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WEG – Anforderungen an die Darstellung der Rücklage in der Jahresabrechnung

LG Lüneburg – Az.: 9 S 45/18 – Urteil vom 10.10.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Mai 2018, Az. 482 C 5701/17 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Oktober 2017 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der WEG …, vom 29. Mai 2017 zu TOP 4 wird hinsichtlich der Verbuchung eines Betrages in Höhe von -296,26 € in der Jahresabrechnung 2016 für den Tiefgaragenstellplatz 19 und hinsichtlich der Darstellung der Rücklagenentwicklungen sowie der Rücklagenabrechnung 2016 für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 74% und die Beklagten zu 26%. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagten zu 25%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 19.000,00 € für die 1. Instanz und für die 2. Instanz.

Gründe

I.

Die Klägerin und die Beklagten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Sondereigentume der WEG bestehen aus Wohnungen und Garagen. Die Klägerin ist u.a. Eigentümerin der Wohnung Nr. 16 und einer Garage mit der Nr. 19.

Am 29.05.2013 fasste die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss zu TOP 12c, nach welchem für die Nichtteilnahme am Einzugsverfahren für das Hausgeld 5 €/mtl. an Kosten pro Wohnungs- bzw. Teileigentum berechnet würden. Neben der Klägerin nahm ein weiterer Eigentümer nicht am Einzugsverfahren im Jahr 2016 teil.

Zu TOP 7 einer Eigentümerversammlung vom 16. September 2003 war beschlossen worden, dass die Verwaltergebühr für Tiefgaragenplätze pro Monat und pro Eigentümer eines Tiefgaragenplatzes 2,50 € zuzüglich z.Zt. 16% Mehrwertsteuer (0,40 €), insgesamt 2,90 € beträgt. Soweit ein Eigentümer mehrere Tiefgaragenplätze hat, sollte er nur für einen Platz die angesetzte Verwaltergebühr zahlen. Zu TOP 9 des Protokolls vom 18. Mai 2015 wurde beschlossen, bis zur Abrechnung für das Jahr 2017 pro Eigentümer und pro Tiefgarage 2,70 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 19 % (0,51 €), insgesamt 3,21 € pro Monat zu erheben.

Zu TOP 8 einer Eigentümerversammlung vom 21. Mai 2014 beschloss die Eigentümergemeinschaft, die entstehenden Kosten zu Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Abrechnung nach Anzahl der in den Wohnungen verbauten Rauchwarnmelder zu verteilen. Insgesamt gibt es 17 Rauchwarnmelder in den Wohnungen der Eigentümergemeinschaft; 3 Rauchwarnmelder sind in der Wohnung der Klägerin installiert.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin unter anderem gegen die zum TOP 4 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.07.2018 gewandt, mit denen die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen für das Jahr 2016 genehmigt worden waren. Wegen der Einzelheiten der Jahresabrechnung wird auf Bl. 20 ff. d.A. Bezug genommen.

Sie hat geltend gemacht, die Abrechnung zu ihrer Garage sei zur Position „Nichtteilnahme E.“ hinsichtlich des angewandten Verteilerschlüssels (60/120) nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Klägerin 60 € als „Strafgeld“ zahlen müsse, hätten diese 60,00 € dann ohne Anwendung eines Verteilerschlüssels in Rechnung gestellt werden müssen. Ebenso sei der Verteilerschlüssel 6/1 bei der Position „Verwaltervergütung Garagen“ nicht nachzuvollziehen. 2,90 € × 12, die im Beschluss aus dem Jahr 2003 vorgesehen seien, ergäben 34,80 € und nicht den unter Zugrundelegung der aktuellen Mehrwertsteuer zur errechnenden Betrag von 38,52 €. Die Klägerin hat – insoweit streitig – darauf verwiesen, dass von den 41 der Tiefgaragenstellplätze 6 veräußert worden seien, und sich 35 in der Hand des teilenden Eigentümers befänden.

Daneben sei zu der Abrechnung für die Garage in Höhe von 424,87 € in der Gesamtsumme ein Betrag von 296,26 € hinzu addiert, welcher als Nachzahlungsbetrag aus der Jahresabrechnung 2015 nicht nochmals in die Abrechnung habe eingestellt werden dürfen.

