AG Köln – Az.: 227 C 6/17 – Urteil vom 07.07.2020
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.353,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens) tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Der Kläger ist Mieter, die Beklagten sind in der Erbfolge nach ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mutter Vermieter einer im Hause D-Straße in K. gelegenen Wohnung. Der monatliche Mietzins beträgt (ohne Garage) 480,00 EUR, zzgl. Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 220,00 EUR insgesamt 700,00 EUR.
Zu dem vom Kläger in die Wohnung eingebrachten Mobiliar gehört auch eine Barock-Kommode. Im April 2013 kam es zu einem Wasserschaden im Badezimmer in der Wohnung des Klägers, verursacht durch korrodierte Heizungsrohre. Der Wasserschaden breitete sich im Wohnzimmer, Esszimmer und Küche sowie Eingangsbereich aus. Durch den Wasserschaden wurde auch das in der Wohnung befindliche Möbelstück durchfeuchtet; dieses trocknete dann hinterher wieder ab. Die korrodierenden Heizungsrohre im Haus waren wiederholt Thema in den Eigentümerversammlungen, ohne dass es zu einem Beschluss über die Instandsetzung kam.
Ab Mai 2013 zahlte der Kläger die Miete unter dem Vorbehalt etwaiger Mietminderung.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Zeitwerts der Kommode in Höhe von 2.500,00 EUR. Daneben verlangt er tägliche Fahrtkosten nach L. (dort befand sich die Ersatzwohnung) und zurück für die Zeit vom 26.04. bis 30.04.2013, insgesamt 600,00 EUR. Als sich der Kläger ab dem 01.05.2013 in Sp. befand, reiste er mehrfach zur Schadensabwicklung von dort nach K.. Hierfür macht er Kosten in Höhe von 765,00 EUR (Unterbringung in einem Hotel in Hü., 515,00 EUR und 250,00 EUR) und 15,00 EUR (Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes) geltend. Des Weiteren macht der Kläger Teppichreinigungskosten für seinen infolge des Wasserschadens durchnässten Nepal-Tibet-Teppich in Höhe von 524,31 EUR geltend. Weitere 609,50 EUR Schadenersatz stützt der Kläger auf die Beschädigung eines Einbauschrankes, Zerkratzen des Kühlschrankes sowie der Stahlzargen im Gäste-WC, in Küche und Bad. Für das Ein- und Ausräumen der Wohnung setzt der Kläger vier Arbeitstage à 8 Stunden zu je 10,00 EUR, mithin 320,00 EUR an. Für die sechsstündige Endreinigung der Wohnung macht er 60,00 EUR geltend.
Für den Zeitraum der Nichtbenutzbarkeit der Wohnung macht der Kläger eine Minderung auf null geltend. Für die Zeit vom 24.04. bis 30.04.2013 entspricht dies 112,00 EUR, für den Monat Mai 480,00 EUR und für den Zeitraum 01.06. bis 11.06.2013 160,00 EUR. Der Kläger hat im Juni 2013 bereits 500,00 EUR gemindert.
Der Kläger erklärt ferner die Minderung in Höhe von 5% wegen muffigen Geruchs für den Zeitraum 11.06.2013 bis 28.02.2014, insgesamt 303,33 EUR.
Seine Ansprüche hat der Kläger mit Schreiben des Mietervereins K. vom 18.06. und 28.06.2013 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 02.09.2013 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten Schadensersatzansprüche des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger behauptet, ein Wiedereinzug in die streitgegenständliche Wohnung sei erst ab dem 11.06.2013 möglich gewesen, da zuvor die Bauarbeiten bzw. Einräumarbeiten der Firma U. N. GmbH noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die Wohnung habe im Zeitraum 11.06.2013 bis 28.02.2014 einen muffigen Geruch aufgewiesen; weder der Estrich noch die Wände seien vollständig abgetrocknet gewesen. Der Teppich des Klägers sei auf Grund des Wasserschadens durchnässt und verunreinigt gewesen. Es habe insgesamt 4 Tage à 8 Stunden gedauert, die Wohnung ein- bzw. auszuräumen. Im Zeitraum 26.04. bis 30.04.2013 sei er täglich von K. nach L. und zurück gefahren.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten (bzw. ihre Mutter) auf Grund der bekannten Schadensgeneigtheit etwas zum Austausch der Rohre hätten unternehmen müssen, notfalls hätten sie die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagen müssen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 5.949,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger hätte bereits Anfang Juni 2013 wieder in die Wohnung einziehen können. Die Arbeiten in der Wohnung seien Ende Mai 2013 abgeschlossen gewesen. Fahrtkosten seien dem Wohnbedarf zuzuordnen und könnten nicht neben einer Minderung auf null geltend gemacht werde. Vielmehr könnten nur die Mehrkosten der Unterbringung erstattet verlangt werden.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Verschulden am Wasserschaden nicht gegeben sei. Das Heizungsrohr stehe im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Es sei den Beklagten nicht zuzumuten gewesen, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen.
