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WEG – Beschlussanfechtung über Vermessung des Grenzverlaufs „zu Lasten“ eines Wohnungseigentümers

AG Traunstein, Az.: 319 C 500/14, Urteil vom 19.09.2014

I. Der Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Mit der Klage erfolgt Beschlussanfechtung nach § 46 WEG.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG … (Eigentümerliste Anlage K1, Blatt 9 der Akte).

Nach Einladung (Blatt 6 ff) vom 12.03.2014   ein Verwalter ist unstreitig nicht bestellt   hat am 03.04.2014 eine außerordentliche Eigentümerversammlung der WEG stattgefunden.

Entsprechend Punkt 2. der Tagesordnung war auch Gegenstand:

Punkt 2   Beratung und Beschlussfassung über die ohne Information und Genehmigung der Eigentümergemeinschaft durch den Eigentümer der Wohnung 3 … vorgenommenen baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und auf den Sondernutzungsflächen.

Dabei wurde folgender Beschluss gefasst:

2. Beratung und Beschlussfassung über die ohne Information und Genehmigung der Eigentümergemeinschaft durch den Eigentümer der Wohnung 3 … vorgenommenen baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und auf den Sondernutzungsflächen

2.1. Abgrenzungsmauer zum Nachbargrundstück Nordseite

Die Eigentümer (Wohnung 3) legen keinen Nachweis über die durch Ihre Baumaßnahmen nicht mehr feststellbare Grundstücksgrenze vor. (siehe Protokoll der Eigentümerversammlung vom 05.03.2014) Es wird eine weitere letzte Nachfrist bis zum 30.04.2014 hierfür gewährt. Sollte der geforderte Nachweis auch bis zu diesem Termin nicht erbracht werden beschließt die Eigentümerversammlung hiermit die Beauftragung einer Vermessungsfirma zur Neuvermessung zu Lasten des Verursachers Eigentümer … 8Wohnung 3).

Abgestimmt und angenommen mit 1000/1000 MEA ja

wird für ungültig erklärt.

Hintergrund ist, dass die Kläger ein angrenzendes Grundstück der Kirche angepachtet haben und dabei einen Neubau errichtet haben, der baulich an das Gemeinschaftseigentum der WEG anschließt.

Die Kläger halten diesen Beschluss aus folgenden Gründen für unwirksam:

– Es bestehe seitens der Beklagten kein Anspruch auf Nachweise wie beispielsweise Unterlagen, Vermessungen, Pläne etc., insbesondere nicht solche Informationen, über die die Kläger selbst nicht verfügten,

– Es bestehe kein berechtigtes Interesse weder das gesamte Grundstück, noch die Grenze zur Kirchengrundstücksseite hin zu vermessen, noch dies auf Kosten der Kläger zu gestalten,

– Dem Beschluss stehe BGH V ZR 193/99 entgegen.

Die Kläger beantragen: Der Beschluss unter TOP 2.1. der Eigentümerversammlung vom 03.04.2014 mit dem Wortlaut:

2. Beratung und Beschlussfassung über die ohne Information und Genehmigung der Eigentümergemeinschaft durch den Eigentümer der Wohnung 3 … vorgenommenen baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und auf den Sondernutzungsflächen

2.1. Abgrenzungsmauer zum Nachbargrundstück Nordseite

Die Eigentümer (Wohnung 3) legen keinen Nachweis über die durch Ihre Baumaßnahmen nicht mehr feststellbare Grundstücksgrenze vor. (siehe Protokoll der Eigentümerversammlung vom 05.03.2014) Es wird eine weitere letzte Nachfrist bis zum 30.04.2014 hierfür gewährt. Sollte der geforderte Nachweis auch bis zu diesem Termin nicht erbracht werden beschließt die Eigentümerversammlung hiermit die Beauftragung einer Vermessungsfirma zur Neuvermessung zu Lasten des Verursachers Eigentümer … (Wohnung 3).