Zur Jahresabrechnung 2016 sei – unstreitig – eine Rücklagenabrechnung 2016 mit einem weiteren Nachzahlungsbetrag gekommen. Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage könnten jedoch nur im Rahmen des Wirtschaftsplanes erfolgen. Nach den Beschlüssen sei offen geblieben, ob die gesonderte Rücklagenabrechnung von dem Beschluss zur Jahresabrechnung umfasst sei. Zahlungen der Eigentümer auf die Rücklage dürften nicht als Kosten gebucht werden.

Für die Jahresabrechnung der Wohnung gelte zur „Nichtteilnahme E.“ und „Verwaltervergütung, Wohnungen“ das oben Ausgeführte. Auch hier sei eine unzulässige Rücklagenabrechnung erfolgt. Insbesondere ergebe sich nach der Abrechnung hier ein Auszahlungsbetrag. Die Instandhaltungsrücklage stelle jedoch gemeinschaftliches Verwaltungsvermögen dar, auf das ein einzelner Eigentümer nie einen Auszahlungsanspruch habe.

Die Position „Wartung Rauchwarnmelder“ sei nach Anzahl und die „Kabelnutzungsgebühren“ nach Einheiten umgelegt; beides habe jedoch nach der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 29. Mai 2017 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2016) für ungültig zu erklären, und die Kosten des Verfahrens der Verwaltung aufzulegen.

Die Beklagten haben darauf verwiesen, dass 6 Eigentümer an den Tiefgaragenplätzen zu beteiligen seien und in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass 5 Tiefgaragenplätze an einzelne Eigentümer vergeben worden seien und ein weiterer Eigentümer alle anderen Garagenstellplätze innehabe.

Das Amtsgericht hat zunächst antragsgemäß ein Versäumnisurteil verkündet und nach Einspruch hiergegen das Versäumnisurteil abgeändert, den Beschluss zu TOP 4 insoweit für ungültig erklärt, „als in der Jahresabrechnung 2016 für den Tiefgaragenstellplatz 119 ein Betrag in Höhe von -296,26 € verbucht ist“ und im Übrigen die Klage abgewiesen. Im Urteil vom 23. Januar 2018, Az. 484 C 9125/17, auf das wegen des weiteren Vorbringens Bezug genommen wird, ist hierzu ausgeführt, dass sich die Position Nichtteilnahme Einzug unter Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Beschluss der Eigentümerversammlung errechnen lasse. Gleiches gelte für die Verteilung der Verwaltergebühren für die Garagen, weil es 6 Eigentümer der insgesamt 41 Tiefgaragenstellplätze gebe. Die ausgewiesene Abrechnung von Rücklagenabrechnung und Jahresergebnis sei als einheitliche Abrechnung anzusehen. Die Verteilung der Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder und der Kabelnutzungsgebühren entspräche jeweils den zu Grunde liegenden Beschlüssen der Eigentümerversammlungen.

Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass die Abrechnung hinsichtlich der Einstellung des Nachzahlungsbetrages sogar nichtig sei. Die Abrechnung sei hinsichtlich der Positionen Verwaltervergütung Garagen und Nichtteilnahme Einzug nicht aus sich heraus verständlich. Soweit sich aus den Rücklagenabrechnung Guthaben ergebe, sei dies nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Az. V ZR 44/99 v. 04.12.2009 unzulässig. Der Verteilerschlüssel der Rauchwarnmelder 3/17 sei so nicht beschlossen worden. Ihr Antrag nach § 49 Abs. 2 WEG, der Verwalterin die Kosten aufzuerlegen, sei gar nicht beschieden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Mai 2018, Az. 482 C 5701/17 abzuändern und den Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 29. Mai 2017 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2016) insgesamt für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass sich bei einer informatorischen Darstellung des Vorjahressaldo keine Nichtigkeit ergebe.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Sowohl die Darstellung der Rücklagenentwicklung als auch die Rücklagenabrechnung 2016, die Teil der Jahresabrechnung ist, entsprechen nicht den mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 (NJW 2010, 2127) aufgestellten Grundsätzen (vgl. zur Umsetzung dieser Grundsätze im Rahmen einer Jahresabrechnung Först, Darstellung der Rücklage für Instandhaltung und Instandsetzung, ZWE 9/2018, 302 ff.).