Sie wenden ein, dass der Schaden bei einer Auslagerung der Einrichtungsgegenstände geringer ausgefallen wäre, den Kläger also ein Mitverschulden am Schadensausmaß träfe. Der Kläger habe gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärt, die Wohnung nach dem Wasserschaden gegen Folgeschäden abgesichert und die Möbel teilweise ausgelagert zu haben. Insofern treffe ihn ein haftungsausschließendes Mitverschulden. Bei dem Teppich seien die Reinigungskosten Sowiesokosten, jedenfalls ein Abzug neu für alt vorzunehmen.
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Rechtsvorgängerin Ende April 2013 Schreiben des Klägers erhalten habe bzw. deren Annahme verweigert haben soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien haben ein selbstständiges Beweisverfahren (220 H 2/14) betreffend die Beschädigung der Kommode durchgeführt. Die Akte 220 H 2/14 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2019 (Bl. 218 ff. d.A.) verwiesen.
Ferner hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 17.09.2019 (Bl. 236 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen L. O. (Bl. 252 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in Höhe von 4.353,00 EUR begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines auf die Miete unter Vorbehalt gezahlten Betrages in Höhe von 752,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. i.V.m. §§ 1922, 1967 BGB.
Die gezahlte Miete ist für die nachfolgend genannten Zeiträume ohne Rechtsgrund geleistet worden, da die vertraglich geschuldete Miete auf Grund von Mängeln gemäß § 536 BGB gemindert gewesen ist.
Ein Sachmangel war gegeben, da die Ist- von der Sollbeschaffenheit abgewichen ist.
Die streitgegenständliche Wohnung war im Zeitraum vom 26.04.2013 bis zum 11.06.2013 auf Grund eines Wasserschadens nicht bewohnbar. Durch den Wasserschaden waren das Wohnzimmer, das Esszimmer und die Küche sowie der Eingangsbereich vollständig durchnässt und das Parkett hob sich an. Zudem wurden Trocknungsgeräte aufgestellt.
Die Wohnung war nicht – wie die Beklagten meinen – bereits Ende Mai 2013 wieder bezugsfertig. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin, die Zeugin E., erst am 12.06.2013 in die streitgegenständliche Wohnung wieder einziehen konnten. Die Zeugin hat schlüssig und nachvollziehbar bekundet, warum sie sich an das Datum des Wiedereinzuges trotzt des großen Zeitablaufes erinnern konnte. Dabei hat sie auch angegeben, bei Beendigung der Arbeiten durch die Firma U. N. anwesend gewesen zu sein.
Das Gericht hat keine Bedenken, diese Bekundungen der Zeugin seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin hegt das Gericht keine Zweifel. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin E. als mit in der Wohnung lebende Lebensgefährtin, die zu diesem Zeitpunkt die Miete zahlte, ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte.
Ein Verschulden des Vermieters ist nicht Voraussetzung für die Minderung.
Die erforderliche Mängelanzeige ist am 26.04.2013 erfolgt. Der Zugang dieses Schreibens ist unstreitig.
Die Höhe der Minderung ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Minderung in dem Umfang eintritt, in dem die Gebrauchstauglichkeit herabgesetzt ist (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage 2019, § 536 Rn. 365). Vorliegend war die Gebrauchstauglichkeit im eingeklagten Zeitraum vollständig herabgesetzt. Ohne Küche und Bad (hier war der Wasserschaden) sowie bei durchnässtem Wohn- und Esszimmer und deren Bodenbelägen sowie der Aufstellung von Trocknungsgeräten war die Wohnung für den Kläger nicht mehr nutzbar.
Angesichts des Ausmaßes der Mängel hält das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Rechtsprechung eine Minderung auf null und damit in der eingeklagten Höhe, nämlich die Herabsetzung der Miete für die eingeklagten Zeiträume 24.04. bis 30.04.2013 = 112,00 EUR, für den Monat Mai 480,00 EUR und für den Zeitraum 01.06. bis 11.06.2013 = 160,00 EUR, d.h. insgesamt 752,00 EUR, für gerechtfertigt.
