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Vermieterforderung – korrigierte Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist

LG Kleve – Az.: 6 S 159/17 – Urteil vom 25.10.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 26.10.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 992,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens – tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Das Amtsgericht Kleve hat die Beklagten durch Urteil vom 26.10.2017 verurteilt, an die Klägerin 1.065,36 EUR EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie die (teilweise) Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils begehren.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 27.11.2017, Az. 30 C 363/16, „aufzuheben“ und dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 65,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,  die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien – auch in der Berufungsinstanz – gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Auf die weitere Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

II. Die zulässige Berufung hat nur in einem geringen Umfang Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 02.03.2018 Bezug genommen.

Das weitere Vorbringen der Parteien rechtfertigt lediglich im Hinblick auf die Position „Müllabfuhr“ eine andere Entscheidung, als in dem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht wird.

1)Die Abrechnung der Position „Müllabfuhr“ ist – wie dargestellt und von der Klägerin hingenommen – materiell fehlerhaft. Die Klägerin hat die Abrechnung in dieser Hinsicht mit Schriftsatz vom 21.03.2018 korrigiert. Sie hat die Abrechnung – nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB – nunmehr richtigerweise nach Wohnfläche vorgenommen und gelangt zu unstreitig gebliebenen anteiligen Kosten der Beklagten von 380,53 EUR. Diesen Betrag kann die Klägerin auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch verlangen, da sie die Abrechnung zugunsten der Mieter abändert. Die Ausschlussfrist soll für den Mieter die Sicherheit gewähren, dass er nach Fristablauf nicht mehr mit (weiteren) Nachforderungen des Vermieters rechnen muss. Der Ablauf der Abrechnungsfrist hat deshalb zur Folge, dass die Nachforderung nach einer erst später erfolgten inhaltlichen Korrektur das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Rechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt übersteigt (vgl. BGH, Urt. vom 17.11.2004, Az. VIII ZR 115/04, Rn. 14- zit. nach JURIS)

2)Das nachgelassene Vorbringen der Beklagten zu der Position „Hausreinigung“ ist dagegen unerheblich. Die Anlage zum Mietvertrag (Bl. 76 d. GA) ist überschrieben mit „Festsetzung Ihrer monatlichen Mietzins- und Betriebskostenvorauszahlungen gemäß unserer Berechnung vom 31.12.2012“. Daraus wird eindeutig klar, dass es lediglich um die Aufteilung der monatlich zu leistenden Beträge in Miete und Betriebskostenvorauszahlungen geht. Eine abschließende Regelung im Hinblick darauf, welche Betriebskosten tatsächlich umgelegt werden, ergibt sich hieraus nicht. Soweit die Beklagten in der Anlage zum Mietvertrag auch eine Vereinbarung des Umlageschlüssels sehen, kann das Vorbringen nicht nachvollzogen werden, weil die Hausreinigungskosten tatsächlich nach Wohnfläche abgerechnet wurden. Aus der Anlage zum Mietvertrag ergibt sich lediglich, dass für diese keine Vorauszahlung in Ansatz gebracht wurde. Auf § 5 Abs. 4 des Mietvertrages und dessen Wirksamkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

3)Zinsen stehen der Klägerin aus Verzug gem. §§ 286, 288 BGB seit dem 24.09.2016 zu. Die ihr zustehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richten sich nach einem Streitwert von 992,– EUR und betragen mithin 147,56 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1.000,00 EUR

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