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WEG – Pflicht zur Erläuterung einer komplizierten Jahresabrechnung

Jahresabrechnung in der WEG: Erläuterungspflicht des Verwalters

Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Urteil (Az.: 6 S 293/14 (89)) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen und die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Jahresabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften hervorgehoben. Es betont die Verpflichtung zur transparenten Darstellung von Betriebskosten und anderen finanziellen Transaktionen, um Missverständnisse und rechtliche Konflikte zu vermeiden. Zudem wird die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und die Möglichkeit zur Bestellung eines neuen Verwalters durch das Gericht unterstrichen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 293/14 (89)  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Berufung: Die Berufung der Beklagten wurde als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Transparenz in Jahresabrechnungen: Die Notwendigkeit klarer und nachvollziehbarer Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer wird betont.
  3. Mängel in der Abrechnung: Das Gericht stellt fest, dass die Abrechnungen ohne fremde Hilfe nicht hinreichend verständlich sind.
  4. Komplexität der Finanzen: Die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse rechtfertigt nicht das Fehlen einer transparenten Darstellung.
  5. Kritik an Umsatzsteuerdarstellung: Fehlerhafte Darstellungen in der Umsatzsteuerberechnung wurden kritisiert.
  6. Aufhebung des Wirtschaftsplans: Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 wurde aufgrund von Mängeln aufgehoben.
  7. Bestellung eines neuen Verwalters: Das Gericht unterstützt die Bestellung eines neuen Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
  8. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Jahresabrechnung im WEG: Erläuterungspflicht bei Komplexität
(Symbolfoto: Yta23 /Shutterstock.com)

Als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist es wichtig, eine transparente und verständliche Jahresabrechnung zu erhalten. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEMoG) verpflichtet den Verwalter, die Jahresabrechnung zeitnah zu erstellen, damit die Eigentümer die Abrechnung prüfen können. Wenn der Verwalter seiner Pflicht nicht nachkommt, haben die Eigentümer das Recht, eine Erstellung der Jahresabrechnung einzufordern.

Die Jahresabrechnung sollte für die Eigentümer verständlich sein. Sollte die Abrechnung komplex sein, muss der Verwalter eine Erläuterung beifügen. Wenn der Verwalter seine Pflichten zur Erstellung der Jahresabrechnung verletzt, können die Eigentümer die Selbstverwaltung in Betracht ziehen.

In diesem Artikel wird ein konkretes Urteil zum vorgegebenen Thema vorgestellt und besprochen, um die Rechtslage zu verdeutlichen und die Bedeutung der Erfüllung der Verpflichtungen des Verwalters zu unterstreichen.

Die Komplexität von Jahresabrechnungen im WEG-Recht

Im Zentrum des Urteils des Landgerichts Braunschweig steht die Pflicht zur Erläuterung einer komplizierten Jahresabrechnung im Kontext des Wohneigentumsgesetzes (WEG). Die Kläger, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, forderten eine detailliertere und verständlichere Darstellung ihrer Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 und den Wirtschaftsplan für das Jahr 2013. Die Beklagten, die früheren Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, wurden angefochten, da sie nach Meinung der Kläger unzureichende Informationen in den Abrechnungen und Wirtschaftsplänen bereitstellten.

Die Hauptkritik des Gerichts richtete sich gegen die mangelnde Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Abrechnungen. Besonders hervorgehoben wurden die unklaren Angaben über die Gesamtbetriebskosten, die Ausgaben und die Kontenauszahlungen sowie die Darstellung der Umsatzsteuer, welche bei steuerrechtlich weniger kundigen Lesern zu Missverständnissen führen könnte.

Rolle und Verantwortung des Verwalters im Fokus

Das Gericht beleuchtete eingehend die Rolle und Verantwortlichkeit des Verwalters. Es wurde festgestellt, dass die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft unangemessen mit Fremdunternehmen kooperierte, was zu einer ungerechtfertigten Bereicherung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft führte. Diese Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung waren ausschlaggebend für die Abberufung der bisherigen Verwaltung.

Darüber hinaus wurde die fehlende Instandhaltungsrücklage im Wirtschaftsplan als Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer korrekten und gesetzeskonformen Handhabung finanzieller Angelegenheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Juristische Begründungen und Auswirkungen der Berufung

Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig umfasste auch eine detaillierte Bewertung der Berufung der Beklagten. Die Berufung der Beklagten zu 2. wurde als unzulässig erachtet, da diese durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert worden war. Im Gegensatz dazu war die Berufung der Beklagten zu 1. zwar zulässig, aber unbegründet, da das Amtsgericht die Anfechtung der Beschlüsse über die Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan zu Recht für begründet erachtete.

