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WEG – Wanddurchbruch zwecks Verbindung zweier Eigentumswohnungen

AG Karlsruhe, Az.: 9 C 299/14 WEG, Urteil vom 15.07.2015

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.7.2014 zu Top 8 ‒ Einbau einer Tür ‒ wird für ungültig erklärt.

2. Folgendes gilt als beschlossen:

Der Verbindung der im Sondereigentum des Klägers stehenden im Anwesen … gelegenen Wohnungen 2.04 und 2.05 mittels eines Wanddurchbruchs und Einbau einer Tür, Maße 90 cm Breite x 210 cm Höhe, vom Flur der Wohnung 2.05 zum Wohnzimmer der Wohnung 2.04 bei Anwendung des sog. Beton-Sägeverfahrens durch ein Fachunternehmen sowie bei Baubegleitung und Endabnahme durch ein Ingenieurbüro wird zugestimmt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 5.000,‒.

Tatbestand

WEG - Wanddurchbruch zwecks Verbindung zweier Eigentumswohnungen
Symbolfoto: Von Dan Race /Shutterstock.com

Der Kläger ist Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen beiden im Tenor genannten Wohnungen. Der Flur der Wohnung Nr. 5 hat eine gemeinsame tragende Wand zum Wohnzimmer der Wohnung Nr. 2.04. Der Kläger beabsichtigt, hier eine Tür einzubauen.

Ein entsprechender Antrag auf Genehmigung des Klägers zum Einbau einer Tür wurde unter Top 8 der Versammlung vom 28.7.2014 mehrheitlich abgelehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Antrag auf Genehmigung des Wanddurchbruchs und Türeinbaus, weil hierdurch die Belange der übrigen Eigentümer nicht über das in § 22 Abs. 1 WEG genannte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Insbesondere bestünden keine Gefahren für die Standsicherheit und den Brandschutz.

Der Kläger stellt Klaganträge entsprechend Ziffer 1 und 2 des Tenors.

Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

Sie sind der Auffassung, der Durchbruch sei nicht gefahrlos realisierbar. Es bestünden Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes. Es sei mit Setzrissen zu rechnen. Außerdem werde die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen aufgehoben entgegen der Teilungserklärung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen … gemäß Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Parteien hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der einzelne Eigentümer hat einen individuellen Anspruch gegen die übrigen Eigentümer, eine bauliche Maßnahme durch Beschluss zu gestatten, wenn ihr alle Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, § 22 Abs. 1 S. 1 WEG (Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 22 Randnote 121).

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Genehmigung und entsprechende Beschlussfassung, denn die von ihm beabsichtigte bauliche Veränderung, der Einbau einer Tür zwischen seinen beiden Wohnungen, beeinträchtigt die Rechte der übrigen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus.

Aus den überzeugenden Aussagen des Sachverständigen … ergibt sich, dass keinerlei dauerhafte bauliche Mängel oder Gefahren durch das Aussägen der Türöffnung im sog. Beton-Sägeverfahren entstehen. Weder ist die Standsicherheit des Gebäudes durch Aussägen eines Teils der aus Stahlbeton bestehenden Wand gefährdet noch der Brandschutz. Der Brandschutz wird nämlich gewährleistet durch horizontale Ebenen, nämlich die Geschossdecken, und eine entsprechende Ausgestaltung des Treppenhauses als Fluchtweg. Mit Setzrissen ist nicht zu rechnen. Dass die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen durch eine Türöffnung aufgehoben wird, stellt keinen Nachteil dar für die übrigen Eigentümer (BGH, Beschluss vom 21.12.2000 ‒ V ZB 45/00). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass durch die Verbindung der beiden Wohnungen eine vermehrte oder störendere Nutzung der miteinander verbundenen Räumlichkeiten erfolgt.

Einziger Nachteil für die Eigentümer ist die Lärmentwicklung, die sich bei Durchführung der Arbeiten über einen Arbeitstag hinzieht und sehr erheblich ist. Weiter kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass auch bei sorgfältigster Arbeit wegen des beim Sägen zu verwendenden Kühlwassers geringe Mengen Wasser in die Decke eindringen und zu geringfügigen Feuchteflecken an der Decke der unterhalb gelegenen Wohnung führen. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die übrigen Eigentümer die eintägige Lärmbelästigung hinzunehmen haben und dass auch dem Eigentümer der unterhalb gelegenen Wohnung das geringe Risiko eines geringfügigen Eindringens von Feuchtigkeit zugemutet werden kann bei einem geordneten Miteinander. Selbstredend hätte der Kläger etwaige Feuchtigkeitsschäden in der unterhalb gelegenen Wohnung, die durch seine Arbeiten verursacht werden, zu beseitigen. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Genehmigung der Maßnahme. Der insoweit ablehnende Beschluss der Wohnungseigentümer widersprach daher ordnungsgemäßer Verwaltung und war für ungültig zu erklären. Gem. § 21 Abs. 8 WEG war nach Ablehnung der entsprechenden Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer der begehrte positive Beschluss durch Gerichtsentscheid zu ersetzen.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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