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Winterdienst – Räum- und Streupflicht

Pflichten für Hauseigentümer und die Übertragung an Mieter

Der Winter hat viele Facetten. Unter anderem bringt er Schnee und Eis und damit unter Umständen auch jede Menge Ärger mit sich. Nämlich dann, wenn jemand zu Schaden kommt, weil der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen wurde. Die Verantwortung dafür liegt erst einmal beim Hauseigentümer. Dieser kann das Räumen von Schnee und Eis und das Streuen aber auf seine Mieter übertragen.

Die Verkehrssicherungspflicht trägt grundsätzlich der Hauseigentümer

Schneeräumpflicht gehört zur Verkehrssicherungspflicht für Hauseigentümer
Hausbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle zugänglichen Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu befreien. Diese Schneeräumpflicht gilt dabei an allen Tagen der Woche. Von Montag bis Samstag von 7 Uhr morgens, am Sonntag von 8 Uhr morgens bis abends um 20 Uhr müssen die Gehwege gefahrlos zu betreten sein. Foto: Paha_L / Bigstock

Klar ist, dass der Eigentümer einer Immobilie dafür Sorge zu tragen hat, dass die an sein Grundstück grenzenden Wege und auch die Zu- und Abgänge von Jedermann gefahrlos genutzt werden können. Das betrifft natürlich auch den Winterdienst. Er haftet, wenn diese Pflicht missachtet wird. Die Folge sind dann Schadensersatzforderungen für Personen- und Sachschäden, unter anderem auch Schmerzensgeld und Schadensersatz für Verdienstausfall. Die Einhaltung dieser Verkehrssicherungspflicht darf der Hauseigentümer aber, laut einem Urteil des Landesgericht Karlsruhe vom 30.05.2006 (Az. 2 O 324/06 =ZMR 2006, 698) auf Dritte übertragen. So kommt es, dass oftmals die Mieter der Immobilie im Winter der Räum- und Streupflicht nachkommen müssen.

Die Räum- und Streupflicht muss eindeutig festgelegt sein

Der Hauseigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht für den Winterdienst also auf den Mieter übertragen. Meist gibt es eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder der Hausordnung. Allerdings muss die Pflichtübernahme eindeutig benannt werden. Es genügt nicht, zu vermerken, dass „alle Pflichten sowohl polizeilich als auch behördlich zu beachten sind“. Diese Regelung ist laut Urteil des Landgericht Stuttgart vom 27.01.1988 (Az: 5 S 210/87= WuM 1988, 399) zu unbestimmt. Die Räum- und Streupflicht des Mieters muss also eindeutig aufgeführt werden. Hat der Vermieter den Winterdienst ausdrücklich auf den Mieter übertragen, so kann er dann auch darauf vertrauen, dass der Mieter seine Pflichten auch erfüllt, so das Oberlandesgericht Dresden in einem Beschluss vom 20.06.1996 (Az: 7 U 905/96). Eine Überwachungspflicht besteht für den Vermieter aber dennoch. Das Landgericht Waldshut-Tiengen bestätigt diese Pflicht in einem Urteil vom 30.06.2000 (Az: 1 = 60/00). Sollte der Mieter seiner Räum- und Streupflicht entsprechend des Mietvertrages oder der Hausordnung nicht nachkommen, so haftet er für alle daraus resultierenden Schäden. Dazu gibt es beispielsweise ein Urteil des Amtsgericht Ulm vom 05.08.1986 ( Az: 6 C 968/86 – 03).

Nicht auf jeden Mieter kann die Räum-und Streupflicht übertragen werden

Übertragung der Schneeräumpflicht an den Mieter
Wird die Winterpflicht ausdrücklich an den Mieter übertragen, so darf der Vermieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt. Jedoch ist nicht jede Übertragung auch zulässig.  Foto: Saklakova / Bigstock

Nicht immer ist es jedoch zulässig, den Winterdienst auf den Mieter zu übertragen. Beispielsweise kann der Hauseigentümer von gebrechlichen Senioren nicht verlangen, die Räum- und Streupflicht zu übernehmen. So gab des Amtsgericht Hamburg-Altona einer 80 jährigen Mieterin recht, die dagegen klagte (Urteil vom 30.08. 2006, Az: 318A C 146/06). Diese Ausnahme gilt auch, wenn es dem Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, den Winterdienst zu übernehmen und sich keine Dritte für die Übernahme dieser Pflichten finden lassen, Urteil vom Landgericht Münster vom 19.02.2004 (Az: 8 S 425/03). In Mehrfamilienhäusern müssen alle Mietparteien die Räum- und Streupflicht übernehmen. Das Amtsgericht Köln legt in einem Urteil vom 14.09.2011 (Az: 221 C 170/11) fest, dass es nicht möglich ist, nur dem Mieter der Erdgeschosswohnung diese Pflicht zu übertragen.

Wer trägt die Kosten der Räum- und Streupflicht

Zum Winterdienst gehört auch der Einsatz von geeigneten Streumitteln gegen Glatteis und das Beräumen mittels Schneeschieber oder anderer Geräte. Aber wer trägt die Kosten dafür? Wurde dem Mieter im Mietvertrag oder in der Hausordnung die Räum- und Streupflicht eindeutig übertragen, so muss dieser auch die Kosten tragen, Urteil des Amtsgericht Wuppertal vom 03.02.1982 (Az: C500/81 = WM 82, 114). Möglich ist aber auch, dass der Vermieter die Kosten dem Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auferlegt. Das ist meist dann der Fall, wenn die Winterdienstarbeiten nicht direkt vom Mieter, sondern von einer beauftragten Firma übernommen werden.

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