Nach diesen Grundsätzen hat entsprechend § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung aber nur, wenn sie – anders als der Wirtschaftsplan – nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist. Diesem Anspruch genügt die Darstellung der Instandhaltungsrücklage für 2016 nicht, weil sich, selbst wenn man sowohl die Darstellung der Rücklagenentwicklung auf Seite 2 der jeweiligen Jahresabrechnung als auch die Rücklagenabrechnung 2016 betrachtet, an keiner Stelle ergibt, in welcher Höhe tatsächlich insgesamt in die Rücklage eingezahlt wurde. So weist die Rücklagenentwicklung auf Seite 2 der Jahresabrechnung einen Zugang von 10.000,00 € aus. Dies würde bedeuten, dass sämtliche Eigentümer vollständig in die Rücklage eingezahlt hätten. Aus den vorgelegten Rücklagenabrechnungen der Klägerin ergibt sich jedoch jedenfalls hinsichtlich der Garage, dass diese keinerlei Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage geleistet hat. Denn dort ist im Rahmen der Rücklagenabrechnung ausgewiesen, dass eine Vorauszahlung von 36,00 € gefordert gewesen sei und keine Vorauszahlung geleistet wurde. Mithin kann der Zugang bei der „vorhandenen IRL“ sich gerade nicht auf die ausgewiesenen 10.000,00 € belaufen. Dies allein würde eine Ungültigerklärung der Darstellung der Instandhaltungsrücklage in Rücklagenentwicklung bzw. Rücklagenabrechnung rechtfertigen, denn die Darstellung der tatsächlich gezahlten Beiträge ist eine Mindestanforderung der Rücklagendarstellung.

Der Klägerin ist daneben auch zuzugeben, dass schon allein aufgrund des Umstandes, dass hier Gutschriften der einzelnen Eigentümerin aus der Abrechnung der Rücklage ersichtlich sind, folgt, dass die Darstellung bzw. Abrechnung der Instandhaltungsrücklage nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Denn der einzelne Wohnungseigentümer hat an einer Instandhaltungsrückstellung per se bereits keinen Anteil. Es handelt sich um Vermögen der Gemeinschaft. Eine Gutschrift entspräche letztlich einer teilweisen Auflösung einer Instandhaltungsrückstellung. Da die Instandhaltungsrückstellung aber Vorsorgefunktion hat, widerspricht eine solche Auflösung regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. Jennißen, WEG, 5.A., § 21, Rn. 96a; Merle, in: Bärmann, WEG, 11.A., § 21, Rn. 133). Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung eines Anteils an der Instandhaltungsrücklage, wie dies hier in der Rücklagenentwicklung geschieht, äußerst problematisch und allenfalls als „ideeller Anteil“ möglich.

Schließlich hat sich der Kammer nicht erschlossen, wie es rechnerisch bei der Rücklagenabrechnung zur Garage zu einem Nachzahlungsbetrag von 7,70 € kommen kann, der sich aus einem Anteil der nicht verbrauchten Rücklage (Anteil von 2.139,22 €, die nicht aus der Rücklage entnommen wurden) errechnet. Aus der (ohnehin schon fehlerhaften) Logik der Abrechnung müsste sich hier bei einem nicht entnommenen Betrag ein Guthaben ergeben. Die Rechnung ist jedenfalls so nicht nachzuvollziehen.

Nach alledem war der Beschluss zu TOP 4 insoweit für ungültig zu erklären.

Einer Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses zu TOP 4 bedurfte es nicht. Dies ist nur notwendig, wenn sich die Ungültigerklärung einzelner Bestandteile auf das Gesamtabrechnungsergebnis auswirkt oder zu einer nicht mehr nachvollziehbaren unverständlichen Restabrechnung führen würde (BayObLG, NJW-RR 1990, 1107; 1992, 1169; BGH, Urt. v. 04.12.2009, a.a.O., Rn. 6). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Es ist lediglich die Darstellung der Instandhaltungsrücklage fehlerhaft.

