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Vermieteraufrechnung mit Schadensersatzanspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist

Verjährte Schadensersatzansprüche: Aufrechnung durch Vermieter?

Das Landgericht Berlin entschied im Fall 67 S 241/23 am 24.10.2023, dass die Berufung der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietkaution keine Erfolgsaussichten hat. Trotz der Berufungsrüge bezüglich § 215 BGB, der Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte bei nicht verjährten Ansprüchen erlaubt, wurde festgestellt, dass der Beklagten eine solche Rechtsposition nicht zusteht, da kein Anspruch in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 241/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Rückzahlungspflicht: Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung der Mietkaution.
  2. Berufung gegen § 215 BGB: Die Berufung rügte die Nichtberücksichtigung von § 215 BGB, wurde jedoch zurückgewiesen.
  3. Kein Aufrechnungsrecht: Für die Beklagte bestand kein Aufrechnungsrecht nach §§ 280, 241 Abs. 2, 535 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB.
  4. Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 249 Abs. 1 BGB war nicht auf Zahlung, sondern auf Wiederherstellung gerichtet.
  5. Fehlende Gleichartigkeit der Ansprüche: Zwischen dem Schadensersatzanspruch und der Rückzahlung der Kaution bestand keine Gleichartigkeit gemäß § 387 BGB.
  6. Verjährung von Ansprüchen: Die Beklagte machte keine Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 548 BGB geltend.
  7. Keine Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts: Die Beklagte übte ihre Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB nicht rechtzeitig aus.
  8. Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung des ursprünglichen Urteils war korrekt und umfasste die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

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Vermieteraufrechnung mit Schadensersatzanspruch: Die Herausforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist

Die Mietkaution ist eine wichtige Sicherheit für Vermieter, um mögliche Schäden an der Mietsache zu begleichen. Doch was passiert, wenn der Mieter die Mietsache beschädigt und der Schadensersatzanspruch des Vermieters die Verjährungsfrist überschreitet? Die Vermieteraufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nach Ablauf der Verjährungsfrist ist ein komplexes Thema im Mietrecht. In diesem Artikel wird ein konkretes Urteil vorgestellt und besprochen, um die rechtlichen Herausforderungen zu beleuchten.

Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzansprüche gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB und die Möglichkeit der Vermieteraufrechnung vor Ablauf der Verjährungsfrist stellen wichtige Aspekte dar. Doch wie verhält es sich, wenn der Schadensersatzanspruch die Verjährungsfrist überschreitet? Ist eine Aufrechnung mit gleichartigen Ansprüchen zulässig? Und wie muss der Vermieter Schadensersatzansprüche geltend machen, um die Verjährung zu vermeiden?

Im folgenden Beitrag wird ein Urteil zum Thema Vermieteraufrechnung mit Schadensersatzanspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgestellt und analysiert. Lesen Sie weiter, um mehr über dieses wichtige Thema zu erfahren.

Der Rechtsstreit um die Mietkaution: Ein detaillierter Blick

Im Zentrum des Falles steht die Rückzahlung der Mietkaution, die von der Klägerin, einer ehemaligen Mieterin, von ihrer Vermieterin gefordert wurde. Der Auslöser für den Rechtsstreit war die Weigerung der Vermieterin, die Kaution nach dem Auszug der Mieterin zurückzuzahlen. Die Vermieterin berief sich dabei auf angeblich vom Mieter verursachte Schäden an der Wohnung. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die sich hauptsächlich um die Frage drehte, ob die Vermieterin berechtigt war, die Kaution einzubehalten und ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt waren.

§ 215 BGB und die Komplexität der Aufrechnung

Ein wesentlicher Punkt des Falles war die Anwendung von § 215 BGB, der besagt, dass die Verjährung eines Anspruchs die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn der Anspruch vor Eintritt der Verjährung entstanden ist. Die Beklagte argumentierte, dass ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus den angeblich vom Mieter verursachten Schäden noch nicht verjährt waren und daher die Kaution zur Aufrechnung verwendet werden könnte. Dieser Ansatz wurde jedoch vom Gericht abgelehnt, da die Beklagte keinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hatte.

Die Rolle der Schadensersatzansprüche und Verjährungsfristen

Der Kern des rechtlichen Problems lag in den Schadensersatzansprüchen der Vermieterin und deren Verjährung. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind Schadensersatzansprüche in der Regel auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und nicht auf Zahlung ausgerichtet. Die Vermieterin hatte ihre Ansprüche auf Schadensersatz nicht fristgerecht geltend gemacht und somit ihre Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB nicht ausgeübt. Entscheidend war auch die Verjährungsfrist nach § 548 BGB, die zum 03.02.2022 abgelaufen war, ohne dass die Vermieterin ihre Ansprüche geltend gemacht hatte.

