Mietrecht und Mängel: LG Hanau entscheidet über Kostenverteilung in Berufungsverfahren
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 2 S 140/20) vom 8. Juli 2021 wurde die Frage der Kostenverteilung in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter geklärt. Der Fall drehte sich um die Frage, ob bestimmte Zustände in einer Mietwohnung als Mängel im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sind. Das Hauptproblem lag in der Beurteilung der Erheblichkeit dieser Mängel nach § 536 Abs. 1 BGB und der damit verbundenen Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO.
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Übersicht
Die Erheblichkeit der Mängel
Das Amtsgericht hatte zuvor der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Beklagten legten Berufung ein, konnten jedoch nicht überzeugend darlegen, dass die behaupteten Mängel in der Wohnung von solcher Erheblichkeit seien, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung vorliege. Insbesondere ging es um schadhafte Stellen im Laminatfußboden und eine leichte Aufquellung an der unteren Türkante der Badezimmertür.
Die Berufungsbegründung und ihre Schwächen
Die Berufung der Beklagten erschöpfte sich in einer unzureichend pauschalen Erklärung. Sie argumentierten, die Mängel seien zahlreich und erheblich, ohne jedoch konkrete Beweise oder Argumente vorzulegen. Selbst die nachträglich eingereichten Fotos konnten nicht überzeugen. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Mängeln um rein optische Beeinträchtigungen handelte, die die Nutzung der Wohnung nicht tatsächlich beeinträchtigten.
Rechtsprechung und Billigkeit
Das Landgericht Hanau entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen von den Beklagten zu tragen sind. Die Entscheidung beruhte auf § 91 a ZPO, wonach die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen sind. Da die Beklagten aller Voraussicht nach im Rechtsstreit unterlegen wären, wurden ihnen die Kosten auferlegt.
Streitwert und abschließende Bemerkungen
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 7,875,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung des Landgerichts Hanau verdeutlicht, dass die bloße Behauptung von Mängeln und deren Erheblichkeit nicht ausreicht, um in einem Rechtsstreit erfolgreich zu sein. Vielmehr bedarf es einer detaillierten Auseinandersetzung und Beweisführung, um die Gerichte zu überzeugen.
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Das vorliegende Urteil
LG Hanau – Az.: 2 S 140/20 – Urteil vom 08.07.2021
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7,875,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten beider Instanzen auf die Beklagten, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wären.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
Die Berufungsangriffe der Beklagten greifen nicht durch.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht dahinstehen lassen, ob die bereits bei Einzug vorhandenen Zustände der Wohnung rechtlich als Mängel zu qualifizieren sind. Dass das Amtsgericht eine Beweiserhebung zu den behaupteten Mängeln unterlassen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hatte das Amtsgericht hiervon abzusehen, nachdem es zutreffend ausgeführt hat, selbst bei Vorliegen der behaupteten Zustände der Wohnung fehle es an deren Erheblichkeit im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung hiergegen. Auch der mit der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag der Beklagten erschöpft sich in der unzureichend pauschalen Erklärung, die Mängel seien zahlreich vorhanden und von solcher Erheblichkeit, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung gegeben sei. Darüber hilft auch die behauptete Anzahl schadhafter Stellen im Laminatfußboden nicht hinweg. Die bloße Anzahl besagt nichts über die Qualität der Schadhaftigkeit. Aus den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegten Lichtbildern einzelner Stellen im Laminatboden lässt sich – ungeachtet der Frage der Präklusion gemäß § 531 Abs. 2 ZPO und des fehlenden Vortrags dazu, zu welchem Zeitpunkt die Lichtbilder aufgenommen wurden – nichts herleiten, was die Feststellung rechtfertigen könnte, die Erheblichkeitsschwelle sei hier überschritten. Zutreffend hat das Amtsgericht hierzu ausgeführt, dass es sich um rein optische Beeinträchtigungen handelt, nicht aber um Beschädigungen, die die Nutzung des Fußbodens tatsächlich beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund der lediglich im Millimeterbereich liegenden Aufkantungen bzw. Abplatzungen in den großformatig wiedergegebenen Bereichen ist der Vortrag in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar, die Beklagten seien schon über diese Schadstellen gestolpert und es bestehe dort Verletzungsgefahr. Hinsichtlich der Badezimmertür gilt in Ansehung des erstinstanzlich hierfür vorgelegten Lichtbildes (BI. 86 d.A.) Entsprechendes. Dass eine lediglich im Bereich der unteren Türkante vorzufindende leichte Aufquellung eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietwohnung nach sich zöge, ist schon nicht schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt es der Berufungsbegründung auch an jeglicher Auseinandersetzung mit den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass es hier an dem Erfordernis einer repräsentativen Funktion fehlt, wie es etwa für Empfangs- und Besprechungsräume in der Gewerbemiete gilt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 41 Abs. 2 GKG.