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Mietvertragskündigung bei Nichtzahlung der Mietkaution

LG Berlin, Az.: 65 S 267/15, Beschluss vom 28.12.2015

1) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 19.06.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2) Der Antrag des Beklagten vom 20.08.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mietvertragskündigung bei Nichtzahlung der Mietkaution
Symbolfoto Von JETACOM AUTOFOCUS /Shutterstock.com

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1) Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Räumungsverurteilung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu, da das Mietverhältnis der Parteien infolge der ordentlichen Kündigung vom 20.03.2014 beendet ist.

Der Ausspruch der ordentlichen Kündigung war entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bereits infolge des Zahlungsverzuges mit der Restmietkaution gerechtfertigt, welcher aus mehreren fälligen Raten resultierte und dabei den Betrag einer Monatsmiete überstieg (vgl. hierzu Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., 2015, § 573 BGB, Rz. 29). Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Feststellung einer schuldhaften nicht unerheblichen Pflichtverletzung der Beklagten nicht zusätzlich der Heranziehung des zwischen den Parteien streitigen Umstandes des Anschlusses der Geschirrspülmaschine der Beklagten unter Überbrückung der Sicherung des Stromkreises.

Der Beklagten stand gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mietkaution aufgrund deren Sicherungsfunktion auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Mietsache zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2007 – XII ZR 255/04, zitiert nach juris). Ebenso wenig berührte die mit Schreiben vom 06.05.2014 erklärte Aufrechnung mit Schadenersatz- bzw. Mietrückzahlungsansprüchen die Wirksamkeit der Kündigung vom 20.03.2014. Unabhängig davon, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts bei vollständiger Befriedigung des Vermieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB keine analoge Anwendung auf die ordentliche Kündigung findet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 364/04, Rn. 13, zitiert nach juris), ist hier auch nicht unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung die Aufrechnung erklärt worden.

2) Auch in Bezug auf die Widerklage hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beklagten steht kein Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung ihrer Geschirrspülmaschine infolge des Wohnungsbrandes zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB nicht vor, welche grundsätzlich vom Mieter darzulegen und zu beweisen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 223/04, zitiert nach juris). Weder hat die Klägerin sich mit einer Mängelbeseitigung in Verzug befunden, noch hat die Beklagte dargelegt, dass ein (für das Schadenereignis ursächlicher) anfänglicher Mangel der Mietsache vorlag bzw. die Klägerin einen nachträglichen Mangel zu vertreten hatte. Nach eigenen Angaben der Beklagten sollen der Warmwasserspeicher und die Geschirrspülmaschine nicht gleichzeitig in Betrieb gewesen sein, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Wohnung der Beklagten seinerzeit schon mit einer in der Küche befindlichen Mehrfachsteckdose übergeben worden ist, welche nicht für den gleichzeitigen Betrieb zweier Elektrogeräte mit hoher Anschlussleistung ausgelegt war.

Hinsichtlich des wegen Überzahlung geltend gemachten Mietrückzahlungsanspruchs ist zudem nicht ersichtlich, dass die Miete im streitgegenständlichen Zeitraum unter Vorbehalt gezahlt worden ist, obwohl die Wohnung infolge des Brandes – nach Ansicht der Beklagten – unbenutzbar gewesen sein soll.

II.

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz kam vorliegend nicht in Betracht. Gem. § 114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung voraus. Hieran fehlt es aus den unter Ziffer I genannten Gründen jedoch.

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen 2 Wochen. Es wird daraufhin gewiesen, dass sich im Falle einer Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren reduzieren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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