Das Gericht legte besonderen Wert auf die korrekte Darstellung von Abrechnungen und die Notwendigkeit, diese auch für Laien verständlich zu gestalten. Dies verdeutlicht die Wichtigkeit einer transparenten und nachvollziehbaren Buchführung im Mietrecht und WEG-Recht.

Schlussfolgerungen und Überleitung zum Urteil

Das Landgericht Braunschweig setzte mit seinem Urteil ein klares Signal hinsichtlich der Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Jahresabrechnungen in Wohnungseigentumsgemeinschaften. Es betonte die Verantwortung der Verwalter, korrekte und leicht verständliche Abrechnungen bereitzustellen und stellte fest, dass Unklarheiten und intransparente Darstellungen nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was sind die wesentlichen Anforderungen an eine Jahresabrechnung im Rahmen des Wohneigentumsgesetzes (WEG)?

Die wesentlichen Anforderungen an eine Jahresabrechnung im Rahmen des Wohneigentumsgesetzes (WEG) umfassen mehrere Aspekte.

Die Jahresabrechnung sollte eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sein. Eine detaillierte Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Zahlungen ist nicht zwingend erforderlich. Ein sogenannter Vermögensstatus ist kein notwendiger Teil der Jahresabrechnung und hat lediglich informatorischen Charakter.

Die Jahresabrechnung sollte zwei Hauptteile enthalten: die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnung. Die Gesamtabrechnung sollte leicht verständlich, übersichtlich und ohne Probleme nachvollziehbar sein.

Formal muss die Jahresabrechnung folgende Punkte beinhalten und darstellen: den Ersteller, das Datum der Erstellung, den Zeitraum der Abrechnung und das abzurechnende Bezugsobjekt.

Die Jahresabrechnung wird auf formale Vollständigkeit und rechnerische Plausibilität hin geprüft. Es ist wichtig, dass die Jahresabrechnung alle notwendigen Bestandteile enthält und dass diese so aufgebaut und miteinander verknüpft und erläutert sind, dass ein nicht fachkundiger Wohnungseigentümer diese verstehen und nachvollziehen kann.

Die Jahresabrechnung sollte von den Verwaltungsbeiräten geprüft werden. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WEG gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Jahresabrechnung von WEGs sehr gering sind. Daher ist es wichtig, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwalter sicherstellen, dass die Jahresabrechnung alle notwendigen Informationen enthält und den Anforderungen des WEG entspricht.

Welche Rolle spielt die Transparenz in der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften?

Transparenz spielt eine entscheidende Rolle in der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), da sie das Vertrauen zwischen den Eigentümern und der Verwaltung stärkt und zur Vermeidung von Konflikten beiträgt. Eine transparente Verwaltung sorgt dafür, dass alle Eigentümer Zugang zu Informationen haben und die Aktivitäten der Verwaltung nachvollziehen können. Dies ist besonders wichtig, da die Eigentümer gemeinschaftliches Eigentum besitzen und daher ein berechtigtes Interesse an der Art und Weise haben, wie dieses verwaltet wird.

Die Transparenz in der WEG-Verwaltung umfasst verschiedene Aspekte:

  • Kommunikation: Eine offene und regelmäßige Kommunikation zwischen Verwaltung und Eigentümern ist unerlässlich. Informationen über Entscheidungen, finanzielle Angelegenheiten und Verwaltungsaktivitäten sollten allen Eigentümern zugänglich gemacht werden.
  • Finanzielle Transparenz: Die Verwaltung muss eine klare und nachvollziehbare Buchführung führen. Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und sonstige finanzielle Berichte sollten präzise sein und den Eigentümern zur Einsicht zur Verfügung stehen.
  • Kontrolle und Überprüfung: Verwaltungsbeiräte spielen eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Verwaltungstätigkeiten. Sie prüfen die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan und stellen sicher, dass alle finanziellen Transaktionen korrekt aufgezeichnet wurden.
  • Zugang zu Informationen: Eigentümer sollten das Recht haben, Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die die Verwaltung und das Gemeinschaftseigentum betreffen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, bei Bedarf entsprechende Dokumente einzusehen.
  • Verwaltungsbeirat: Als Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltung trägt der Verwaltungsbeirat dazu bei, die Interessen der Eigentümer zu wahren und für Transparenz zu sorgen.
  • Digitale Lösungen: Der Einsatz von digitalen Tools und Plattformen kann die Transparenz und Effizienz der Verwaltungsprozesse verbessern, indem sie einen einfacheren Zugang zu Informationen und eine bessere Kommunikation ermöglichen.