Abgestimmt und angenommen mit 1000/1000 MEA ja

wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Die Klage sei unzulässig, da nicht innerhalb der Frist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG begründet. Die Begründung richtet sich nur gegen den Miteigentümer … . Inhaltlich beschäftige sich die Klagebegründung nur mit von den Klägern geforderten Nachweisen, über die jedoch gar kein Beschluss gefasst worden sei. Nachweise seien jedoch mit einem Beschluss vom 05.03.2014 gefordert worden (Anlage K4, Blatt 51 ff), der gar nicht angefochten worden sei. Im übrigen fehle der Klage das Rechtschutzbedürfnis, nachdem nunmehr im Verfahren des Amtsgerichts Traunstein, 311 C 1483/13 (vgl. Protokollabschrift Blatt 61/63 der Akte) ein Gutachten des Vermessungsamtes erholt werde. Die Beklagten besäßen zudem einen Anspruch auf Neuvermessung der Grundstücksgrenze, nachdem aufgrund von den Klägern durchgeführter Baumaßnahmen die Grenzsteine nicht mehr erkennbar seien; dies entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

a)

Der Beschluss ist innerhalb der Frist angefochten und auch fristgerecht begründet worden:

Der Beschluss datiert vom 03.04.2014, die dagegen gerichtete Klage ging an einem Montag, dem 05.05.2014 bei Gericht ein.

Soweit sich die Begründung im Rubrum nur auf den Miteigentümer … bezieht, wurde glaubhaft vorgetragen, dass dies auf einem Computerversehen basiert; entscheidend ist dies ohnehin nicht, da die ursprüngliche Klage richtigerweise gegen die übrigen Miteigentümer gemäß Eigentümerliste gerichtet war.

Bereits die ursprüngliche Begründung vom 27.05.2014 (vgl. dort Seite 5) bezog sich auch auf den angefochtenen Beschluss, nämlich die Beauftragung einer Vermessungsfirma zur Neuvermessung zu Lasten des Verursachers Eigentümer … (Wohnung 3) für den Fall, dass binnen der Nachfrist bis zum 30.04.2014 die geforderten Nachweise nicht erbracht werden.

Der Klage fehlt indes nunmehr das Rechtschutzbedürfnis, da im Verfahren des Amtsgerichts Traunstein, Az: 311 C 1483/13 am 22.07.2014 folgender Beweisbeschluss erging: … Es ist Beweis zu erholen durch Erholung eines Gutachtens des staatlichen Vermessungsamtes Traunstein zum genauen Grenzverlauf hangaufwärts. Die Akten werden dem Vermessungsamt übersandt, sobald die Beklagten einen Auslagenvorschuss in Höhe von € 1.000,00 einzahlen. Hierfür erhalten sie eine Frist von 2 Wochen (vgl. Protokoll Bl. 61/63 der Akte).

Eine Überprüfung hat ergeben, dass dieser Kostenvorschuss durch die Beklagten am 01.08.2014 zur Einzahlung gebracht wurde und das Gutachten somit erholt werden wird.

Vorsorglich wird ausgeführt:

Grundsätzlich ist die Auffassung der Kläger, aus § 10 WEG ergeben sich zunächst nur Aufklärungs- und Informationspflichten, richtig. Diesen Pflichten können die Kläger aber nicht durch bloße Erklärung nachkommen, da eben der genaue Grenzverlauf   infolge der Baumaßnahmen   nicht mehr feststellbar ist. Insoweit war es auch nicht zu beanstanden wenn für den Fall eines ausbleibenden Nachweises die Beauftragung des Vermessungsamtes beschlossen wurde, wobei der Zusatz „zu Lasten des Verursachers…“ nur so verstanden werden kann, dass man sich die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten wiederholen möchte, nicht, dass man meint mittels Vertrages zu Lasten Dritter den Verursacher unmittelbar verpflichten zu können.

Demzufolge war die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO

Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: §§ 708Nr. 11, 712 ZPO.

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