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Modernisierungsmaßnahme – Vergrößerung der Wohnfläche

Das Amtsgericht Göttingen hat am 30. Januar 2023 entschieden, dass eine Mieterin nicht verpflichtet ist, die Modernisierung ihrer Wohnung zu dulden, wenn die Modernisierungsmaßnahmen die Wohnfläche der Wohnung vergrößern.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 C 93/21 >>>

In dem entschiedenen Fall hatte die Vermieterin der Mieterin die Modernisierung ihrer Wohnung angekündigt. Die Modernisierungsmaßnahmen sollten die Installation eines Wintergartens und eines Vorsatzbalkons umfassen. Die Mieterin hatte sich gegen die Modernisierungsmaßnahmen gewehrt und behauptet, dass sie nicht verpflichtet sei, die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.

Das Amtsgericht Göttingen hat der Mieterin Recht gegeben. Das Gericht hat entschieden, dass die Modernisierungsmaßnahmen die Wohnfläche der Wohnung vergrößern und daher nicht als Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen sind. Die Mieterin ist daher nicht verpflichtet, die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.

Das Urteil des Amtsgerichts Göttingen ist ein wichtiges Urteil für Mieterinnen und Mieter. Es zeigt, dass Mieterinnen und Mieter nicht verpflichtet sind, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, wenn die Modernisierungsmaßnahmen die Wohnfläche der Wohnung vergrößern.

Das Urteil des Amtsgerichts Göttingen ist ein wichtiges Urteil für Mieterinnen und Mieter. Es zeigt, dass Mieterinnen und Mieter nicht verpflichtet sind, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, wenn die Modernisierungsmaßnahmen die Wohnfläche der Wohnung vergrößern. Wenn Sie als Mieterin oder Mieter einer Modernisierungsmaßnahme widersprechen wollen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.


Das vorliegende Urteil

AG Göttingen – Az.: 26 C 93/21 – Beschluss vom 30.01.2023

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Gründe:

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist über die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO im Beschlusswege nach billigem Ermessen vom Gericht zu entscheiden. Maßstab für die Ausübung des billigen Ermessens ist dabei in erster Linie, welche der Parteien nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach obsiegt hätte bzw. unterlegen gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Klage abzuweisen gewesen wäre, weil der Klägerin kein Anspruch auf Duldung der beabsichtigten Maßnahmen zusteht.

Modernisierungsmaßnahme - Vergrößerung der Wohnfläche
Modernisierung oder Wohnflächen-Erweiterung? Ein Göttinger Gerichtsurteil stärkt Mieterrechte und definiert Grenzen der Modernisierungsmaßnahmen. (Symbolfoto: MIND AND I /Shutterstock.com)

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 07.10.2021 die Duldung verschiedener Bauarbeiten in der von der Beklagten gemieteten Wohnung beantragt, nachdem die Beklagte vorprozessual eine Teilduldung weiterer Modernisierungsarbeiten erklärt hatte.

Streitgegenständlich sind umfangreiche Arbeiten an dem vorhandenen Balkon gewesen, insbesondere die Demontage der vorhandenen Balkonbrüstungen und die Herstellung eines Wintergartens durch die Installation einer Glasfront aus Balkontüren und Fensterverglasungen an der entstehenden Öffnung sowie die Installation eines Vorsatzbalkons mit einer Fläche von ca. 7 Quadratmeter vor dem Wintergarten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt sich bei diesen streitgegenständlichen, beabsichtigten Baumaßnahmen nicht um von der Beklagten zu duldende Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere nicht um Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b Nr. 7 BGB (Schaffung neuen Wohnraums) bzw. i.S.d. § 555b Nr. 4 BGB (nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache), sondern vielmehr um Umgestaltungsmaßnahmen.

Modernisierungsmaßnahmen zeichnen sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands (vgl. § 555a BGB) hinausgehen, andererseits aber die Mietsache nicht so verändern, dass etwas Neues entsteht (Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. § 555b Rn. 2; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 13. Aufl., § 555b BGB Rn. 86 m.w.N.). Allerdings ist grundsätzlicher Sinn und Zweck einer Modernisierung, einen Altbau zu ertüchtigen. Steckt hinter der Modernisierungsabsicht des Vermieters daher der Wunsch, etwas grundlegend Neues zu schaffen, muss er diesen entweder in Abstimmung mit dem Mieter realisieren oder die Maßnahme auf einen Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses verlegen (Herlitz, PR-MietR 4/2019 Anm. 1).

Durch die vorgesehenen Maßnahmen soll eine neue und komplett geschlossene Fläche entstehen (Wintergarten), vor der ein Vorsatzbalkon montiert werden soll. Diese Fläche erhöht unstreitig die Gesamtwohnfläche und führt zu einer Veränderung des Grundrisses der Wohnung (Ausbau eines Wintergartens und Anbau eines neuen Balkons).

Nach Rechtsprechung des BGH liegen keine vom Mieter zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen unter Veränderung des Grundrisses so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde (BGH, Beschluss vom 21.11.2017 – VIII ZR 28/17). Die Vergrößerung der Wohnfläche einer Wohnung ist nicht als Modernisierungsmaßnahme, sondern als eine Veränderung des Vertragsgegenstandes anzusehen (LG Berlin, Beschluss vom 08.10.2018 – 64 S 37/18; AG Köln, Urteil v. 09.08.2013, 206 C 59/13, ZMR 2013, 206).

Auch liegt kein Fall des § 555b Nr. 7 BGB vor, weil diese Norm sich auf Wohnraum bezieht, der vorher als solcher nicht vorhanden war. Durch den Anbau eines Wintergartens und eine Vergrößerung des Wohnraums wird kein förderungswürdiger und damit i.S.v. § 555b Nr. 7 BGB privilegierter neuer, sondern lediglich ein vergrößerter Wohnraum geschaffen, der nicht Mietinteressenten zusätzlich als neuer zur Verfügung stehender Wohnraum auf dem Markt angeboten werden kann, sondern lediglich bereits vorhandenen Wohnraum ergänzt, ohne dem Markt der Wohnungssuchenden zur Verfügung zu stehen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 08.10.2018 a.a.O.).

Es entspricht deshalb dem billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

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