Insgesamt trägt Transparenz dazu bei, das Vertrauen in die Verwaltung zu stärken, die Zufriedenheit der Eigentümer zu erhöhen und die Verwaltung von WEGs effektiver und effizienter zu gestalten.

Inwiefern beeinflussen unklare Abrechnungen die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer?

Unklare Abrechnungen können die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer in vielerlei Hinsicht beeinflussen.

Erstens haben Wohnungseigentümer das Recht, die Jahresabrechnung zu prüfen und eventuelle Fehler zu identifizieren. Wenn die Abrechnung unklar ist, kann dies die Fähigkeit der Eigentümer, ihre Rechte wahrzunehmen, erheblich beeinträchtigen. Bei festgestellten Fehlern kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließen, dass die Verwaltung eine neue Abrechnung erstellen muss.

Zweitens kann eine unklare Abrechnung zu rechtlichen Streitigkeiten führen. Aus dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung muss eindeutig erkennbar sein, welche Abrechnung in Bezug genommen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, kann dies zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Drittens kann eine unklare Abrechnung das Vertrauen der WEG in die Verwaltung untergraben. Dies kann zu weiteren Konflikten führen und die Gemeinschaft destabilisieren.

Viertens kann eine unklare Abrechnung zu finanziellen Unstimmigkeiten führen. In die Jahresabrechnung der WEG sind die Soll-Zahlungen und nicht die Ist-Zahlungen aufzunehmen. Wenn dies nicht klar ist, kann dies zu finanziellen Unklarheiten und möglicherweise zu finanziellen Verlusten für die Eigentümer führen.

Schließlich kann eine unklare Abrechnung die Pflichten der Eigentümer beeinflussen. Wenn die Abrechnung unklar ist, kann dies dazu führen, dass die Eigentümer ihre Pflichten nicht vollständig verstehen oder erfüllen können.

Insgesamt kann eine unklare Abrechnung die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigen und zu rechtlichen, finanziellen und gemeinschaftlichen Problemen führen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Abrechnungen klar, präzise und verständlich sind.

Welche Bedeutung hat die ordnungsgemäße Verwaltung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die ordnungsgemäße Verwaltung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist von zentraler Bedeutung, da sie die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer beeinflusst. Sie umfasst Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung und normale Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums abzielen. Jeder Eigentümer hat einen individuellen und einklagbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gegen die Gemeinschaft.

Die ordnungsgemäße Verwaltung beinhaltet eine Vielzahl von Aufgaben, darunter die Erstellung und Prüfung von Wirtschaftsplänen, Abrechnungen, Rechnungskontrolle und Belegprüfung, Buchführung und Prüfung aller Geldein- und -ausgänge, Verwaltung und Disponierung des Geldverkehrs, Hausgeldabrechnung inklusive monatlicher Sollstellung und Mahnwesen bei Zahlungsverzug.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist nach § 9b Wohnungseigentumsgesetz notwendiges Organ der WEG, der diese nach außen hin vertritt. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind in § 27 WEG definiert.

Unklare Abrechnungen können die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer beeinträchtigen. Sie können zu Missverständnissen führen und das Vertrauen in die Verwaltung untergraben. Darüber hinaus können sie rechtliche Konsequenzen haben, da sie möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verwaltung klar, transparent und ordnungsgemäß ist, um die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu wahren.


Das vorliegende Urteil

LG Braunschweig – Az.: 6 S 293/14 (89) – Urteil vom 24.02.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 26. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Kündigung der früheren Verwaltung in der Hauptsache erledigt ist.

Auf die Berufung der Kläger wird das genannte Urteil abgeändert.

Die …, vertreten durch ihren Geschäftsführer …, mit der …, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 an als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft …, bis zur bestandskräftigen Neuwahl eines Verwalters und dem Abschluss eines Verwaltervertrags seitens der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt.

