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Mitmieter muss an Mietwohnungsräumung mitwirken – Räumung durch Besitzaufgabe

Mitmieter und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wohnungsräumung

In der Welt des Mietrechts gibt es zahlreiche Fälle, in denen Mieter und Vermieter aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in Konflikte geraten. Ein solcher Fall wurde vor dem AG Ansbach verhandelt und betraf die ordnungsgemäße Räumung einer Mietwohnung durch einen Mitmieter.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 747/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Mitmieter, der eine Wohnung verlässt, muss ordnungsgemäß bei der Räumung mitwirken und den Vermieter über seinen Auszug informieren. Das Nichtbefolgen dieser Pflicht kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

  • Das AG Ansbach hat einen Beschluss zum Fall eines Mitmieters gefällt, der seine Wohnung verlassen hat.
  • Der Beklagte zu 3) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Der Streitwert des Falles wurde auf 5.055,00 € festgesetzt.
  • Die Entscheidung basiert auf dem § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, da die Klage zurückgenommen wurde.
  • Der Beklagte zu 3) hat durch sein Verhalten die Erhebung der Klage und den Erlass des Teilversäumnisurteils veranlasst.
  • Als Mieter hat man die Verpflichtung, bei der Rückgabe der Wohnung ordnungsgemäß mitzuwirken.
  • Der Beklagte zu 3) hat den Vermieter nicht über seinen Auszug informiert.
  • Der Vermieter hat das Recht, anhand von Klingelschildern und Briefkastenaufschriften zu überprüfen, ob ein Mieter die Wohnung verlassen hat.

Was ist vorgefallen?

Der Beklagte zu 3) bewohnte eine Mietwohnung bis mindestens Mai 2020. Es gab Anzeichen dafür, dass er die Wohnung vor der Klageerhebung verlassen hatte. Trotzdem blieben sein Name auf dem Klingelschild und der Briefkastenaufschrift. Der Vermieter hatte keine Kenntnis vom Auszug des Mieters und konnte dies auch nicht wissen.

Um was geht es im Kern?

Der Kern des Problems liegt in der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietwohnung. Ein Mieter, auch ein Mitmieter, der den Mietvertrag nicht persönlich unterzeichnet hat, ist verpflichtet, bei der Rückgabe der Wohnung ordnungsgemäß mitzuwirken. Dies bedeutet, dass er nicht einfach die Wohnung verlassen kann, ohne den Vermieter darüber zu informieren.

Wo liegt das rechtliche Problem und die Herausforderung?

Das rechtliche Problem liegt in der Frage, ob der Beklagte zu 3) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung erfüllt hat. Die Herausforderung besteht darin, zu klären, ob der Vermieter genügend getan hat, um den Aufenthaltsort des Mieters zu überprüfen, und ob der Mieter seinerseits den Vermieter ausreichend über seinen Auszug informiert hat.

Wo sind die Zusammenhänge?

Die ordnungsgemäße Rückgabe einer Mietwohnung ist nicht nur eine Frage des Respekts gegenüber dem Vermieter, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung. Wenn ein Mieter diese Pflicht nicht erfüllt, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Wie und was wurde vom Gericht entschieden?

Das Gericht entschied, dass der Beklagte zu 3) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies wurde aufgrund des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO festgelegt, da die Klage zurückgenommen wurde. Der Beklagte zu 3) hatte durch sein Verhalten die Erhebung der Klage und den Erlass des Teilversäumnisurteils gegen seine Person veranlasst.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte zu 3) durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung und zum Erlass des Versäumnisurteils gegeben hat. Er hat seine Rückgabepflichten nicht erfüllt, was durch die Rechtsgedanken der §§ 93, 344 ZPO unterstützt wird.

Was sind die Auswirkungen?

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Rückgabe einer Mietwohnung. Mieter sollten sich ihrer Verpflichtungen bewusst sein und sicherstellen, dass sie alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine Wohnung ordnungsgemäß zurückzugeben.

