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Treppenhaus frisch geputzt – Mieter stürzt – Schadensersatzansprüche

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 155/14
Beschluss vom 07.11.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

frisch gewischt - sturz und schadenersatz

G r ü n d e

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Hauseigentümer Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 17. August 2010 geltend.

Der zum Unfallzeitpunkt 72-jährige Kläger ist Mieter einer im Haus der Beklagten gelegenen Wohnung auf der Berliner Straße 146 in Wuppertal. Am Unfalltag begab er sich in den Keller des Gebäudes und kam dort zu Fall. Zuvor hatte die für die Beklagten als Reinigungskraft tätige Zeugin N. das Treppenhaus sowie den Kellerflur, in dem sich der Sturz des Klägers ereignete, gereinigt.

Am 10. September 2010 besichtigte der Zeuge B., der für die C. Sachversicherung AG (im Folgenden: C.), den Haftpflichtversicherer der Beklagten, tätig ist, den Unfallort. Zwischen den Parteien steht im Streit, welche Erklärungen der Zeuge bei dieser Gelegenheit abgegeben hat. Auf geltend gemachte Schäden des Klägers leistete die C. in der Folgezeit Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 4.663,31 und EUR 489,45 auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 (Anlage K6, GA 42-47) forderte der Kläger von der C. unter Fristsetzung erfolglos die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von EUR 26.534,53.

Der Kläger hat behauptet, er sei aufgrund von extremer Nässe im Kellerflur gestürzt. Die Zeugin N. habe es versäumt, nach dem Reinigungsvorgang trocken nachzuwischen. Aufgrund der glänzenden Beschichtung des Bodenbelags sei die Nässe nicht erkennbar gewesen. Der Zeuge B. habe die Haftung der Beklagten bei seinem Ortstermin am 10. September 2010 ausdrücklich anerkannt, weswegen in der Folgezeit Zahlungen der C. geleistet worden seien.

Der Kläger hat weiter zu seinen Verletzungen und deren Unfallursächlichkeit vorgetragen. Er sei bis heute nicht in der Lage, seinen Beruf als Busfahrer auszuüben. Die medizinische Behandlung sei langwierig gewesen, unter anderem sei aufgrund einer aufgetretenen Wundinfektion der Heilungsverlauf bis heute noch nicht abgeschlossen und es drohe ein unfallbedingter Dauerschaden. Der mit 80 % festgestellte Grad der Behinderung (vgl. Bescheid vom 30. Mai 2014, GA 217ff.) sei unfallbedingt. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat er mit mindestens EUR 12.000,– für angemessen gehalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 aus dem Unfall vom 17. August 2010 im Keller des Hauses B. Straße 146 in W. zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz aus dem Vorfall vom 17. August 2010 in Höhe von EUR 12.992,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 17. August 2010 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die A. Rechtsschutzversicherung, D., zur Schaden Nr. … außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 887,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.376,83 seit dem 17. Februar 2012 und aus EUR 887,38 seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Flurboden sei von der Zeugin N. trocken nachgewischt worden und nicht mehr rutschig gewesen. Sollte sich auf dem Boden noch Feuchtigkeit befunden haben, wäre diese dem Kläger erkennbar gewesen, denn der Keller sei gut ausgeleuchtet. Darüber hinaus hätte der Kläger den Putzmittelgeruch wahrnehmen und vorsichtiger sein müssen.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen N., B., W. und R. die Klage in seinem am 23. Juli 2014 verkündeten Urteil abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dieses wurde dem Kläger am 24. Juli 2014 (GA 238) zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 8. August 2014 eingegangene Berufung (GA 246). Diese hat er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2014 (GA 255) mit einem am 17. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen das angefochtene Urteil und rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es habe einseitig der Aussage der Zeugin N. den Vorzug gegeben und sich nicht hinreichend mit der Aussage des Zeugen W. befasst. Es habe auch außer Acht gelassen, dass die Zeugin selbst erklärt habe, man könne im Keller ausrutschen und umknicken. Auch daraus folge, dass das Begehen des Kellers gefährlich sei und die Beklagten deshalb gehalten sein, die Mieter auf die Durchführung von Reinigungsarbeiten hinzuweisen. Unzutreffend habe das Landgericht auch das Verhalten des Zeugen B. und das Regulierungsverhalten der C. gewürdigt. Daraus ließe sich ableiten, dass diese den Anspruch dem Grunde nach anerkannt hätte.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage gemäß seinen erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens (§§ 249, 253 Abs. 2 BGB) zu, weder aus dem mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrag (§§ 535, 280 Abs. 1 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB).