Der Rückforderung durch die Kläger steht auch § 814 BGB nicht entgegen. § 814 BGB bestimmt, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war und findet daher auf alle Fälle einer endgültigen freiwilligen und vorbehaltlosen Erfüllung einer Nichtschuld Anwendung (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 814 Rn. 1). Wird vor oder bei der Zahlung ein Vorbehalt erklärt, findet die Vorschrift keine Anwendung. Ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt wurde vom Kläger unstreitig erklärt.
Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner einen Anspruch auf Rückzahlung eines weiteren auf die Miete unter Vorbehalt gezahlten Betrages in Höhe von 303,33 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. i.V.m. §§ 1922, 1967 BGB.
Die gezahlte Miete ist für den Zeitraum 11.06.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von 5% ohne Rechtsgrund geleistet worden, da die vertraglich geschuldete Miete auf Grund eines Mangels gemäß § 536 BGB gemindert gewesen ist.
Die streitgegenständliche Wohnung war im eingeklagten Zeitraum mit einem Mangel behaftet, nämlich einem von den nicht ausgetrockneten Wänden bzw. Estrich ausgehenden muffigen Geruch.
Dies hat die Zeugin E. in ihrer Aussage bestätigt. Sie hat den Mangel sehr plastisch beschrieben. Nach ihrer Beschreibung roch es in der Wohnung sehr stark, wie nach faulen Eiern. Es sei sukzessive Besserung eingetreten, die Beeinträchtigung habe aber bis ins nächste Jahr, auch über Februar 2014, hinaus bestanden.
Auch insoweit vermag das Gericht die Bekundungen der Zeugin E. seiner Entscheidung zu Grunde legen. Die Zeugin war erkennbar bemüht, wahrheitsgemäß auszusagen und hat auch Nachfragen nachvollziehbar beantwortet. Als Mitbewohnerin des Klägers war sie nah am Geschehen dran. Gegen die Glaubwürdigkeit bestehen auch insofern keine Bedenken.
Ein Verschulden des Vermieters ist nicht Voraussetzung für die Minderung.
Die Mängelanzeige ist jedenfalls am 28.06.2013 erfolgt.
Durch einen Geruch nach faulen Eiern wird der Aufenthalt in der Wohnung durchgehend gestört, da der von der Wohnung und den nicht ausgetrockneten Wänden bzw. Estrich ausgehende Geruch rund um die Uhr zu einer Beeinträchtigung des Mieters führt.
Angesichts des Ausmaßes des Mangels, der die gesamte Wohnung betrifft, hält das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Rechtsprechung eine Minderung in Höhe von 5% für angemessen, aber auch ausreichend. Dies entspricht 303,33 EUR.
Auch insoweit greift § 814 BGB nicht ein, da der Kläger auch in diesem Zeitraum die Miete unter Vorbehalt bezahlt hat.
Zusammengerechnet ist eine Minderung in Höhe von 1.055,33 EUR gerechtfertigt gewesen. Hiervon abzuziehen sind die vom Kläger bereits im Juni 2013 geminderten 500,00 EUR, so dass die Beklagten noch zur Zahlung von 555,33 EUR verpflichtet sind.
Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus §§ 536a Abs. 1 2. Fall i.V.m. 1922, 1967 BGB.
Nach § 536a Abs. 1 2. Fall BGB haftet der Vermieter dem Mieter dann auf Schadenersatz, wenn nach Vertragsschluss ein Mange infolge eines Umstandes entsteht, den er i.S. der §§ 276 bis 278 BGB zu vertreten hat.
Durch den eingetreten Wasserschaden ist die Kommode des Klägers beschädigt worden. Der Vermieter haftet für Schäden an den vom Mieter eingebrachten Sachen (vgl. Kraemer/Ehlert/Schindler, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage 2019, Kap. III, Rn. 3293 m.w.N.). Die Kommode ist durchnässt worden und hat bei der Trockenlegung Schaden genommen. Dies steht fest auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen R. T. in seinem Gutachten vom 25.02.2015 im beigezogenen Verfahren 220 H 2/14 (dort Bl. 59 ff. d.A.). Die Verwertung erfolgt gemäß § 493 Abs. 1 ZPO. Hierin hat der Sachverständige festgestellt, dass die Kommode durch einen allmählichen Feuchtigkeitseintritt und der sich anschließenden, uneingeschränkt unsachgemäß durchgeführten Trocknungsmaßnahme einen sehr erheblichen Schaden erlitten hat. Die Kommode weist schwerwiegende Rissbildungen auf und die Schubladen sind schwergängig geworden.
