Eigenbedarfskündigung gescheitert: Unbestimmte Nutzungsabsicht
Das Landgericht München I entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung ungültig ist, wenn der Vermieter die Wohnung erst deutlich später benötigt. Im vorliegenden Fall wurde eine Kündigung acht Monate vor dem tatsächlichen Bedarf ausgesprochen, was als „Vorratskündigung“ gilt und daher nicht zulässig ist. Das Urteil betont die Wichtigkeit des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kündigung und Eigenbedarfsgrund.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Ungültigkeit der Eigenbedarfskündigung: Das Urteil stellt klar, dass eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf ungültig ist, wenn der Vermieter die Wohnung erst zu einem viel späteren Zeitpunkt benötigt.
- Definition einer Vorratskündigung: Eine Kündigung gilt als „Vorratskündigung“ und ist somit unwirksam, wenn sie deutlich vor dem tatsächlichen Bedarfstermin ausgesprochen wird.
- Zeitlicher Zusammenhang: Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Eigenbedarfsgrund ist für die Gültigkeit der Kündigung entscheidend.
- Berücksichtigung der Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist muss im Einklang mit dem tatsächlichen Bedarf des Vermieters stehen.
- Bewertung durch das Gericht: Das Gericht wägt die Interessen von Mieter und Vermieter ab, um zu entscheiden, ob eine Kündigung rechtmäßig ist.
- Rechte des Mieters: Das Urteil stärkt die Rechte der Mieter, indem es verhindert, dass Vermieter ungerechtfertigt kündigen.
- Bedeutung für zukünftige Fälle: Das Urteil setzt einen Präzedenzfall für zukünftige Fälle ähnlicher Art.
- Möglichkeit einer späteren Kündigung: Vermieter können zu einem späteren Zeitpunkt eine neue, rechtsgültige Kündigung aussprechen, wenn der Bedarf dann tatsächlich besteht.
Übersicht
Eigenbedarfskündigung: Wann ist sie rechtmäßig?
Eigenbedarfskündigungen sind ein wichtiges Thema im Mietrecht. Sie ermöglichen es Vermietern, eine Wohnung für sich oder Familienmitglieder zu nutzen. Doch wann ist eine Eigenbedarfskündigung rechtmäßig?
Die Rolle des zeitlichen Zusammenhangs
Eine zentrale Frage bei Eigenbedarfskündigungen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Kündigung und tatsächlichem Bedarf. Wann ist eine Kündigung zu früh und damit unzulässig?
Im nachfolgenden Artikel inkl. Urteil im Volltext erfahren Sie mehr über ein Urteil des Landgerichts München I, das sich mit dieser Frage befasst. Das Gericht entschied, dass eine vage spätere Nutzungsabsicht keine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt. Lesen Sie weiter, um die Details des Urteils und seine Bedeutung für die Praxis kennenzulernen.
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- „Eigenbedarfskündigung: Unklare Nutzungsabsicht unzulässig“
- „Gerichtsurteil: Keine Eigenbedarfskündigung bei vagen Plänen“
- „Eigenbedarfskündigung gescheitert: Unbestimmte Nutzungsabsicht“
- „Unscharfe Zukunftspläne verhindern Eigenbedarfskündigung“
- „Gericht: Eigenbedarfskündigung nur mit konkreten Nutzungsabsichten“
- „Eigenbedarfskündigung gescheitert: Unklare Nutzungsabsichten reichen nicht“
KURZZUSAMMENFASSUNG TAKEAWAY
Key Takeaway des Urteils: Das Landgericht München I entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung ungültig ist, wenn der Vermieter die Wohnung erst deutlich später benötigt. Im vorliegenden Fall wurde eine Kündigung acht Monate vor dem tatsächlichen Bedarf ausgesprochen, was als „Vorratskündigung“ gilt und daher nicht zulässig ist. Das Urteil betont die Wichtigkeit des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kündigung und Eigenbedarfsgrund.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Ungültigkeit der Eigenbedarfskündigung: Das Urteil stellt klar, dass eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf ungültig ist, wenn der Vermieter die Wohnung erst zu einem viel späteren Zeitpunkt benötigt.
- Definition einer Vorratskündigung: Eine Kündigung gilt als „Vorratskündigung“ und ist somit unwirksam, wenn sie deutlich vor dem tatsächlichen Bedarfstermin ausgesprochen wird.