Entscheidung des Landgerichts Berlin und ihre Begründung

Das Landgericht Berlin bestätigte in seinem Beschluss vom 24.10.2023, Az.: 67 S 241/23, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellte klar, dass zwischen dem Anspruch auf Naturalrestitution, also der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, und dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution keine Gleichartigkeit im Sinne des § 387 BGB bestand. Die Beklagte hatte somit keine Basis für eine Aufrechnung oder das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts. Weiterhin wurden die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wegen Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs als unbegründet angesehen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer rechtzeitigen und korrekten Geltendmachung von Ansprüchen im Mietrecht und bietet eine klare Leitlinie für ähnliche Fälle.

Im Anschluss an diese Entscheidung sind die Parteien aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei die Beklagte auch überlegen soll, ob sie angesichts der gegebenen Umstände ihre Berufung zurückzieht. Dieser Fall zeigt deutlich die Komplexität und die Wichtigkeit der Beachtung von Verjährungsfristen und rechtlichen Vorschriften im Mietrecht, insbesondere bei der Rückforderung von Mietkautionen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet eine Vermieteraufrechnung im Kontext des Mietrechts?

Eine Vermieteraufrechnung im Kontext des Mietrechts bezieht sich auf die Verrechnung von Forderungen, die der Vermieter gegenüber dem Mieter hat, mit Forderungen, die der Mieter gegenüber dem Vermieter geltend macht. Die Aufrechnung ermöglicht es, dass zwei bestehende Forderungen gegeneinander aufgehoben werden, indem eine Partei erklärt, dass sie ihre Forderung gegen die Forderung der anderen Partei aufrechnet. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, wird als Hauptforderung bezeichnet, während die Forderung, mit der aufgerechnet wird, als Gegenforderung gilt.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufrechnung finden sich in den §§ 387 ff. BGB. Für die Aufrechnung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Forderungen müssen gegenseitig, fällig und gleichartig sein. Das bedeutet, dass beide Parteien einander etwas schulden, die Forderungen zur Zahlung bereitstehen und sie vom Gegenstand her verrechenbar sind.

Im Mietrecht kann die Aufrechnung beispielsweise relevant werden, wenn der Mieter Ansprüche gegen den Vermieter hat, etwa wegen zu viel gezahlter Miete oder wegen eines Schadens, und diese mit zukünftigen Mietzahlungen verrechnen möchte. Der Mieter darf seine Ansprüche mit kommenden Monatsmieten verrechnen und entsprechend weniger Miete zahlen, wenn er dies dem Vermieter zuvor angekündigt hat.

Es gibt jedoch Einschränkungen und Besonderheiten, die zu beachten sind. So ist es beispielsweise nicht zulässig, dass der Mieter gegen Ende eines Mietverhältnisses mit seinem Kautionsanspruch gegen Mietforderungen aufrechnet, da die Kaution der Sicherung mietvertraglicher Ansprüche dient. Zudem können im Mietvertrag spezifische Regelungen zur Aufrechnung enthalten sein, die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren für die Aufrechnung festlegen.

Ein generelles Aufrechnungsverbot im Mietvertrag ist nichtig, da es dem Mieter nicht verwehrt sein darf, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein eingeschränktes Aufrechnungsverbot, das unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen nicht berührt, ist grundsätzlich zulässig.

Für den Vermieter ist es wichtig, dass er etwaige Schäden und deren Ausmaß schnell feststellt und gegenüber dem Mieter geltend macht, insbesondere wenn er beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufzurechnen.

Inwiefern beeinflusst die Verjährungsfrist den Schadensersatzanspruch des Vermieters?

Die Verjährungsfrist spielt eine entscheidende Rolle für den Schadensersatzanspruch des Vermieters. Gemäß § 548 BGB beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters mit dem Auszug des Mieters und beträgt 6 Monate. Das bedeutet, dass der Vermieter innerhalb dieser Frist den Schaden nicht nur geltend machen, sondern auch entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen muss, wie zum Beispiel die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage.

Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig davon, wann der Schaden entstanden ist oder wann der Vermieter davon Kenntnis erlangt hat. Selbst wenn das Schadensereignis mehr als 30 Jahre zurückliegt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Dies liegt daran, dass der Vermieter erst nach Auszug des Mieters und Wiedererlangung der Sachherrschaft Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache feststellen kann.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Regelung in einem Mietvertrag, die eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Verjährungsfrist vorsieht, unwirksam ist, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Die kurze Verjährungsfrist führt dazu, dass der Vermieter unter erheblichem Zeitdruck steht, um seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wenn der Vermieter erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist Veränderungen oder Verschlechterungen feststellt, sind die darauf gerichteten Schadensersatzansprüche in der Regel verjährt. Daher ist es für Vermieter wichtig, nach Beendigung des Mietverhältnisses schnell zu handeln und eventuelle Schäden an der Mietsache umgehend zu identifizieren und geltend zu machen.

