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WEG – Anspruch auf Beseitigung eines vertragswidrig errichteten Fahrradhauses

AG Nürnberg, Az.: 29 C 8462/13 WEG, Urteil vom 26.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Beseitigung eines Fahrradhauses, das sich unmittelbar vor der nördlichen Fensterfront der Wohnung der Klägerin befindet.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Bauträgervertrag vom 13.08.2009 von der … einen 19,49/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück Flurstück Nr. 590/10 des Amtsgerichts Nürnberg für Lauf am Holz. Es handelt sich um eine Erdgeschosswohnung im Anwesen … . Unter Ziffer IV, 1 des Bauträgervertrages ist u.a. folgendes geregelt:

„Bilddarstellungen in Prospekten sowie nur in Pläne eingezeichnete Einrichtungsgegenstände und Freiflächengestaltungen sind für den Vertragsinhalt nicht maßgebend und nicht Teil der Leistungspflicht des Verkäufers.“

WEG - Anspruch auf Beseitigung eines vertragswidrig errichteten Fahrradhauses
Symbolfoto: Von AndreyZH /Shutterstock.com

Nach Unterzeichnung des Bauträgervertrages durch die Klägerin konnte dieser am 18.08.2009 feststellen, dass ein Fahrradhaus vor der nördlichen Fensterfront von der ihr erworbenen Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens … errichtet worden war. Die Klägerin wandte sich daraufhin an den Mitarbeiten … und verlangte einen Abbau des Fahrradhauses, der sodann durch die … auch vorgenommen wurde. Der zwischen Klägerin und … am 13.08.2009 unterzeichnete Bauträgervertrag enthält keine Regelung zum Bau eines Fahrradhauses.

Weiterhin existiert ein Freiflächenplan vom 16.06.2009, auf dem ein Fahrradhaus an der fraglichen Stelle vor der nördlichen Fensterfront der klägerischen Wohnung eingezeichnet ist.

Es existieren des weiteren Bauantragsunterlagen der … vom 10.01.2008, auf der das Fahrradhaus an fraglicher Stelle eingezeichnet ist.

Der Wohnungsverkauf wurde seitens der … mit einem Exposé beworben, in dem ebenfalls das Fahrradhaus an der fraglichen Stelle eingezeichnet ist.

Am 30.10.2012 fand sine Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft … statt. Unter TOP 4 wurde darüber entschieden, ob der Tiefgaragenstellplatz Nr. 1 zur Nutzung durch die Eigentümergemeinschaft als Fahrradstellplatz erworben werden soll und ob damit auf eine straßenseitige Errichtung des Fahrradhauses verzichtet werden soll. Der Beschluss kam mit 30 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen zustande, woraufhin der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft erklärte, dass der vorgenannte Beschluss der Allstimmigkeit bedürfe und deswegen nicht zustande gekommen sei. Der Beschluss wurde nicht verkündet.

Am 12.03.2013 begann die … erneut mit dem Aufbau des Fahrradhauses an der fraglichen Stelle. Seitdem befindet es sich vor den Fenstern der Küche, des Kinderzimmers, des Badezimmers und des Gäste-WC’s der Wohnung der Klägerin in einem Abstand von 0,78 cm und einer Höhe von 2,75 m. Das Fahrradhaus wurde aus Aluminiumblech errichtet.

Die Klägerin behauptet, dass ihr seitens der … bei Erwerb bzw. bei Abschluss des Bauträgervertrages zugesichert worden sei, dass an der fraglichen Stelle vor ihrer Wohnung kein Fahrradhaus errichtet werde.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, dass unmittelbar vor der nördlichen Fensterfront der Klägerin, … befindliche Fahrradhaus zu entfernen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.557,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise zum Klageantrag zu Ziffer I beantragt die Klägerin: Die Beklagte wird verurteilt, die Beseitigung des oberirdischen Fahrradhauses, befindlich unmittelbar vor der nördlichen Fensterfront der Klägerin, … zu dulden.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und des gesamten Akteninhalts.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 1004 BGB, § 22 Abs. 1 WEG besteht nicht, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.

Zwar ist das Eigentum der Klägerin durch das Fahrradhaus beeinträchtigt. Zustandsstörer gemäß § 1004 BGB ist der Eigentümer der Sache, von dem die Störung ausgeht. Dies ist jedoch nicht die Beklagte, die Wohnungseigentümergemeinschaft, da nicht diese Eigentümerin des Fahrradhauses ist, sondern dies sind die einzelnen Eigentümer. Daher kann nicht die Beklagte Zustandsstörer sein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nie Verpflichteter gemäß § 1004 BGB sein, sondern immer nur die Eigentümer selbst.

2.

Auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 4 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer die Herstellung des planmäßigen Zustandes von den anderen Wohnungseigentümern verlangen kann, besteht gegen die Beklagte nicht. Voraussetzung für eine Änderung des Zustandes bzw. Herstellung des nach dem Bauplan vorgesehenen Zustandes wäre eine entsprechende Beschlussfassung der Eigentümer, ohne eine solche Beschlussfassung wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in der Lage die entsprechende Veränderung herbeizuführen. Ein solcher Beschluss der Eigentümer zum Abbau des Fahrradhauses existiert nicht.

3.

Ebensowenig besteht gegen die Beklagte ein Anspruch aus den §§ 823Abs. 1, 249 BGB. Hier mangelt es bereits an einer zurechenbaren Verletzungshandlung der Beklagten. Verletzt wurde das Eigentum der Klägerin durch den Aufbau des Fahrradhauses durch die … Eine Handlung der Beklagten liegt nicht vor.

4.

Ebensowenig besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 BGB. Wie bereits ausgeführt, ist nicht die Beklagte Eigentümerin des Fahrradhauses und somit nicht Zustandsstörerin, so dass der Beklagten keine Verletzung eines Schutzgesetzes zur Last gelegt werden kann.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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