- Zeitlicher Zusammenhang: Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Eigenbedarfsgrund ist für die Gültigkeit der Kündigung entscheidend.
- Berücksichtigung der Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist muss im Einklang mit dem tatsächlichen Bedarf des Vermieters stehen.
- Bewertung durch das Gericht: Das Gericht wägt die Interessen von Mieter und Vermieter ab, um zu entscheiden, ob eine Kündigung rechtmäßig ist.
- Rechte des Mieters: Das Urteil stärkt die Rechte der Mieter, indem es verhindert, dass Vermieter ungerechtfertigt kündigen.
- Bedeutung für zukünftige Fälle: Das Urteil setzt einen Präzedenzfall für zukünftige Fälle ähnlicher Art.
- Möglichkeit einer späteren Kündigung: Vermieter können zu einem späteren Zeitpunkt eine neue, rechtsgültige Kündigung aussprechen, wenn der Bedarf dann tatsächlich besteht.
EINLEITUNG Text
Eigenbedarfskündigung: Wann ist sie rechtmäßig?
Die Bedeutung von Eigenbedarfskündigungen
Eigenbedarfskündigungen sind ein wichtiges Thema im Mietrecht. Sie ermöglichen es Vermietern, eine Wohnung für sich oder Familienmitglieder zu nutzen. Doch wann ist eine Eigenbedarfskündigung rechtmäßig?
Die Rolle des zeitlichen Zusammenhangs
Eine zentrale Frage bei Eigenbedarfskündigungen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Kündigung und tatsächlichem Bedarf. Wann ist eine Kündigung zu früh und damit unzulässig?
Im nachfolgenden Text erfahren Sie mehr über ein Urteil des Landgerichts München I, das sich mit dieser Frage befasst. Das Gericht entschied, dass eine vage spätere Nutzungsabsicht keine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt. Lesen Sie weiter, um die Details des Urteils und seine Bedeutung für die Praxis kennenzulernen.
ZUSAMMENFASSUNG Lang
Die rechtlichen Hintergründe der Eigenbedarfskündigung
Im Zentrum des Falles steht die Eigenbedarfskündigung durch die Klägerin, die das Mietverhältnis mit ihrer Mieterin beenden wollte, um ihrer Tochter die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin begründete die Kündigung mit dem Wunsch ihrer Tochter, einen eigenen Haushalt zu gründen und in naher Zukunft ihr Studium zu beginnen. Die Wohnung sei ideal für einen Ein-Personen-Haushalt und in der Nähe der Universität gelegen. Die Kündigung des langfristigen Mietverhältnisses, das seit dem 16. Januar 1975 bestand, erfolgte mit einer Kündigungsfrist von ursprünglich zehn Monaten, die später auf zwölf Monate korrigiert wurde.
Der Weg durch die Instanzen
Das Amtsgericht München gab zunächst der Klage auf Räumung und Herausgabe statt und befand die Kündigung für formell und materiell wirksam. Die Beklagte legte jedoch Berufung ein, da sie die Kündigung als verfrüht und somit als unzulässige Vorratskündigung ansah. Sie hinterfragte die Dringlichkeit des Eigenbedarfs und brachte Härtegründe vor. Die Berufungskammer des Landgerichts München I entschied schließlich, dass die Kündigung tatsächlich eine unzulässige Vorratskündigung darstellt.
Die juristischen Feinheiten der Vorratskündigung
Entscheidend für die Beurteilung des Falles war die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Kündigung kein aktueller Eigenbedarf vorlag. Die Klägerin plante, die Wohnung frühestens acht Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist zu nutzen. Nach deutschem Mietrecht ist eine Eigenbedarfskündigung nur dann zulässig, wenn der Bedarf zeitnah zur Kündigung besteht. Eine Kündigung, die für einen späteren Zeitpunkt ausgesprochen wird, gilt als Vorratskündigung und ist somit rechtlich unzulässig.
