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Wirksamkeit Eigenbedarfskündigung

Gericht weist Klage auf Eigenbedarfskündigung ab und erkennt auch Zahlungsverzugskündigung nicht an.

Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung auf die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen, wonach der geplante Einzug in die streitgegenständliche Wohnung von vornherein beabsichtigt war und die Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug nicht ausreichend begründet wurde. Die Mindestanforderungen zur Darlegung des Mietrückstands wurden nicht erfüllt und die Kündigung war unklar bezüglich der Zuordnung der Zahlungen. Die Berufung wurde abgelehnt.


LG Heilbronn – Az.: 2 S 12/22 – Beschluss vom 21.11.2022

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 19.05.2022, Az. 3 C 166/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

1. Soweit sich die Klägerin auf die Eigenbedarfskündigung beruft, greift diese nicht durch. Es wird insoweit auf die amtsgerichtlichen Ausführungen hinsichtlich der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen Bezug genommen.

So hat selbst der Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass von vornherein der Einzug in die streitgegenständliche Wohnung für den Zeitpunkt beabsichtigt war, sobald er wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Auch das zweite Kind war für diesen Fall bereits geplant. Er hat weiter erklärt, der Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung habe insbesondere der fehlende Führerschein entgegen gestanden. Diesen habe er aber bereits Ende 2018 / Anfang 2019 in Angriff genommen. Zum – späteren – Zeitpunkt der Vermietung an die Beklagten war somit bereits absehbar, dass der geplante Einzug wahrscheinlich zeitnah folgen würde. Auch der Vater der Klägerin sowie deren Mutter haben angegeben, dass es von Vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass die Klägerin und ihr Ehemann nur solange bei ihnen wohnen, bis sie „sich erholt“ haben, wobei damit insbesondere eine feste Arbeitsstelle des Ehemanns der Klägerin gemeint war. Auch nach deren Angaben sollte es sich bei dem gemeinsamen Wohnen nur um einen vorübergehenden Zustand handeln. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich außerdem, dass der Umzug in die streitgegenständliche Wohnung beabsichtigt war und nicht etwa – wie in der Berufung angeführt – möglicherweise in eine sonstige, dritte Wohnung. Letztendlich hat sich dann ja auch genau dies verwirklicht.

2. Auch, soweit die Kündigung auf den Zahlungsverzug gestützt wird, greift sie nicht durch. Es wird auch insoweit auf die amtsgerichtlichen Ausführungen Bezug genommen, wonach die Kündigung im Rahmen ihrer Begründung zumindest gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, wozu im vorliegenden Fall auch der Umstand gehört, dass die Zusammensetzung des Mietrückstandes zumindest ansatzweise dargelegt werden muss. Dies folgt daraus, dass es sich zum Einen um einen sehr langen Zeitraum von ca. 2 Jahren handelt, bezüglich dessen der Mietrückstand geltend gemacht wurde. Dazu kommt, dass die Miete teilweise von den Beklagten selbst und zum anderen Teil vom Jobcenter … direkt an die Kläger bezahlt wurde. Diesen wäre es daher ein Leichtes gewesen, die jeweiligen Zahlungen im Rahmen der Kündigung aufzulisten. Dies gilt umso mehr, als sie zur Berechnung des Mietrückstandes ohnehin diese Zahlungen haben ermitteln müssen.

Eine genauere Auflistung der Zahlungsrückstände bzw. Verrechnungen wäre aber auch aus einem weiteren Grund geboten gewesen: Ausweislich der bereits im September ausgesprochenen Abmahnung (K1) bezüglich der Zahlungsrückstände für den Zeitraum Juni 2019 – September 2019 ergeben sich insoweit Unstimmigkeiten, als dort u.a. eine Zahlung des Landratsamtes vom 05.02.2019 über 649,26 Euro auf verschiedene Monate – offensichtlich unvollständig – verrechnet wird. Nachdem auf vorhergehende Mieten Teilbeträge in Höhe von insgesamt 301,86 Euro verrechnet werden, wird von einem verbleibenden Betrag von 111,38 Euro (bezüglich der Julimiete 2019) ausgegangen, obwohl nach den vorherigen Berechnungen richtigerweise ein deutlich höherer Betrag – nämlich 347,40 Euro – noch zur Verfügung gestanden haben müssten.

Für die Beklagten war somit ohne Zuordnung der Zahlungen nicht erkennbar, auf welchen konkreten Zahlungsrückstand die Kündigung nun gestützt werden sollte und ob geleistete Zahlungen vollumfänglich berücksichtigt worden waren.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Berufung keinen Erfolg hat.

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