Fazit des Urteils

Das Urteil des AG Ansbach betont die Verantwortung und Pflichten eines Mieters bei der Rückgabe einer Mietwohnung. Es ist nicht nur eine Frage der Höflichkeit, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung, sicherzustellen, dass eine Wohnung ordnungsgemäß zurückgegeben wird. Mieter sollten sich ihrer Verpflichtungen bewusst sein und entsprechend handeln, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Räumung durch Besitzaufgabe- kurz erklärt


Die bloße Besitzaufgabe durch den Mieter, beispielsweise durch das Verlassen der Mieträume und das Zurücklassen der Schlüssel, gilt nicht als ordnungsgemäße Rückgabe im Sinne des § 546 BGB. Das bedeutet, dass allein durch das tatsächliche Verlassen der Wohnung die Rückgabepflicht des Mieters nicht erfüllt wird. Um die Rückgabepflicht ordnungsgemäß zu erfüllen, muss der Mieter sicherstellen, dass alle Gegenstände, die nicht mitvermietet waren, aus der Wohnung entfernt werden. Eine Räumung und Inbesitznahme ohne einen entsprechenden Räumungstitel durch den Vermieter kann als verbotene Eigenmacht und unerlaubte Selbsthilfe angesehen werden. Es ist wichtig für Mieter und Vermieter, die genauen Bedingungen und Anforderungen für die Rückgabe von Mietobjekten zu kennen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:

  • Mietrecht: In diesem Fall geht es um die Pflichten eines Mieters, insbesondere um die ordnungsgemäße Rückgabe einer Mietwohnung. Der Beklagte hat seine Pflichten als Mieter nicht erfüllt, indem er beispielsweise seinen Auszug nicht dem Vermieter mitgeteilt hat.
  • Zivilprozessrecht: Es werden verschiedene Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) erwähnt, wie z.B. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, § 180 ZPO und § 418 Abs. 2 ZPO. Diese regeln unter anderem die Rücknahme einer Klage und die Zustellung von Dokumenten.
  • Kostenrecht: Es wird auf die Kosten des Rechtsstreits und die Kostenentscheidung eingegangen, wobei Bestimmungen wie §§ 93, 344 ZPO relevant sind. Diese regeln, unter welchen Umständen eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen hat.


Das vorliegende Urteil

AG Ansbach – Az.: 1 C 747/20 – Beschluss vom 18.11.2020

Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben samtverbindlich *)

1. Der Beklagte zu 3) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.055,00 € festgesetzt.

*) Ergänzt durch Beschluss vom 02.12.2020

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden.

Der Beklagte zu 3) hat aus Billigkeitsgründen die Kosten seiner Säumnis und der zurückgenommenen Klage gegen seine Person zu tragen. Er hat durch sein Verhalten die Erhebung der Klage und den Erlass des Teilversäumnisurteils gegen seine Person veranlasst. Der Beklagte zu 3) bewohnte unstreitig die streitgegenständliche Wohnung jedenfalls bis Mai 2020. Die vorgelegte Meldebescheinigung der Gemeinde mag ein Indiz dafür sein, dass er die Wohnung tatsächlich vor Klageerhebung verlassen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er mit seinem Verhalten die Erhebung der Klage und den Erlass des Versäumnisurteils verursacht hat.

Als Mieter einer Wohnung, dies gilt auch für Mitmieter, die den tatsächlichen Mietvertrag nicht persönlich unterzeichnet haben, hatte der Beklagte zu 3) die Verpflichtung, bei der Rückübertragung der Wohnung ordnungsgemäß mitzuwirken. Ansonsten entspricht er nicht der ihm obliegenden ordnungsgemäßen Rückgabepflicht (Schmidt/Futterer, § 546 RdNr. 33 ff). Dies kann nicht durch einfache Besitzaufgabe geschehen. Der Beklagte zu 3) wäre daher verpflichtet gewesen, seinen Auszug dem Vermieter mitzuteilen. Dies hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan. Es ist auch nicht Sache des Vermieters, Klingelschilder oder Postkastenaufschriften eines Vermieters zu entfernen, insbesondere dann nicht, wenn der Vermieter überhaupt keine Kenntnis vom Auszug des Mieters hatte und auch nicht haben konnte. Den Ermittlungsmöglichkeiten eines Vermieters sind Grenzen gesetzt, insbesondere kann er seine Mietwohnungen nicht nach Belieben betreten und überprüfen, welche Mieter sich dort noch aufhalten und welche nicht, ohne das Besitzrecht des Mieters zu beeinträchtigen. Auch kann von ihm nicht verlangt werden, seine Mietwohnungen tagtäglich und dauerhaft zu überwachen, um den dortigen Aufenthalt von Personen überprüfen zu können. Dem Vermieter bleibt letztendlich nichts anderes übrig, als anhand des Klingelschildes und der Briefkastenaufschrift zu überprüfen, ob Mieter, denen gegebenenfalls zu kündigen ist, sich dort noch aufhalten oder nicht. Dies hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen getan. Die Vermieterin hat insoweit vorgetragen, dass Klingelschild und Postkastenaufschrift noch vorhanden waren bei der eigenen Überprüfung. Dies ist bereits deshalb glaubhaft, weil die Klage dem Beklagten zu 3) am 21.07.2020 an der streitgegenständlichen Anschrift noch gemäß § 180 ZPO zugestellt werden konnte.