Die Entscheidung des Landgerichts München I
Das Landgericht München I kam zu dem Schluss, dass die Kündigung der Klägerin das Mietverhältnis nicht beendet hat. Die Richter betonten, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Nutzungsabsicht des Vermieters sich zum Zeitpunkt der Kündigung so verdichtet hat, dass sie mit Ablauf der Kündigungsfrist mit einiger Sicherheit besteht. Dies war hier nicht der Fall. Daher wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage der Vermieterin abgewiesen. Die Klägerin wurde außerdem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs und dem tatsächlichen Bedarf. Sie zeigt auf, wie sorgfältig Vermieter ihre Kündigungsgründe prüfen müssen, um rechtlich abgesichert zu sein. Das Urteil liefert somit wichtige Erkenntnisse für Vermieter und Mieter gleichermaßen im Bereich des Mietrechts.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was genau versteht man unter einer Eigenbedarfskündigung im Mietrecht?
Eine Eigenbedarfskündigung im Mietrecht bezieht sich auf die Situation, in der ein Vermieter eine Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Haushalt gehörende Person benötigt. Dies kann beispielsweise eine Pflegekraft oder ein Familienmitglied sein.
Die Eigenbedarfskündigung ist im § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Hier wird festgelegt, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Eigenbedarfskündigung ordentlich begründet werden muss. Der Vermieter muss nachweisen können, dass der Eigenbedarf tatsächlich besteht. Zudem muss er im Kündigungsschreiben angeben, für welche Person er den Eigenbedarf geltend macht und einen konkreten Sachverhalt vortragen, auf den das berechtigte Interesse dieser Person gestützt wird.
Die Kündigungsfrist für eine Eigenbedarfskündigung ist im § 573c BGB festgelegt und beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei einer Mietdauer von über fünf Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Wohnt ein Mieter länger als acht Jahre in der Wohnung, beträgt die Frist sogar neun Monate. Diese Regelung dient der Sicherheit von Mietern und gewährleistet eine stabile Wohnsituation.
Es ist zu beachten, dass die Eigenbedarfskündigung nicht willkürlich anwendbar ist. Der Vermieter muss belegen, wer die Wohnung künftig nutzen soll und auch die Art der Nutzung (privat oder gewerblich) ist relevant.
Falls die in der Eigenbedarfskündigung geltend gemachten Gründe nachträglich wegfallen, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter davon in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen das Mietverhältnis fortzusetzen.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 14 S 14047/22 – Urteil vom 15.03.2023
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2022, Az. 473 C 44/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.763,24 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zusammenfassend und ergänzend ist das Folgende auszuführen:
Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz um die Räumung und Herausgabe der von der Beklagten innegehaltenen Mietwohnung, …, im …
Die Klägerin ist im Wege der Rechtsnachfolge auf Vermieterseite in den streitgegenständlichen Mietvertrag vom 16.01.1975 eingetreten.
In § 2 des Mietvertrages ist die Kündigungsfrist vertragslaufzeitabhängig modifiziert. So ist etwa geregelt, dass diese zwölf Monate beträgt, wenn das Mietverhältnis, wie vorliegend, mindestens zehn Jahre gedauert hat.
Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete betrug zuletzt 480,27 Euro.
Mit Schreiben vom 25.01.2021 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2021. Die vorstehende Kündigung wurde damit begründet, dass die Tochter der Klägerin, die Zeugin …, die derzeit zusammen mit zwei Geschwistern, der Klägerin selbst und dem Ehemann der Klägerin in einer Wohnung in der … lebe, einen separaten Hausstand gründen und insoweit selbständig werden wolle. … werde in anderthalb Jahren ihr Studium an der Universität beginnen. Die streitgegenständliche Wohnung sei ideal geschnitten zur Nutzung durch einen Ein-Personen-Haushalt. Gleichwertiger und gleich geeigneter Wohnraum sei nicht verfügbar. Darüber hinaus befinde sich die streitgegenständliche Wohnung in der … in der Nähe der elterlichen Wohnung und in der Nähe der öffentlichen Verkehrsmittel, um die Universität zu erreichen. Eine Alternativwohnung könne nicht angeboten werden (zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 25.01.2021, vorgelegt als Anlage K3, Bezug genommen).
Außerdem enthielt die Kündigung einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht gemäß § 574 BGB und den Fortsetzungswiderspruch nach § 545 BGB.
