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Zahlungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Wohngeld

LG Lüneburg, Az.: 9 T 14/14, Beschluss vom 26.02.2014

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.12.2013 gegen die Kostenentscheidung aus dem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Hannover vom 11.11.2013 – Geschäftsnummer 483 C 7694/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis zu 600 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gem. §§ 567Abs. 1, 269 Abs. 5,99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.12.2013 gegen die Kostentscheidung aus dem ihm am 16.11.2013 zugestellten Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Hannover vom 11.11.2013 ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und nach Maßgabe des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.02.2014 dem originären Einzelrichter der Beschwerdekammer zu Entscheidung angefallen. Mangels besonderer Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art und mangels grundsätzlicher Bedeutung besteht keine Veranlassung für eine Übertragung des Verfahrens auf den Gesamtspruchkörper der Beschwerdekammer, § 568 S. 2 ZPO. Die Frage einer Kostentragungsverpflichtung bei Zahlung vor Anhängigkeit begründet entgegen der Ansicht des Beklagten keine solche besondere Schwierigkeit. Es handelt sich um die Anwendung der entsprechenden Rechtsprechung unter konkreter Beurteilung im Einzelfall.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Dazu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss vom 18.02.2014 Bezug genommen werden. Ergänzend ist auszuführen:

Hinsichtlich der Rücknahme der mit der Klage verfolgten Hauptforderung (2.443,10 Euro) hat das Amtsgericht dem Beklagten zu Recht die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegt. Die Norm ist – worauf der Beklagte selbst zutreffend hinweist – auch anwendbar, wenn der Wegfall des Klageanlasses nicht nur vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, sondern sie gilt auch, wenn die Erledigung schon vor Einreichung der Klage eingetreten ist (OLG München, OLGR 2004, S. 218; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 269 Rn. 18 c). Eine klagende Partei kann in einem solchen Fall eine ihr günstige Kostenentscheidung jedoch nur dann erwarten, wenn ihr das erledigende Ereignis nicht bekannt sein musste. So verhält es sich nicht.

Gezahlt wurde die Hauptforderung am 10.07.2013, dem Datum der Klageschrift, die am 11.07.2013 beim Amtsgericht eingegangen ist, mithin liegt eine Zahlung vor Anhängigkeit vor. Der tatsächliche Zahlungseingang war hier für die Klägerin bzw. deren Verwalterin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, so dass eine Kostentragungsverpflichtung des Beklagten billigem Ermessen entspricht, der sich hinsichtlich der Nachzahlung aus der Abrechnung für 2012 (vom 12.03.2013) i. H. v. 1.092 Euro zwei Wochen nach der Beschlussfassung vom 08.04.2013 und hinsichtlich der offenen Hausgelder für Januar bis Juli 2013 (jeweils 189 Euro monatlich) jeweils spätestens zum 3. Werktag des betreffenden Monats gem. § 12 Ziffer der Teilungserklärung wegen der kalendarischen Bestimmung (§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) automatisch in Zahlungsverzug befand, ohne dass es einer Mahnung oder weiteren Zahlungsaufforderung bedurfte. Der Beklagte hatte sei einem halben Jahr eine Zahlungen gegenüber der WEG erbracht.

Soweit der Beklagte sich auf eine E-Mail-Korrespondenz beruft, betrifft diese eine Korrespondenz der Mitarbeiterin der Verwalterin mit Frau … (wohl der Schwester des Beklagten). Der Beklagte selbst hat weder eine Zahlung angekündigt, mitgeteilt oder eine Bestätigung der Zahlung bei der Verwaltung eingereicht. Diesem hätte es oblegen, eine verbindliche Erklärung hinsichtlich seiner gegenüber der WEG bestehenden Zahlungsverpflichtung abzugeben. Eine Zahlungszusage des Beklagten, die einer Veranlassung zur Klageerhebung entgegenstehen könnte, ist darin schon nicht zu sehen.

Durch eine Ankündigung von Frau … per E-Mail am 03.07.2013 um 18:04 Uhr, sie werde nach Mitteilung des Saldos – der dem Beklagten durch die Höhe des monatlichen Hausgeldes und die letzte Abrechnung bestens selbst bekannt sein musste – diesen ausgleichen, hätte die Klägerin nicht bereits von einer weiteren Verfolgung gegenüber dem Beklagten Abstand nehmen müssen, erst recht nicht, wenn auch nach Mitteilung durch die Verwalterin am 05.07.2012 um 09:00 Uhr tatsächlich auch keine zeitnahe Bestätigung einer Zahlung erfolgt ist (sondern erst 5 Tage später veranlasst und mitgeteilt wurde), welche indes gleichfalls am 03.07.2013 angekündigt war. Dass der Fertigung einer Klageschrift am 10.07.2013 ein entsprechender Auftrag der Verwalterin zugrunde liegt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Es bestand keine Rechtspflicht, auf unverbindliche Ankündigung Dritter zu vertrauen, erst recht nicht mehr 5 Tage nach Mitteilung der Voraussetzungen für eine „unmittelbar“ angekündigte Überweisung.

Die Berechtigung zum Klageauftrag ist auch nicht nachträglich dadurch entstanden, dass bei der Verwalterin am 10.07.2013 um 11:34 Uhr eine E-Mail wiederum nicht vom Beklagten, sondern Frau … einging, mit welcher sie eine veranlasste online-Überweisung um 11:30 Uhr mitteilte. Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, dass die Zahlung der Hauptforderung erst im Laufe des nächsten Tages auf den Online-Kontoauszügen der Verwaltung sichtbar gewesen ist, nicht bestritten, was mit dem gerichtsbekannten Umstand korrespondiert, dass bei online-Überweisungen die Buchung frühestens am nächsten Tag auf dem Empfängerkonto zu sehen ist. Vor dem 11.07.2013 war der tatsächliche Zahlungseingang der Verwalterin der Klägerin nicht bekannt. Die Verwalterin war auch berechtigt und verpflichtet, erst den tatsächlichen Eingang zu prüfen und nicht bereits auf eine Mitteilung den Klageauftrag zurückzuziehen. Nach Feststellung des bestätigten Zahlungseinganges wurde die Klage auch unverzüglich am 12.07.2013 um 09:59 Uhr per Fax zurückgenommen. In der Gesamtschau würde die vom Beschwerdeführer verfolgte Kostentragungsverpflichtung der Klägerin billigem Ermessen widersprechen. Vielmehr hat sich das Prozess- und Kostenrisiko der Versäumnis fristgerechter Zahlungen realisiert, das der im Verzug befindliche Schuldner – hier der Beklagte – trägt.

Hinsichtlich des geringfügig anerkannten Betrages von 29,38 Euro (Zinsforderung) kommt es schon nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 93 ZPO für eine Kostentragungsverpflichtung der Klägerin Vorgelegen hätten, weil selbst dann wegen der Geringfügigkeit und einer bloßen Nebenforderung keine Kostenquote nach dem Grundgedanken des § 92 Abs. 1 ZPO veranlasst wäre und es bei einer alleinigen Kostentragungsverpflichtung des Beklagten insgesamt verbliebe. Im Übrigen handelt es sich um Verzugszinsen, die ihrerseits keine Inverzugsetzung bedurft haben, damit erst ein Schuldner Veranlassung zur Klageerhebung gibt. Der Anlass zur Klageerhebung folgt insoweit der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde i. S. d. § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.

Als Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren waren die geschätzten Kosten erster Instanz überschlägig in Ansatz zu bringen, § 3 ZPO.

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