2. Der Berufungsangriff, das Amtsgericht habe entgegen der angenommenen Nichtigkeit der Einstellung des Vorjahressaldo insoweit nur auf die Ungültigerklärung des Beschlusses erkannt, verfängt indes nicht. Der Bundesgerichtshof hat zur Streitgegenstandsidentität zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen ausgeführt: „Wegen der Identität des Streitgegenstandes sind auch die Auswirkungen der Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehenden Beschlusses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wird (vgl. auch § 48 Abs. 4 WEG). Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Fristversäumung nach § 46 Abs. 1 WEG besteht dann aber auch keine Notwendigkeit, die mitunter nicht einfach zu beantwortende Frage nach der Einordnung als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund (vgl. dazu etwa Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 143 m.w.N.) zu klären. Ebensowenig muss das Gericht Beweis über einen Nichtigkeitsgrund erheben, wenn bereits feststeht, dass ein anderer Rechtsverstoß unter dem Blickwinkel der Anfechtung durchgreift (Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 159; Dötsch, ZMR 2008, 433, 435 f.). Die Klärung auch des Nichtigkeitsgrundes kann der Kläger in derartigen Fällen allenfalls bei Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erzwingen; für die Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO ist in solchen Konstellationen kein Raum (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3332 m.w.N.).

bb) Der gegen die hier zugrunde gelegte Auffassung erhobene Einwand, die Frage der rechtlichen Qualifizierung müsse geklärt werden, weil ein bereits kraft Gesetzes nichtiger Beschluss nicht mit rechtsgestaltender Wirkung für unwirksam erklärt werden könne (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 77), rechtfertigt keine andere Beurteilung (wie hier Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 158 f.; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; Dötsch, aaO), sondern verweist lediglich auf das Erfordernis einer sachgerechten – das Ergebnis der Entscheidungsgründe spiegelnden – Tenorierung. Bedenkt man, dass der Tenor ohnehin im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. etwa Senat, Urt. v. 30. März 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 m.w.N.), erscheint es unbedenklich, wenn das Gericht – so es die Frage offen lässt, ob ein Anfechtungs- oder ein Nichtigkeitsgrund durchgreift – den Beschluss für ungültig erklärt. Ein solcher Tenor bringt nicht nur das Entscheidende zum Ausdruck, dass nämlich der bezeichnete Beschluss keine Rechtswirkungen entfaltet, sondern er deckt auch die Konstellation der Nichtigkeit mit ab, weil er keine Festlegung dazu enthält, ob der Ausspruch des Gerichts konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Soweit der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten.“ (BGHZ 182, 307-317).

Der „nur“ auf Ungültigerklärung gerichtete Tenor des amtsgerichtlichen Urteils bedarf danach keiner Korrektur. Eine Korrektur war lediglich insoweit vorzunehmen, als im amtsgerichtlichen Urteil versehentlich der Tiefgaragenstellplatz mit 119 statt mit 19 bezeichnet wurde.

3. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Abrechnung sei hinsichtlich der Position Verwaltervergütung Garagen nicht aus sich heraus verständlich. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Erläuterung „Tiefgarage“ unter der Überschrift Verteilungsschlüssel / Art sehr kurz gefasst ist. Unter Berücksichtigung des unstreitig im Jahre 2015 aktualisierten Beschlusses aus 2003, nachdem jeder Eigentümer eines oder mehrere Stellplätze pro Kopf 3,21 €/mtl. zu zahlen hat, bleibt der hier angewandte „Verteilerschlüssel“ ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Verweis darauf, dass hier insgesamt 7 Eigentümer, also 6 mit jeweils einem Sondereigentum an einem Stellplatz, 1 mit 35 Sondereigentumen an Stellplätzen, gegeben seien, verkennt, dass im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (dort S. 5, 2., 2. Absatz, Bl. 155 d.A.) im Berufungsverfahren feststeht, dass die Mitteilung der Verwaltung in der mündlichen Verhandlung, es gebe nur 5 „Einzeleigentümer“, zutrifft. Die Kammer hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO diese vom Amtsgericht im unstreitigen Sachverhalt bzw. in den Entscheidungsgründen festgestellte Tatsache, auf die sich die Tatbestandswirkung mit erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1998, Az. V ZR 190/97 und OLG Köln, Beschl. v. 03.03.2004, Az. 2 U 118/03, beide zitiert nach: juris), ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