Abschließend heißt es im Kündigungsschreiben vom 25.01.2021 wörtlich: „Bis zum 31.10.2021 hat eine Rückgabe der Wohnung in vertragsgerechtem Zustand zu erfolgen […]. Nach dem Mietvertrag haben Sie die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen. Diese sind pünktlich vor Auszug zu erledigen. Sollten die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht erbracht werden, muss ich diese auf Ihre Kosten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen. Sollte die Rückgabe verspätet erfolgen, werde ich gemäß § 546a BGB als Entschädigung die Zahlung der ursprünglich vereinbarten Miete einfordern. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aufgrund der zu späten Rückgabe behalte ich mir vor. […].“
Eine Räumung und Herausgabe der Wohnung erfolgten nicht. Die Beklagte trat vielmehr der Kündigung entgegen. So führte sie aus, ein aktuell bestehender Eigenbedarf sei nicht dargelegt. Die Tochter sei nicht Studentin, sondern Schülerin. Sie werde erst noch volljährig. Ob die Tochter in anderthalb Jahren die Voraussetzungen für ein Studium erfülle, sei derzeit nicht bekannt, vielleicht wolle die Tochter dann ja gar nicht mehr studieren, sondern einen anderen Lebensweg einschlagen.
Des Weiteren machte die Beklagte Härtegründe geltend.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2021 stellte der Klägervertreter klar, dass zutreffenderweise die Kündigungsfrist zwölf Monate betrage, sodass sich die Kündigungsfrist um drei Monate, also bis zum 31.01.2022, verlängere. Damit verlängere sich auch die Frist zur Widerspruchserklärung seitens der Beklagten bis längstens zum 30.11.2021 (zu den diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.03.2021, vorgelegt als Anlage K6, Bezug genommen).
Das Amtsgericht München hat nach durchgeführter Beweisaufnahme der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Räumung und Herausgabe stattgegeben und sie im Übrigen (Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Eigenbedarfskündigung formell und materiell wirksam sei. Das Mietverhältnis sei durch die ordentliche Kündigung vom 25.01.2021 beendet worden. Der geltend gemachte Wohnbedarf der Überlassung an die Tochter stelle einen angemessenen Eigenbedarfsgrund dar, auch liege entgegen der Ansicht der Beklagten keine sog. Vorratskündigung vor. Dagegen sei ein Härtefall seitens der Beklagten zum einen nicht ausreichend dargelegt, zum anderen aber ergebe auch eine Abwägung der Interessen, dass das Mietverhältnis nicht auf bestimmte Zeit verlängert werden könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte im Wege der Berufung, welche im Wesentlichen damit begründet ist, dass die Kündigung verfrüht ausgesprochen worden und daher als unzulässige Vorratskündigung zu erachten sei. Außerdem sieht die Berufung eine fehlerhafte Bewertung der Angaben der Zeugin … durch das Erstgericht sowie eine fehlerhafte Bewertung der Härtegründe.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
I. Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts München vom 21.10.2022, Az. 473 C 44/22, wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Kammer hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2023 angehört.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Verhandlungstermins vom 15.03.2023.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die klägerseits ausgesprochene Kündigung vom 25.01.2021 hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Diese Kündigung stellt eine reine sog. Vorratskündigung dar, da die Klägerin die Wohnung zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.01.2022) noch nicht benötigte, sondern – selbst unter Wahrunterstellung ihres gesamten Vortrags der ersten Instanz und der Berufungsbegründung – frühestens zum 01.10.2022 einzuziehen beabsichtigte. Eine weitere Kündigung hat die Klägerin nicht ausgesprochen:
1. Gemäß § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter ein Wohnraumverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrages hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Vermieter „vernünftige, nachvollziehbare Gründe“ für die Annahme von Eigenbedarf haben, was die Instanzgerichte unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aufgrund tatsächlicher Feststellungen und ohne schablonenhafte Begründung zu entscheiden haben (vgl. namentlich BGH NZM 2015, 378 ff.; BVerfG NJW 1989, 970 [971]). Die Absicht der Nutzung als Wohnung muss hierbei grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung stehen, eine reine „Vorratskündigung“ ist unzulässig.
Insbesondere eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht (siehe insbesondere BGH NJW-RR 2017, 75 [76]; BGH NZM 2015, 812 [814]; Staudinger/Rolfs § 573 BGB Rn. 99; BeckOGK/Geib, 01.01.2023, § 573 BGB Rn. 80; Fleindl, NZM 2016, 289 [293]).