Welche rechtlichen Aspekte sind bei der Rückforderung der Mietkaution zu beachten?

Die Rückforderung der Mietkaution ist ein wichtiger Aspekt des Mietrechts und es gibt mehrere rechtliche Aspekte, die sowohl Mieter als auch Vermieter beachten sollten:

  • Fristen: Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter in der Regel bis zu sechs Monate Zeit, um eventuelle Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter die Rückzahlung der Kaution schriftlich vom Vermieter verlangen.
  • Verjährung: Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils im Januar des Folgejahres, in dem der Anspruch beginnt.
  • Rückzahlung: Die Rückzahlung der Mietkaution erfolgt in der Regel nicht unmittelbar mit dem Ende des Mietvertrags oder der Rückgabe der Wohnung. Der Vermieter kann die Kaution einbehalten, wenn noch offene Forderungen bestehen, wie z.B. Mietschulden, offene Nebenkostennachzahlungen oder vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache.
  • Zinsen: Der Mieter hat das Recht auf die Rückzahlung der Mietkaution inklusive der während der Mietzeit erwirtschafteten Zinsen.
  • Rechtliche Schritte: Wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt, obwohl keine berechtigten Ansprüche bestehen, kann der Mieter rechtliche Schritte einleiten und den Vermieter verklagen.
  • Alternative Sicherheiten: Eine Alternative zur traditionellen Mietkaution ist die Mietkautionsbürgschaft, bei der die Mietsicherheit bargeldlos per Bürgschaftsurkunde geregelt wird.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 67 S 241/23 – Beschluss vom 24.10.2023

Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung der Mietkaution an die Klägerin verurteilt.

Zwar rügt die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend, dass sich das Amtsgericht nicht mit § 215 BGB auseinandergesetzt hat, wonach die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Allerdings ergibt sich auch aus § 215 BGB im Ergebnis keine abweichende rechtliche Beurteilung, da es für einen Anspruch der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB an einer Aufrechnungs- und einer Zurückbehaltungslage in unverjährter Zeit fehlt.

Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Schäden, die die Klägerin bei ihrem Auszug aus der streitgegenständlichen Wohnung hinterlassen habe, ist zu berücksichtigen, dass ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB zunächst nicht auf Zahlung, sondern auf Wiederherstellung des Zustands vor dem Eingriff durch den Schädiger gerichtet ist. Zwischen diesem Anspruch auf Naturalrestitution und dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fehlt es an der Gleichartigkeit i.S.v. § 387 BGB. Zwar kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Fall der sog. Ersetzungsbefugnis des Gläubigers, die einer Ausübung bedarf. Anders als bei einer Wahlschuld (§ 262 BGB) bestehen nicht von vornherein zwei Ansprüche, die lediglich einer Konkretisierung durch Wahlausübung bedürfen, sondern zunächst lediglich der Herstellungsanspruch. Erst mit dem Zahlungsverlangen übt der Geschädigte sein Recht aus, an Stelle der einen geschuldeten Leistung eine andere mit der Folge zu setzen, dass fortan nur diese letztere Erfüllung ist. Erst mit Ausübung der Ersetzungsbefugnis, die somit eine Gestaltungserklärung ist, tritt eine Änderung des Schuldverhältnisses ein (vgl. KG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 8 U 104/17). Das Gleiche gilt im Ergebnis wegen der Einheitlichkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, die eine fällige Gegenforderung voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 2016 – VIII ZR 263/14, NJW 2016, 3231 Rn. 22 m.w.N., beck-online; Bach, in: BeckOGK, Stand: 01.09.2023, BGB § 215 Rn. 21 m.w.N.).

Die Beklagte hat bis zum Ablauf der gemäß § 548 BGB bis zum 03.02.2022 laufenden Verjährungsfrist keine Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht und folglich auch ihre Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB durch Verlangen der Zahlung von Schadensersatz nicht ausgeübt. Ein etwa bestehender Anspruch der Beklagten war daher jedenfalls bis zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts in der Klageerwiderung vom 06.03.2023 sowie der Erklärung der Aufrechnung im Schriftsatz vom 16.07.2023 auf Naturalrestitution gerichtet, so dass vor Verjährungseintritt weder eine Aufrechnungs- noch eine Zurückbehaltungslage bestand.

Die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wegen einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch Überlassung des Wohnraums an Dritte bestehen schon dem Grunde nach nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1995 – XII ZR 194/93, NJW 1196, 838, 839, beck-online).

Schließlich stellt sich auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils als richtig dar, da im Endurteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden war (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 269 Rn. 73 m.w.N.).

II.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, die Beklagte auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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