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Richtig kündigen! Wie kündige ich meinen Mietvertrag?

Die Wohnungskündigung des Mieters

Ein Wohnungsumzug ist oftmals eine aufregende und hektische Angelegenheit. Bei allem Umzugsstress sollten Mieter jedoch nicht vergessen, ihre Mietwohnung richtig und rechtzeitig zu kündigen. Um einen Wohnraummietvertrag aufzulösen ist es nämlich notwendig, sämtliche Eigenarten des Mietrechts mit einzubeziehen. Ohne die Beachtung aller gesetzlichen Feinheiten riskiert der Mieter, dass der Mietvertrag auch nach dem Auszug noch weiterläuft. Aus diesem Grund sollte der Mieter die formalen „Fallstricke“ kennen und ihnen aus dem Weg gehen, damit die Kündigung nicht unwirksam ist.

Die Formalien der Kündigung

Kündigung einer Mietwohnung, aber richtig!
Sie möchten in eine andere Wohnung umziehen? Kündigen Sie Ihre alte Wohnung richtig um unnötigen Ärger und weitere Kosten zu vermeiden. Foto: Di Studio/Bigstock

Die Kündigung eines Mietvertrages kann formal nur wirksam sein, wenn sie schriftlich erfolgt, § 568 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass die Kündigung dem Vermieter niedergeschrieben und eigenhändig unterschrieben überreicht werden muss. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Fax oder E-Mail genügen somit nicht. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Mieter beteiligt, kann eine Kündigung nur von allen Hauptmietern ausgesprochen werden. Hierzu müssen alle in den Mietvertag eingebundenen Mieter die Kündigung unterschreiben oder entsprechend eine eigene Kündigung einsenden. Eine Kündigung des Mietvertrages durch einen Bevollmächtigten ist nur mit der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht möglich.

Die Kündigungsfristen

Die Parteien eines Mietvertrages können grundsätzlich nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Der Mieter eines unbefristet abgeschlossenen Mietvertrages muss gemäß § 573 c Abs. 1 BGB zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Kündigungsfristen Wohnung
Kündigungsfristen bei der Kündigung einer Wohnung unbedingt beachten, sonst kann es schnell sehr teuer werden durch die doppelte Miete für alte Wohnung und neue Wohnung. Foto: Krystof/Bigstock

Im Gegensatz zum Vermieter spielt es für den Mieter keine Rolle, wie lange das Mietverhältnis bereits andauert, er kann jederzeit kündigen. Die regelmäßige Kündigungsfrist von drei Monaten bleibt für ihn bestehen. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz allerdings einige Ausnahmen. Ein Beispiel für solch einen Sonderfall ist der zeitlich begrenzte Mietvertrag. Hier können gemäß § 573 c Abs. 2 BGB auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Der Zugang der Kündigung

Die Kündigungsfrist kann darüber hinaus nur eingehalten werden, wenn das Kündigungsschreiben dem Vermieter auch rechtzeitig zugeht. Der Mieter muss demnach sicherstellen, dass die Kündigung den Vermieter sicher und rechtzeitig erreicht und dass der Zugang derselben nachweisbar ist. Sollte der Vermieter den Zugang der Kündigung bestreiten, muss der Mieter also darlegen können, ob und wann die Kündigung zugegangen ist. Doch wie stellt der Mieter sicher, dass die Kündigung auch rechtzeitig ankommt? In der täglichen Praxis wird in solchen Fällen meistens die Versendung per Einschreiben gewählt. Die verschiedenen Formen der Einschreiben sind allerdings weniger sicher als weitaus angenommen. Dennoch bietet ein Einschreiben selbstverständlich eine weitaus höhere Zustellsicherheit als ein normaler Brief. Unter allen Arten von Einschreiben ist das Einschreiben mit Rückschein die sicherste Methode der Zustellung. Eine absolute Garantie bietet es jedoch nicht.

Die sichersten Kündigungsmethoden

Die sicherste Form der Zustellung bleibt weiterhin die persönliche Übergabe der Kündigung. Mit dem entsprechenden Stempel, Datum und Unterschrift des Vermieters kann der Zugang später nicht mehr glaubhaft bestritten werden. Ist die persönliche Übergabe an den Vermieter nicht möglich, kann die Kündigung auch mittels eines Gerichtsvollziehers zugestellt werden. Dies ist allerdings nicht die alltägliche Praxis und wohl nur in Ausnahmefällen zu erwägen. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher um die zweitsicherste Versandmethode eines Kündigungsschreibens.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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