Grundsätzliches zum Mietvertrag
Bei der Anmietung einer Wohnung gibt es eine Reihe von Punkten, auf die alle Beteiligten achten sollten. Jedem Mietverhältnis liegt ein Mietvertrag zugrunde. Hieraus erwachsen sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter einige grundsätzliche Pflichten. So verpflichtet sich der Mieter durch den Abschluss des Mietvertrages, den vereinbarten Mietzins an den Vermieter zu entrichten. der Vermieter wiederum muss die entsprechenden Wohnräume zur Benutzung überlassen und diese auch während der gesamten Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand erhalten. Normiert ist das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 535 ff BGB.
Der notwendige Inhalt
Damit der vereinbarte Mietvertrag seine Wirkungen entfaltet müssen die zwingend erforderlichen Vertragsbestandteile geregelt werden. Zu den zwingenden Inhalten zählen abschließend die Vertragsparteien, die Höhe der Miete, das Mietobjekt, der Zweck der Mietnutzung und die Dauer des Mietvertrages. Als Partei des Mietvertrages, also der Mieter und der Vermieter, kann jede natürliche oder juristische Person auftreten, die geschäftsfähig ist. Hierzu zählen beispielsweise auch GmbH, Stiftungen oder Vereine. Während die Einigung bezüglich der Miethöhe keine Probleme auftreten, kann es im Hinblick auf das Mietobjekt durchaus zu Schwierigkeiten kommen. Es kommt immer wieder vor, dass im Vertrag nicht klar geregelt ist, ob die Nutzung eines Garten oder eines Autostellplatzes zum Mietobjekt gehört oder nicht. Bei Mietverträgen über Wohnraum ist der Mietzweck problemlos zu bestimmen. Die Mietdauer muss unbedingt im Mietvertrag festgehalten werden. Sollte der Vertrag nicht über einen bestimmten Zeitraum geschlossen werden, läuft das Mietverhältnis automatisch für unbestimmte Zeit.
Die richtige Form
Im Rahmen des Mietvertrages existieren grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften. Lediglich bei befristeten Mietverträgen, die länger als ein Jahr laufen sollen, müssen schriftlich festgehalten werden. Wird dieses Formerfordernis nicht beachtet, gilt der Mietvertrag als unbefristet geschlossen. Demnach besteht also laut Gesetz die Möglichkeit, Mietverträge auch mündlich oder gar konkludent abzuschließen. Dennoch werden die allermeisten Mietverträge, vor allem solche über Wohnraum, nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich abgeschlossen. Zu beachten gilt hierbei, dass je nach Form auch die Rechtsfolgen unterschiedlich ausgestaltet wird.
Die verschiedenen Arten
Das deutsche Mietrecht schreibt vor, dass verschiedene Arten von Mietverträgen unterschieden werden müssen. Je nach Art der Nutzung des Mietobjekts greifen spezielle gesetzliche Regelungen. Aus diesem Grund muss die Art des Mietvertrages genau bestimmt werden. Das gängigste Modell im Bereich der Wohnraummiete stellt der unbefristete Mietvertrag dar. Hier läuft das Mietverhältnis solange, bis eine der Parteien schriftlich kündigt. Da eine solche Kündigung in der Regel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, handelt es sich um einen relativ mieterfreundlichen Vertragstypus. Bei einem befristeten Mietverhältnis hingegen ist die Dauer der Miete genau festgelegt. Solche Zeitmietverträge werden vornehmlich von lange im Voraus planenden Vermietern ausgewählt. Weitere bei Vermietern beliebte Mietvertragsarten sind der Index- und der Staffelmietvertrag, da hier schon bei Vertragsabschluss die nächsten Mieterhöhungen festgelegt werden können.