Erforderlich ist hierbei jedenfalls, dass der Eigennutzungswunsch mit einiger Sicherheit und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Kündigungsfrist eintreten wird (vgl. Hinweisbeschl. der Kammer vom 20.08.2018 – 14 S 7937/18, unveröffentlicht). Selbst wenn der Nutzungswunsch des Vermieters zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht gegenwärtig ist, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung jedenfalls feststehen, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist der Eigennutzungswunsch mit einiger Sicherheit eingetreten ist (vgl. BeckOGK/Geib, 01.01.2023, § 573 BGB Rn. 80; Fleindl, NZM 2016, 289 [293]). Auch wenn man dabei nicht fordern will, dass der beabsichtigte Nutzungswunsch des Vermieters sich zeitlich unmittelbar an das Ende der Kündigungsfrist anschließt (so aber offenbar Schmidt-Futterer/Blank/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, § 573 BGB Rn. 85), stellt eine Kündigung jedenfalls dann eine unzulässige sog. Vorratskündigung dar, wenn sie für einen Zeitpunkt erklärt wird, zu dem der Nutzungswunsch des Vermieters schon nach dem eigenen Sachvortrag ganz offensichtlich noch nicht besteht (vgl. Hinweisbeschl. der Kammer vom 20.08.2018 – 14 S 7937/18).
2. Nach dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 25.01.2021 sowie dem gesamten Sachvortrag der ersten Instanz benötigte die Klägerin für die Tochter … die streitgegenständliche Wohnung vorliegend erst zu deren Studienbeginn Anfang Oktober 2022. Die vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung stammt vom 21.09.2022. Damit lagen zwischen dem Wirkungszeitpunkt der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung am 31.01.2022 und dem Benötigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insgesamt acht Monate, in denen die streitgegenständliche Wohnung seitens der Klägerin für die Tochter … gerade (noch) nicht benötigt wurde. Würde man hier auf die Beendigung der Schulausbildung an der E. Schule München und das Ablegen des Abiturs am 01.07.2022 abstellen – was sich so allerdings nicht aus dem Kündigungsschreiben ergibt – lägen zwischen dem Wirkungszeitpunkt der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung am 31.01.2022 und dem Benötigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB immer noch (wenigstens) fünf Monate, was wohl ebenfalls zur Annahme einer unwirksamen sog. Vorratskündigung geführt hätte. Dem bereits mehrfach zitierten Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.08.2018 – 14 S 7937/18 lag ein – grundsätzlich nicht mehr hinnehmbarer Zeitraum von fünf Monaten zwischen dem Wirkungszeitpunkt der dort verfahrensgegenständlichen Kündigung und dem Benötigen seitens der Eigenbedarfsperson zugrunde.
Selbst wenn man – richtigerweise – bei der Beurteilung der Frage, ab wann von einer sog. Vorratskündigung ausgegangen werden kann, keine starre Frist annimmt, handelte es sich in diesem Lichte vorliegend um einen mit Sicherheit erst weit (acht Monate) nach Ablauf der Kündigungsfrist entstehenden Bedarf. Für die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ist aber stets darauf abzustellen, ob die Nutzungsabsicht des Vermieters zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sich dergestalt verdichtet hat, dass sie jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist mit einiger Sicherheit feststeht. Eine sich dahingehend nicht verdichtete Eigenbedarfskündigung, die zweifellos eine erst für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht begründen kann, rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung indes noch nicht.
Der Vermieter ist diesbezüglich grundsätzlich auch nicht schutzwürdig, weil er jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist des § 573c BGB (oder der vertraglich modifizierten Frist, wie hier) eine weitere Kündigung aussprechen kann (siehe etwa Bub/Treier-Fleindl, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage 2019, Kap. IV Rn. 119).
Dies bedeutet vorliegend, dass es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine Kündigung erst nach dem 25.01.2021 auszusprechen, so dass diese (erst) zum Zeitpunkt der tatsächlich beabsichtigten Nutzung gewirkt hätte. Es wäre der Klägerin gleichermaßen unbenommen gewesen, die mit Schreiben vom 25.01.2021 ausgesprochene Kündigung erst zu einem späteren Wirkungszeitpunkt zu erklären (vgl. Staudinger/Rolfs § 573 BGB Rn. 65, Fleindl, NZM 2016, 289 [293]). Von diesen zumutbaren Optionen wurde indes kein Gebrauch gemacht.