Eine notwendige Restaurierungsmaßnahme würde 3.832,99 EUR Kosten, der Wiederbeschaffungswert beträgt 2.500,00 EUR.
Als öffentlich beeidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk verfügt der Sachverständige R. T. auch über die notwenige Sachkompetenz zur Beantwortung der Beweisfragen. Das Gericht hat keine Bedenken, die von ihm getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Seine Sach- und Fachkunde steht außer Frage.
Die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben den eingetretenen Mangel auch zu vertreten. Der Vermieter hat das nachträgliche Entstehen eines Mangels insbesondere dann im Sinne des § 536a Abs. 1 2. Fall BGB zu vertreten, wenn er schuldhaft gegen seine Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB (i.V.m. § 276 BGB) verstößt und dadurch einen Mangel verursacht, durch den der Mieter geschädigt wird. Vorliegend korrodierten die Heizungsrohre, was den Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin aus zahlreichen Eigentümerversammlungen bekannt war. Indem die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgängerin die mangelnde Beschlussfassung zur Instandsetzung der Heizungsrohre hinnahmen und hiergegen nicht intensiv und zu guter Letzt im Klagewege vorgingen, haben sie den eingetretenen Mangel zu vertreten und können sich nicht mit Erfolg entlasten. Denn erst wenn die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgängerin im Klagewege gescheitert wären, hätten sie sich auf einen Ausschluss ihrer Ersatzpflicht berufen können (vgl. zum Ganzen Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 536a Rn. 11a und § 535 Rn. 31).
Ein haftungsausschließendes Mitverschulden des Klägers vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren die unsachgemäß durchgeführten Trocknungsmaßnahmen für die Beschädigung der Kommode entscheidend. Die Kommode hätte demzufolge nicht in der Wohnung belassen werden dürfen, da in dieser Trocknungsgeräte eingesetzt wurden. Denn der Eintritt eines Schadens ist vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Dies fällt in den Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Diese war in der Pflicht, Sicherungsmaßnahmen durchzuführen bzw. eine Firma zu beauftragen, die sach- und fachgerechte Arbeiten vornimmt und dabei auch die Trocknungsmaßnahmen entsprechend des vorhandenen Mobiliars anpasst bzw. dieses sicherstellt. Insofern war die beauftragte Firma Erfüllungsgehilfin der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Kläger – und dies auch nicht vor dem Hintergrund seiner schriftlichen Ankündigung – bereits alles notwendige veranlasst habe.
Der Höhe nach kann der Kläger den sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.500,00 EUR ersetzt verlangen.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Teppichreinigungskosten in Höhe von 524,31 EUR aus §§ 536a Abs. 1 2. Fall i.V.m. 1922, 1967 BGB.
Der Teppich ist auf Grund des Wasserschadens durchnässt und verunreinigt worden. Dies steht fest auf Grund der Aussage der Zeugin E.. Diese hat detailreich die Durchnässung wie auch Verunreinigung des Teppichs infolge des aufquellenden Wassers, das auch in das Laminat eingedrungen war, beschrieben.
Auch in diesem Punkt kann das Gericht der Zeugin E. folgen. Sie hat detailreich bekundet und nachvollziehbar die getroffenen Maßnahmen beschrieben.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin hegt das Gericht keine Bedenken.
Die Kosten für die Teppichreinigung sind zur Überzeugung des Gerichts mit 524,31 EUR angemessen. Dabei stützt sich das Gericht auf das eingeholte Gutachten der Sachverständigen L. O. Diese hat die Kosten als absolut angemessen und gerechtfertigt bezeichnet. Dabei hat sie ihre Bewertung auf drei eingeholte Angebote anderer Reinigungen gestützt. Dies ist als Bewertungsgrundlage ausreichend.
Eine Vorteilsausgleichung im Rahmen der Schadensberechnung nach § 249 BGB ist nicht vorzunehmen. Die Beklagten dringen mit ihrem Einwand nicht durch, dass es sich bei den angefallenen Teppichreinigungskosten um Sowiesokosten handelt. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass eine professionelle Reinigung auf Grund des Eindringens von Wasser unumgänglich war. Dass eine Reinigung des Teppichs ohnehin erforderlich war, ist nicht hinreichend dargetan. Dies kann vor allem nicht allein aus dem Alter des Teppichs geschlossen werden.