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten ließ sich nicht feststellen, weshalb weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegeben sind. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweisaufnahme eine solche nicht ergeben hat, weshalb der darlegungs- und beweisverpflichtete Kläger als Geschädigter beweisfällig geblieben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – welcher der Senat folgt – ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3.Juni 2008 – VI ZR 223/07). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3.Juni 2008 – VI ZR 223/07, Rz. 9). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 3.Juni 2008 – VI ZR 223/07, Rz. 9 mwN).

Unter Heranziehung dieser Umstände ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht ersichtlich. Weder lässt sich feststellen, dass die in ihrem Namen tätige Reinigungskraft, die Zeugin N. Pflichten verletzt hat, noch ist ersichtlich, dass die Beklagten selbst bei der Auswahl, Aufsicht oder Überwachung der Zeugin pflichtwidrig gehandelt haben. Insbesondere waren die Beklagten nicht gehalten, für die Aufstellung eines Schildes zu sorgen, welches während der Dauer der Reinigungsarbeiten auf mögliche Feuchtigkeit und eine Rutschgefahr des Bodens hinweist.

Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Sowohl durch Putzmaßnahmen, deren Durchführung einem Mieter regelmäßig bekannt ist und hier auch dem Kläger bekannt war, als durch andere Nutzer des Flurs kann es zu Feuchtigkeit auf dem Boden kommen. Dies ist z.B. ohne weiteres möglich, wenn bei Regenfällen das Schuhwerk anderer Nutzer nass ist oder abtropfende Regenschirme etc. Wasser auf dem Boden hinterlassen. Da weder eine planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen noch eine unplanmäßige durch andere Nutzer vermeidbar ist, muss ein Mieter regelmäßig damit rechnen und sein Verhalten darauf einstellen, ohne dass er jeweils gesondert darauf hingewiesen werden muss. Auf etwaige Gefahrenquellen muss er achten, damit er sie gegebenenfalls visuell, auditiv und olfaktorisch wahrnehmen kann. Demgegenüber würden die Anforderungen an die Verkehrssicherung überspannt, wenn man verlangen würde, dass nach jedem Wischen entweder sofort getrocknet würde oder eine Fläche stets als nass zu kennzeichnen wäre. Denn die Verkehrssicherungspflicht endet dort, wo lediglich eine Gefahr vorhanden ist, die der Benutzer zumutbar bei eigener Vorsicht abwenden kann. Es fällt deshalb grundsätzlich bei derartigen Sachverhalten in den Verantwortungsbereich des Nutzers festzustellen, ob eine Fläche aufgrund einer Reinigung nass ist. Denn der in Frage kommende Publikumsverkehr muss mit der Reinigung eines Flures rechnen (vgl. hierzu auch LG Gießen, Urteil vom 20. 2. 2002 – 5 O 139/01, NJW-RR 2002, 1388).

Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Gebäuden angenommen hat, weisen im Gegensatz zum vorliegenden Fall jeweils besondere Gefahren auf, mit denen gerade – unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Verkehrs – nicht regelmäßig gerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere für die als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anerkannte Linoleumglätte durch Bohnern. Ebenfalls wurde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht bei Nichtentfernen einer Nassstelle auf einer Tanzfläche (OLG Oldenburg, Urteil vom 12. November 1997 – 2 U 202/97, MDR 1998, 223). Diesen anerkannten Fällen der Verkehrssicherungspflichtverletzung ist gemeinsam, dass der Geschädigte mit der jeweiligen Gefahr nicht zu rechnen brauchte, weil es sich um eine besondere Gefahr handelte. Der Verkehrssicherungspflicht ist dagegen genügt, wenn der Benutzer eines Gebäudes nicht solchen Gefahren ausgesetzt wird, denen er auch bei zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen kann. Wie bereits dargelegt, ist eine derart außergewöhnliche Gefahr im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch bewiesen worden. Die gewöhnlich infolge Wischens entstehende Nässe stellt keine derartige unerwartete Gefahr dar, dass sie tunlichst zu vermeiden oder hiervor zu warnen wäre (vgl. hierzu auch LG Gießen, a.a.O.).

Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass eine über die mit einem Feuchtwischen des Flurs vorhandene Nässe vorhanden war, mit der er nicht zu rechnen brauchte. Die Zeugin N., auf deren Aussage das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung maßgebend abgestellt hat, hat geschildert, in welcher Weise sie die Böden wischt und auch am Unfalltag gewischt hat, dass sie nämlich nach dem Feuchtwischen zur Schmutzaufnahme den Wischmopp auswringt und dann erneut wischt, um die Feuchtigkeit aufzunehmen. Dies ist grundsätzlich ausreichend, da davon auszugehen ist, dass durch diese Vorgehensweise keine besonders gefährliche Nässe zurückbleibt, sondern lediglich eine Feuchtigkeit, mit der nach der Durchführung von Putzarbeiten zu rechnen ist und die regelmäßig – je nach Raumtemperatur und der vorhandenen Durchlüftung – zeitnah abtrocknet. Da der Kläger, dem derartiges als Mieter hätte zur Kenntnis kommen können, auch nicht vorgetragen hat, dass andere Nutzer des Flurs Probleme mit der Nässe und daraus resultierender Rutschgefahr hatten und in dem Gebäude offenbar auch bislang keine vergleichbaren Unfälle passiert sind, ist davon auszugehen, dass die Vorgehensweise bei der Flurreinigung durch die Zeugin N. in der Regel keine besonderen Gefahren birgt.

Soweit das Landgericht deren Aussage den Vorzug gegeben hat vor den Angaben des Zeugen W. (der mit dem Kläger schon vor dem Unfall bekannt war und der ihm nach dem Sturz zu Hilfe geeilt ist), der angab, es sei sehr nass gewesen, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Zeuge meinte sogar, es seien „Wasserlachen“ sichtbar gewesen, was vom Landgericht indes mit dem zutreffenden Hinweis relativiert wurde, dass der Fußbodenbelag nicht den optischen Eindruck vermittle, dass sich dort überhaupt solche Lachen bilden können. Dies sieht der Senat ebenso. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass „Wasserlachen“, da in der Regel gut sichtbar, vom Kläger hätten erkannt werden müssen und er sein Verhalten bei der Benutzung des Kellerflurs darauf hätte einstellen können.

Der Ansicht des Klägers, der Aussage des Zeugen W. komme bereits aufgrund seines Berufes als Polizeibeamter eine höhere Glaubhaftigkeit zu, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr hat das Landgericht ohne Ansehung der Person nach seiner freien Überzeugung gemäß § 286 ZPO die Aussagen gewürdigt, wie es das Gesetz auch vorsieht.

Die Aussage der Zeugin R., der Lebensgefährtin des Klägers, die noch zwei Stunden nach dem Sturz einen „mit Pfützen übersäten“ Boden wahrgenommen haben will, ist so nicht nachvollziehbar, was der Kläger offenbar selbst so einschätzt. Denn nach dieser Zeitdauer hätte in einem Sommermonat (August) auch eine großflächige Nässe abgetrocknet sein müssen.

Der Senat hat keine Bedenken, der zutreffenden landgerichtlichen Beweiswürdigung zu folgen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist er an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung entfallen ließen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung den Anforderungen nicht genügt, etwa weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, NJW 2004, Seite 1876, 1877). Ferner können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, NJW 2005, S. 1583, 1584; BverfG, Beschl. v. 22.11.2004 – 1 BvR 1935/03, NJW 2005, S. 1487, 1488). Solche Zweifel ergeben sich hier nicht.

2. Die Beklagten haben ihre Haftung auch nicht dem Grunde nach anerkannt. Für ein Anerkenntnis der Beklagten selbst trägt der Kläger nichts vor, hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Soweit der Kläger auf das Schreiben der C. vom 9. Februar 2012 (Anlage K12, GA 264ff.) abstellt, folgt daraus kein Anerkenntnis. Vielmehr hat sie dort ausdrücklich ausgeführt, dass die am 2. Dezember 2010 erfolgte Zahlung (vgl. GA 22) lediglich „im Erledigungsinteresse und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt sei. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen B., denn dieser hat ausdrücklich angegeben, keine Zusage zum Eintritt der Haftpflichtversicherung gemacht zu haben (GA 157). Soweit der Zeuge möglicherweise erwähnt hat, dass eine Haftung der Eigentümer (Beklagte) in Betracht komme, so beruhte diese Angabe allein auf dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt. Es ist aber fernliegend anzunehmen, dass der Zeuge trotz der zu diesem Zeitpunkt (10. September 2010) fehlenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts bereits zu Lasten seines Arbeitgebers eine Haftung anerkennen wollte.

Die Angaben der C. stellten somit keine Regulierungszusage dar (die für sich genommen ein den Versicherer wie den Versicherten verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis bedeuten kann, vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05, Rz. 9), sondern das Angebot zum Abschluss eines Vergleichs auf Basis der Zahlung der hälftigen für begründet gehaltenen Ansprüche (vgl. Schreiben vom 6. März 2012, GA 92, „ohne Präjudiz“; „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“). Da selbst eine vorbehaltlose Zahlung kein Anerkenntnis darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, § 780 Rn. 3 mwN), kann auch daraus nichts für den Kläger günstiges abgeleitet werden.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 = AGS 2009, 553 f.; Senat ZIP 2010, 1852 f.; MDR 2013, 1196).

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