Ergänzend ist in Bezug auf den vorliegenden Fall noch anzumerken, dass die Kündigung vom 25.01.2021 ursprünglich bereits zum 31.10.2021 ausgesprochen worden war, was einen – erst recht nicht akzeptablen – Zeitraum von sogar elf Monaten zwischen dem Wirkungszeitpunkt der Kündigung und dem Benötigen bedeutet hätte. Dass die verfahrensgegenständliche Kündigung dann doch erst drei Monate später (zum 31.01.2022) wirksam werden sollte, war allein der Regelung in § 2 des Mietvertrages geschuldet, die die Klagepartei augenscheinlich erst nach Ausspruch der Kündigung zur Kenntnis genommen hatte.
3. Auch kann dem Kündigungsschreiben vom 25.01.2021 nicht entnommen werden, dass die Klägerin die Wohnung zu einem früheren Zeitpunkt benötigt hätte, etwa um vor Überlassung der Wohnung an die Tochter Renovierungsarbeiten durchführen zu lassen. So wäre grundsätzlich insbesondere dann keine sog. Vorratskündigung anzunehmen, wenn der Vermieter vor dem Bezug der Wohnung noch Sanierungs-, Umbau- oder Renovierungsarbeiten durchzuführen beabsichtigen würde. Es käme dabei in rechtlicher Hinsicht regelmäßig auch nicht darauf an, ob sich die Arbeiten über einen (wesentlich) längeren als den üblichen Zeitraum erstrecken (vgl. BGH NZM 2005, 580 [581]). Dass eine solche Absicht besteht, muss jedoch im Kündigungsschreiben klar zum Ausdruck gebracht werden, § 573 Abs. 3 S. 1 BGB. Dies ist hier aber nicht geschehen – im Gegenteil. Denn die Kündigung enthält – trotz Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel – die ausdrückliche Aufforderung an die Beklagte, die Wohnung in vertragsgerechtem Zustand nach Durchführung von Schönheitsreparaturen zurückzugeben. Damit wurde sogar mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass seitens der Klägerin vor der behaupteten Nutzung durch die Eigenbedarfsperson gerade keine umfassenden Renovierungsarbeiten angestrebt waren.
4. Auch das klägerseits in der mündlichen Berufungsverhandlung ins Feld geführte Argument, es sei absehbar gewesen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht räumen werde, verfängt nicht.
Die Beklagte ist im Falle einer wirksamen Kündigung gem. § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Mietobjekt nach Ablauf der Kündigungsfrist zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung und Herausgabe entstehen in der Person der Vermieterin ggf. Schadensersatzansprüche nach §§ 546 a Abs. 2, 571 BGB sowie ein Anspruch auf Zahlung einer – regelmäßig erhöhten – Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB. Eine sog. Vorratskündigung kann nicht mit dem Argument begründet werden, der Mieter werde sich (voraussichtlich) vertragswidrig verhalten und seiner Räumungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Vielmehr verhält sich ein Vermieter selbst vertragswidrig, wenn er bereits zu einem Wirkungszeitpunkt kündigt, zu dem augenscheinlich die Wohnung noch nicht benötigt wird.
5. Das Schreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 02.03.2022 (Anlage K6) stellt offensichtlich keine erneute Kündigung dar. Vielmehr wurde dort nur mitgeteilt, dass es bei der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung verbleibe. Weiter wurde klargestellt, dass die Kündigungsfrist drei weitere (insgesamt somit zwölf) Monate betrage, und daher die Kündigungsfrist bis zum 31.01.2022 verlängert sei. Damit verlängere sich auch die Frist zur Widerspruchserklärung bis spätestens 30.11.2021, die Kündigung bleibe aber gleichwohl wirksam, so das Schreiben vom 02.03.2022.
Sämtliche Ausführungen im anwaltlichen Schreiben vom 02.03.2022 bezogen sich damit auf die Kündigung vom 25.01.2021. Die Annahme einer weiteren Kündigungserklärung kommt nach alledem nicht in Betracht.
Das erstinstanzliche Urteil konnte mithin keinen Bestand haben. Auf die weiteren Angriffe der Berufung kommt es nicht mehr an.
Das Urteil des Amtsgerichts war aufzuheben und die Klage abzuweisen.