Die Erstattung der 524,31 EUR geht auch nicht über den effektiv entstandenen Schaden hinaus (vgl. insoweit Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 348). Ein sog. Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen. Eine messbare Vermögensvermehrung durch die Reinigung – wie sie von der Sachverständigen beschrieben wurde-, ist nicht gegeben. Das Ergebnis der Reinigung war eine Säuberung und Versetzung des Teppichs in einen trockenen Zustand. Es wurden dem Teppich keine neuen Teile hinzugefügt o.ä. Durch die Reinigung hat sich auch die Lebensdauer nicht verlängert. Vielmehr wird man im Gegenteil annehmen müssen, dass die Teppichfasern bei jeder Reinigung abnutzen und sich die Lebensdauer bzw. Haltbarkeit eher verringert.
Als öffentlich beeidigte Sachverständige für das Textilreiniger-Handwerk verfügt die Sachverständige L. O. auch über die notwenige Sachkompetenz zur Beantwortung der Beweisfragen. Das Gericht hat keine Bedenken, die von ihr getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ihre Sach- und Fachkunde steht außer Frage.
Der Kläger hat daneben einen Anspruch auf Mehrkosten der Unterbringung in Köln in Höhe von 453,36 EUR aus §§ 536a Abs. 1 2. Fall i.V.m. 1922, 1967 BGB.
Soweit der Kläger mit seiner Klage Unterbringungskosten in Höhe von 765,00 EUR ersetzt verlangt, steht im nur ein Betrag in Höhe von 453,36 EUR zu. Bei einer erfolgten Minderung der Miete auf null stehen dem Mieter für den gleichen Zeitraum nur die angefallenen Mehrkosten für die Unterbringung zu (vgl. Kraemer/Ehlert/Schindler, a.a.O., Rn. 3293 m.w.N.).
Es sind Mehrkosten in Höhe von 9 x 33,89 EUR für die Zeit vom 29.05. bis 07.06.2013 sowie für die Zeit vom 07.06. bis 12.06.2013 von 5 x 26,67 EUR angefallen. Bei einem Bruttomietzins von 700,00 EUR betragen die Kosten der täglichen Unterbringung 23,33 EUR. Im Zeitraum 29.05. bis 07.06.2013 betrugen die Hotelkosten 515,00 EUR = 57,22 EUR/Tag. Vom 07.06. bis 12.06.2013 fielen 250,00 EUR = 50,00 EUR/Tag an. Die Differenz von Hotelkosten zu den Kosten der Unterbringung (Miete) ergibt den ersatzfähigen Betrag. Hinzu kommen Kosten für einen Stellplatz von 15,00 EUR.
Daneben steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung von 320,00 EUR aus §§ 536a Abs. 1 2. Fall i.V.m. 1922, 1967 BGB für das Ein- und Ausräumen der Wohnung zu.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Wohnung an insgesamt vier Tagen zu je 8 Stunden ein- und ausgeräumt hat. Dies hat die Zeugin E. überzeugend bestätigt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht.
Ein Stundensatz in Höhe von 10,00 EUR für diese erbrachten Eigenleistungen ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 67).
Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten nach L. scheitert an der Erforderlichkeit, jedenfalls am Mitverschulden. Denn Hotelkosten für den entsprechenden Zeitraum wären weitaus günstiger gewesen als die geltend gemachten Fahrtkosten.
Einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reparatur von Einbauschränken und Stahlzargen an den Türen – die unstreitig im Eigentum der Beklagten stehen – in Höhe von 609,50 EUR gemäß Rechnung vom 02.09.2013 hat der Kläger ausdrücklich mit Schriftsatz vom 15.01.2019 fallengelassen. Die in der Klageschrift beanstandete Beschädigung der Kühlschranktür war weder Gegenstand der vorgelegten Rechnung, noch wurde sie vom Kläger irgendwie substantiiert.
Für die von ihm behauptete Endreinigung nach Sanierung hat der Kläger trotz des richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 keinen Beweis angeboten. Er ist insofern beweisfällig geblieben.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Zinsen kann der Kläger insoweit erst ab dem 04.09.2013 verlangen. Mit ihrem Schreiben vom 02.09.2013 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Mit Schreiben vom 28.06.2013 hatte der Kläger die geltend gemachten Ansprüche allesamt geltend gemacht, ebendiese lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Schreiben vom 02.09.2013 ab. Es ist davon auszugehen, dass das Schreiben vom 02.09.2013 dem Kläger jedenfalls am 04.09.2013 zugegangen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 2. Alt., 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
Streitwert: 5.949,14 EUR