Die Verwalterin ist berechtigt, während der Zeit ihrer Verwaltungstätigkeit dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Verwaltervergütung von monatlich maximal 8.000,00 € netto zu entnehmen und auf Nachweis Porto-, Kopier- oder anderweitige Kosten entsprechend den Regelungen des GNotKG zu berechnen und die Begleitung von Klageverfahren und technischen Maßnahmen ab einer Summe von 5.000,00 € netto zu einem Stundensatz von 65,00 € je Stunde auf Nachweis zu berechnen und dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entnehmen, soweit sich nicht aus ihrem Vertragsangebot vom 18.12.2014 jeweils niedrigere Beträge ergeben.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Berufungszurückweisung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(Von der Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO vollständig abgesehen.)

Die Berufung der Beklagten zu 2. ist unzulässig.

Die Beklagte zu 2. ist durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert worden. Die Klage gegen sie ist insgesamt abgewiesen worden, und sie hat einen vollständigen Kostenerstattungsanspruch erhalten.

Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Anfechtung der Beschlüsse über die Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 – 2010 sowie den Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 zu Recht für begründet erachtet.

Insoweit wird zunächst auf zutreffende Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch die Kammer hält die Abrechnungen für ohne fremde Hilfe nicht hinreichend nachvollziehbar.

Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen letztlich keine zu ihren Gunsten abweichende Beurteilung und Entscheidung.

Die Beklagten greifen die Feststellungen des Amtsgerichts über die Unzulänglichkeiten der streitigen Abrechnungen überwiegend nicht ernsthaft an, sondern machen nur geltend, eine bessere und verständlichere Form sei wegen der Kompliziertheit der Verhältnisse nicht möglich. Das überzeugt indessen im Wesentlichen nicht.

Beispielhaft hätte etwa die fehlende Übereinstimmung der Angaben über die Gesamtbetriebskosten, die Ausgaben und die Kontenauszahlungen in den Abrechnungen näher erläutert werden können und müssen. Es ist auch nicht über-zeugend, dass die tatsächlichen Ausgaben der bei den Heizkosten wegen der nach der Heizkostenverordnung erforderlichen Verteilung der Kosten nach dem Verbrauch nicht schlüssig dargestellt werden könnten.

Soweit das Amtsgericht zu Recht die zumindest in der Darstellungsweise unzutreffende Berechnung der Umsatzsteuer festgestellt hat, mag sich die Steuerbefreiung statt aus § 1 aus § 4 UStG ergeben. Das läuft jedoch auf dasselbe Ergebnis hinaus. Die Darstellungsweise in den Abrechnungen bleibt somit fehlerhaft, weil sie bei steuerrechtlich weniger kundigen Lesern den Eindruck der Steuerpflichtigkeit erweckt.

Soweit die Beklagten rügen, das Amtsgericht habe in verschiedenen Positionen die Anforderungen an die Abrechnung überzogen, mag dieser Einwand abstrakt in einzelnen Fällen seine Berechtigung haben, ändert aber nichts daran, dass es in diesem, nach der eigenen Erkenntnis der Beklagten besonders komplizierten Fall für die Verständlichkeit näherer Erläuterungen bedurft hätte. Dabei geht es nicht um eine Kommentierung der Abrechnung, sondern nur – wie etwa im Fall der Instandhaltungen – um genauere Aufschlüsselungen.

Auch der Beschluss über den Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 ist vom Amtsgericht zu Recht aufgehoben worden.

Das Fehlen einer Instandhaltungsrücklage im Wirtschaftsplan mag auf dem Eigentümerbeschluss beruhen. Dieser Beschluss ist aber wegen der vom Amtsgericht zu Recht hervorgehobenen zwingenden Verpflichtung, eine derartige Rücklage zu bilden, dann als Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung fehlerhaft.

Außerdem hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schwächen der Abrechnungseise auf den Wirtschaftsplan fortwirken. Der Feststellung, dass mit den Gesamtzahlungen der Eigentümer eine wesentliche Angabe fehle, treten die Beklagten nicht entgegen.

Die Abberufung der bisherigen Verwaltung ist nach Ansicht der Kammer schon wegen der Vergütungsvereinbarung mit der Fa. … gerechtfertigt. Dadurch hat die Verwalterin diesem Fremdunternehmen die Möglichkeit verschafft, sich ohne ausreichende Kontrolle auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu bereichern.