Dies ergibt sich aus der vorliegenden Postzustellungsurkunde. Das gleiche gilt für das Teilversäumnisurteil vom 05.08.2020, auch dieses konnte auf diesem Weg dem Beklagten zu 3) am 12.08.2020 zugestellt werden. Die vorliegenden Postzustellungsurkunden über beide Zustellungen begründen nach § 418 Abs. 2 ZPO den vollen Beweis der Richtigkeit der bezeugten Tatsachen, damit steht fest, dass jedenfalls bis einschließlich 12. August der Name des Beklagten zu 3) auf dem Klingelschild der streitgegenständlichen Wohnung – der Versuch der persönlichen Übergabe an den Adressaten ist Voraussetzung für die aufgezeigte Ersatzzustellung – und dem zugehörigen Briefkasten enthalten war.

Der Beklagte zu 3) war daraufhin auch ohne weiteres in der Lage, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und Einspruch einlegen zu lassen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hat er deshalb mit seinem Verhalten Anlass zur Klageerhebung und zum Erlass des Versäumnisurteils gegeben. Nach billigem Ermessen hat er dafür auch die Kosten zu übernehmen, nachdem er den ihm obliegenden Rückgabepflichten nicht entsprochen hat. Hierfür streiten auch die Rechtsgedanken der §§ 93, 344 ZPO.

FAQ zum Urteil


  • Was versteht man unter „Räumung durch Besitzaufgabe“ im Mietrecht? Räumung durch Besitzaufgabe bezieht sich auf die Situation, in der ein Mieter die Wohnung verlässt, ohne den Vermieter ordnungsgemäß darüber zu informieren und die Wohnung formal zurückzugeben.
  • Welche Verpflichtungen hat ein Mieter bei der Rückgabe einer Mietwohnung? Ein Mieter ist verpflichtet, bei der Rückübertragung der Wohnung ordnungsgemäß mitzuwirken. Dies bedeutet, dass er den Vermieter über seinen Auszug informieren und sicherstellen muss, dass die Wohnung in akzeptablem Zustand zurückgegeben wird.
  • Was sind die Konsequenzen, wenn ein Mieter seine Pflichten bei der Rückgabe der Wohnung nicht erfüllt? Wenn ein Mieter seine Rückgabepflichten nicht erfüllt, kann der Vermieter rechtliche Schritte einleiten, um die Wohnung zurückzuerhalten. Der Mieter kann auch zur Zahlung von Schadensersatz oder der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet sein.
  • Welche Bedeutung hat § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in Bezug auf Mietstreitigkeiten? § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO regelt die Rücknahme einer Klage. Im vorliegenden Fall wurde die Klage zurückgenommen, was bedeutet, dass der Rechtsstreit beendet wurde, ohne dass ein Urteil gefällt wurde.
  • Warum sind Postzustellungsurkunden im Mietrecht von Bedeutung? Postzustellungsurkunden dienen als Beweismittel für die ordnungsgemäße Zustellung von rechtlichen Dokumenten wie Klagen oder Urteilen. In diesem speziellen Fall bestätigen sie, dass der Beklagte ordnungsgemäß über die Klage und das Urteil informiert

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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