4. Gleiches gilt für den Kostenansatz zur Nichtteilnahme am Bankeinzugsverfahren. Auch hier ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschlusses, dass 60 € pro Sondereigentum bei Nichtteilnahme am Bankeinzugsverfahren anfallen, ohne Weiteres die Aufteilung der insgesamt entstandenen Kosten von 120 €.

5. Gleiches gilt hinsichtlich des „Verteilerschlüssels“ für die Rauchwarnmelder. Hier ist die Abrechnung umso mehr nachvollziehbar als das als Verteilungsschlüssel sogar vermerkt ist „Stck Rauchwarnmelder“. Der Klägerin musste insoweit ohne Weiteres nachvollziehbar sein, dass sich in ihrem Sondereigentum befindliche 3 der insgesamt 17 „Stck. Rauchwarnmelder“ abgerechnet wurden.

6. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92, 97, 269 Abs. 3, 713 ZPO.

Eine Kostenüberbürdung auf die Verwaltung nach § 49 Abs. 2 WEG war nicht vorzunehmen, einer weiteren Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beigeladene bedurfte es deshalb nicht. Die hier gegebene fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört zwar grundsätzlich zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen können (vgl. OLG Köln, NZM 2006, 66 f; Bärmann, WEG, § 49 Rz. 24). Soweit ein grobes Verschulden erforderlich ist, sind hierunter Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl. § 309 Nr. 7b BGB). Letztere setzt danach voraus, dass der Handelnde die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten und sich aufdrängen müssen (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.12.2004, Az. II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 unter 2. m.w.N.). Es muss sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln, wobei generell an einen erfahrenen Berufsverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind, als an einen nicht professionell tätigen Verwalter aus der Reihe der Wohnungseigentümer (vgl. LG Berlin, GE 2010, 991, 992; LG München I, ZWE 2010, 415 f.; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 49 Rn. 31). Die erstmalige Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung, die nicht den Maßstäben entspricht, die Rechtsprechung und Literatur an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung stellen, stellt jedoch auch bei einem berufsmäßigen Verwalter grundsätzlich keine grobe Pflichtverletzung dar; etwas anderes kann sich im Einzelfall nur ergeben, wenn die vorgelegte Jahresabrechnung derart unvollständig und fehlerhaft ist, dass von der Vorlage einer geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nicht mehr gesprochen werden kann oder aber die Jahresabrechnung mit bekannten Fehlern erneut fehlerhaft aufgestellt wird (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 18.12.2014, Az. 29 S 75/14, zitiert nach: juris). So liegt der Fall hier aber gerade nicht.

7. Die Streitwertfestsetzung war vorliegend insgesamt zu korrigieren. Zwar hat sich die Klägerin gegen einzelne Positionen der Abrechnung gewandt, hat jedoch hierauf gestützt ausdrücklich insgesamt die Aufhebung der Jahres- und Einzelabrechnungen begehrt und insbesondere auch über die angegriffenen Einzelpositionen hinaus die Unrichtigkeit der Darstellung der Instandhaltungsrücklage geltend gemacht. Der Streitwert bemisst sich deshalb nach § 49 a GKG auf den 5fachen Betrag des auf die Klägerin insgesamt entfallenden Nennbetrages der Jahresabrechnung (und nicht auf den Nennbetrag einzelner Positionen). Dies sind hier 424,87 € + 2.855,78 €, mithin * 5 = 16.403,25 €, zzgl. des zu Unrecht erneut angesetzten Betrages von 296,60 € und eines weiteren Betrages von 500 € für den zunächst mit angefochtenen TOP 5 (Entlastung Beirat, vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – V ZB 113/16 -, juris ohne Ansatz etwaiger Schadensersatzansprüche, weil solche hier nicht ersichtlich sind), hinsichtlich dessen die Klägerin eine Rücknahme erklärt hat.

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