Die nicht in Abrede gestellte Verwendung personeller Mittel der Gemeinschaft für die Renovierung eigener Wohnungen kommt hinzu. Auch dieser Pflichtenverstoß würde schon für sich betrachtet die Abberufung der Verwalterin erforderlich machen.

Die Bewertung der übrigen vom Amtsgericht angeführten Gründe mag daher dahinstehen.

Das Recht der Mehrheit der Beklagten, am Verwalter ihrer Wahl festzuhalten, hatte schon in Anbetracht der beiden genannten Umstände hinter dem Anspruch der Kläger auf Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zurückzustehen.

Soweit das Amtsgericht die Beklagten auch zur Zustimmung zur Kündigung des früheren Verwalters verurteilt hat, ist davon auszugehen, dass sich dieser Punkt durch die weitere Entwicklung in der Hauptsache erledigt hat, die Kläger aber auch – in sinnvoller Auslegung ihres weiteren Vorgehens – an diesem Anspruch nicht festhalten.

Die Berufung der Kläger ist dagegen zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Kläger diesen Antrag andeutungsweise bereits erstinstanzlich gestellt hatten, das Amtsgericht darüber jedoch nicht entschieden hätte. Es liegt kein Fall eines übergangenen Anspruchs vor, der nach § 321 Abs. 1 ZPO zunächst vom Amtsgericht zu bescheiden wäre. Denn das Amtsgericht ist bewusst davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung über diesen Antrag seinerzeit noch nicht bedurfte, weil die frühere Verwalterin noch im Amt war.

Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist andererseits nicht verspätet, weil sie sich auf einerseits kurzfristig eingetretene und andererseits unstreitige Umstände stützt.

Die Kläger haben auch einen Anspruch auf die Bestellung eines neuen Verwalters. Dieser Anspruch ergibt sich nach § 21 Abs. 4 WEG aus ihrem Recht auf eine Verwaltung entsprechend den Vereinbarungen und Beschlüssen der Miteigentümer bzw., soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (s. dazu z. B. Heinemann in: Jennißen, WEG, 4. Auflage 2015, § 20, Rn. 12a, § 21 Rn. 158, jeweils m. w. N.).

Hier ist eine von den Miteigentümern beschlossene Verwaltung nicht mehr vorhanden. Es liegen auch keine wirksamen Beschlüsse oder Vereinbarungen über die Bestellung einer neuen Verwaltung vor. Daher obliegt es nach § 21 Abs. 8 WEG dem Gericht, in diesem Rechtsstreit nach § 43 Nr. 4 WEG, auf Antrag einen neuen Verwalter zu bestimmen.

Der somit zulässige Antrag ist aufgrund der weiteren Entwicklung nach dem Verhandlungstermin so auszulegen, dass die Kläger die Aufrechterhaltung des durch den von ihnen erwirkten Beschluss vom 29.12.2014 hergestellten Zustands begehren.

Diesem Antrag ist zu entsprechen. Das Recht der Miteigentümer, mit Mehrheit einen Verwalter zu wählen, steht dem nicht entgegen. Denn aus diesem und parallelen sowie früheren Verfahren ist hinreichend gesichert, dass in die Wohnungseigentümergemeinschaft auf absehbare Zeit unüberwindbare Schwierigkeiten hat, einerseits einen zur Übernahme bereiten Verwalter zu finden und sich andererseits auf seine Bestellung zu einigen. Nachdem die Kläger jetzt ein zur Übernahme bereites Unternehmen gefunden haben, gegen dessen Eignung auch keine negativen Erkenntnisse vorliegen, ist es den Beklagten zuzumuten, sich auf die Mitarbeit mit dieser Verwalterin zunächst einzulassen.

Weil die Kammer keinen weiteren geeigneten und zur Übernahme bereiten Verwalter kennt und eine längere Suche wegen der dringenden Regelungsbedürftigkeit unsachgemäß wäre, verengt sich auch das der Kammer zustehende Ermessen auf die Beibehaltung der durch die einstweiligen Verfügung bereits getroffenen Regelung. Das Recht der Eigentümergemeinschaft, mit der neuen Verwalterin abweichende Vereinbarungen zu treffen bleibt dabei ebenso unberührt wie die Möglichkeit, jederzeit einen anderen Verwalter zu wählen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 713 ZPO.

Der Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, ist nicht zu entsprechen, weil sich die Entscheidung nur auf das Gesetz in allgemein anerkannter Auslegung und im

Übrigen ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls stützt.

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