigen festgestellten Mangels auch im Verzug befunden, § 286 Abs. 1 BGB. Die Kläger haben die Beklagte unter Fristsetzung bereits mit Schreiben vom 18.05.2011 zum Austausch der Badewanne bis zum 31.05.2011 aufgefordert und diese Aufforderung mit weiterem Schreiben vom 04.01.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.01.2012 erneuert.

Unstreitig ist die Beklagte dem Instandsetzungsbegehren gleichwohl bis heute nicht nachgekommen.

Die Kläger haben auch Anspruch auf Vorschuss für die erwarteten erforderlichen Aufwendungen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, nämlich aus § 242 BGB in Verbindung mit § 536a Abs. 2 Ziffer 1 BGB (vgl. BGH NJW 2008,2432, NJW 2010,2050). Der Höhe nach ist dieser Vorschussanspruch allerdings beschränkt auf die für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen. Diese belaufen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen auf lediglich € 761,60.

Der Sachverständige nämlich hat für das Gericht nachvollziehbar und plausibel in seinem Nachtragsgutachten vom 05.04.2013 ausgeführt, dass eine Reparatur der Badewanne auch durch einen Austausch der Wanne im System“ Wanne in Wanne“ möglich und fachgerecht ist. Nach dem hierfür von dem Sachverständigen extern eingeholten Kostenvoranschlag belaufen sich die Aufwendungen dafür auf € 761,60.

Die Kläger haben hingegen keinen Anspruch gegenüber der Beklagten über das erforderliche hinausgehend einen kompletten Austausch der Badewanne verlangen zu können. Denn geschuldet wird von der Beklagten lediglich der vertraglich vereinbarte Zustand, d.h. ein Zustand der Wanne, der bei Überlassung der Mietsache schon vorhanden war. Ein Anspruch auf Einbau einer neuen Badewanne besteht daher jedenfalls solange nicht, wie die im Mietobjekt vorhandene Wanne auf fachgerechte Art und Weise wieder in Gang gesetzt werden kann. Eben dieses ist nach Feststellung des Sachverständigen bei dem „Wanne in Wanne“ System gewährt.

Auch hat die Klage keinen Erfolg, soweit die Kläger über die Instandsetzung der Badewanne hinaus Kostenvorschuss für weitere Instandsetzungsarbeiten im Badezimmer verlangen. Soweit die Kläger nämlich Erneuerung der oder zumindest einiger Wandfliesen sowie die Wiederherstellung der womöglich ehemals vorhandenen Bodenfliesen verlangen, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 536a BGB nicht vor. Die Beklagte ist mit der Beseitigung solcher von den Klägern behaupteten (und von ihr bestrittenen) Mängeln bereits nicht im Verzug.
Unabhängig davon, ob in dem streitbefangenen Badezimmer ursprünglich tatsächlich Bodenfliesen vorhanden gewesen sind – wofür die Kläger beweisbelastet wären und wofür es an tauglichem Beweisangebot fehlt – und unabhängig davon ob die Wandfliesen im Badezimmer in Teilen beschädigt sind – wobei die Kläger Art und Umfang der Beschädigung bis zuletzt nicht näher spezifiziert haben – haben die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag die Beklagte vorgerichtlich jedenfalls nicht dazu aufgefordert, diese erstmals im Laufe des Rechtsstreits behaupteten Mängel auch zu beseitigen.

In dem zur Akte gereichten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2011 stellen die Kläger ausdrücklich allein auf die beschädigte Badewanne ab. Der sodann von den Klägern übersandte Kostenvoranschlag vom 28.09.2011 benennt zwar außer der Badewanne weitere Arbeiten im Badezimmer. Doch haben die Kläger nicht zugleich dargelegt, eben diese der Beklagten gegenüber auch angemahnt zu haben, so dass es an einer Inverzugsetzung nach § 286 Abs. 1 BGB fehlt.

Der Antrag zu 2) hat mangels Anspruchsgrunds in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte hat sich noch nicht im Verzug befunden als sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.05.2011 erstmals zur Beseitigung des Mangels an der Badewanne aufgefordert worden ist. Zu diesem Zeitpunkt aber ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits ausgelöst worden. Durch das weitere Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 05.01.2011 ist auch keine zweite Geschäftsgebühr entstanden, die nun die Beklagte zu erstatten hätte. Denn es hat sich um ein Schreiben in der selben Angelegenheit gehandelt.

Der Zinsanspruch besteht erst ab Rechtshängigkeit, also nach Zustellung der Klage am 27.03.2012. Die Kläger haben nämlich nicht dargelegt, wann sie bzw. Ihr jetziger Prozessbevollmächtigter die Beklagte verzugsbegründend aufgefordert haben wollen, den mit der Klage geltend gemachten Kostenvorschuss zu zahlen. In dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 04.01.2012 wird der Beklagten lediglich eine Frist zur Erklärung gesetzt, ob die geforderten Instandsetzungsarbeiten von ihr ausgeführt werden. Das Schreiben vom 18.05.2011 enthält lediglich die Aufforderung zur Instandsetzung selbst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit begründet sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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