OLG Braunschweig – Az.: 1 U 68/10 – Beschluss vom 18.10.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8.9.2010 – 5 O 90/10 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsrechtzuges wird auf 5.547,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 23.08.2011 (Bl. 171-173R d.A.) in vollem Umfang Bezug genommen.
Auch die Stellungnahme der Beklagten vom 17.10.2011 (Bl. 180f. d.A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin sind keine Aspekte enthalten, die nicht bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt worden sind. Wie bereits ausgeführt, musste die Beklagte schon aufgrund des Alters der Nachbarbausubstanz mit Renovierungstätigkeiten rechnen, und zwar – geradezu typisch für so alte Gebäude – eben nicht nur mit gelegentlichen, sondern auch mit solchen, die länger währen. Im Übrigen geht es vorliegend um den Miet- bzw. Renovierungszeitraum August 2009 bis Mai 2010.
Nicht gerechnet werden muss in der Nachbarschaft (auch) zu mittelalterlichen Gebäuden mit einer Zugangsunterbrechung oder einer dieser gleichkommenden Behinderung. Sie lag hier indes auch nicht vor.
Die Klägerin traf keine besonderen Hinweispflichten auf eine mögliche oder zu erwartende Kirchenrenovierung. Sie musste bei Abschluss des Mietvertrages insbesondere nicht damit rechnen, gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten hinsichtlich von Presseveröffentlichungen, soweit diese eine Renovierungsbedürftigkeit der J.-Kirche betrafen, etwa über einen „Wissensvorsprung“ zu verfügen. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass sich die Beklagte über die Umgebung lokal informiert hatte. Das gilt unabhängig davon, ob die Klägerin wusste, dass die Geschäftsführerin der Beklagten nicht aus Göttingen stammte. Gerade Interessenten von auswärts nehmen regelmäßig vor einer Ansiedlung ihres Gewerbes eine Standortrecherche vor. Es ist nicht Aufgabe eines Vermieters, sich davon zu überzeugen, ob ein Mietinteressent die in dessen Interesse liegenden und öffentlich zugänglichen Informationen auch tatsächlich einholt.
II.
Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG und entspricht dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.