AG Dresden – Az.: 142 C 1408/18 – Urteil vom 09.07.2018
1. Das Versäumnisurteil vom 24.05.2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 290,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden des Weiteren samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2018 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten samtverbindlich mit Ausnahme der Kosten ihrer Säumnis, die die Klägerin trägt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 290,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 290,00 € aus § 535 Abs. 2 BGB.
Ein Minderungsrecht gemäß § 536 BGB steht den Beklagten nicht zur Seite.
Bezüglich des Kellerraumes, der unstreitig eine Weile feucht und von Schimmelpilz befallen war, besteht zwischen den Parteien kein Mietvertrag.
Zwar ist die Überlassung dieses Kellers in der Urkunde geregelt, die im Übrigen den Wohnraummietvertrag enthält.
Dieser Mietvertrag umfasst gemäß § 1 4 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 Flur und 1 Dachterrasse.
Da sowohl der Mietvertrag als auch die vereinbarte Leihe bezüglich des Kellerraumes keiner Form bedarf, ist es unschädlich, dass über beide Rechtsverhältnisse nur eine Urkunde ausgestellt wurde.
Eine Umgehung von Schutzvorschriften wird nicht gesehen.
Es verhält sich auch nicht so, dass eine Wohnung in der Regel über einen Mieterkeller verfügt. Es gibt Häuser ohne Keller, zum Zwecke des Abstellens derzeit nicht benötigter Gegenstände gibt es Abstellkammern, Verschläge auf dem Dachboden, manchmal sogar Garagen. Manchmal ist auch nichts dergleichen vorhanden.
Eine Minderung wegen Schimmelgeruches kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Unstreitig handelte es sich um eine vorübergehende Erscheinung.
Zum Ausmaß wurde lediglich vorgetragen, dass der Geruch im 4. Stock wahrnehmbar war.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit kann nicht festgestellt werden.
Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aus § 286 BGB zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.