Skip to content
Menü

Nebenkosten bei Leerstand: Wer zahlt für unbewohnte Wohnungen?

Das Leerstandsrisiko einer Wohnung im Mehrfamilienhaus trägt rechtlich gesehen allein der Vermieter. Werden Nebenkosten bei Leerstand jedoch über einen veränderten Verteilerschlüssel auf die verbliebenen Mieter umgelegt, drohen spürbar höhere Nachzahlungen.

Mieter konfrontiert Vermieter im Treppenhaus mit einer Nebenkostenabrechnung vor einer leerstehenden Wohnung.
Konfrontation im Treppenhaus wegen manipulierter Betriebskostenabrechnung bei Leerstand im Mehrfamilienhaus. Symbolfoto: KI

Nebenkosten bei Leerstand: Das Wichtigste in Kürze

  • Bei falscher Umlage kann Ihre Nachzahlung deutlich zu hoch ausfallen, weil Sie Kosten für leerstehende Wohnungen mittragen sollen.
  • Leerstand heißt: Wohnungen stehen leer, trotzdem laufen viele Hauskosten weiter und dürfen nicht einfach den verbleibenden Mietern zugeschlagen werden.
  • Betroffen sind alle Mieter mit einer Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche, wenn im Haus Wohnungen unbewohnt sind.
  • Widersprechen Sie schriftlich innerhalb von zwölf Monaten und sichern Sie den Zugang des Schreibens nachweisbar.
  • Verlangen Sie die Originalbelege und prüfen Sie zuerst den Verteilerschlüssel, nicht die einzelnen Kleinbeträge.
  • Bei Heizkosten können Sie bei falscher Abrechnung zusätzlich einen 15-Prozent-Abzug geltend machen.
Mieterin prüft im Hausflur eine Betriebskostenabrechnung und Grundrisse auf einem Stehtisch.
Prüfung des Verteilerschlüssels: Das Leerstandsrisiko einer Immobilie trägt rechtlich allein der Vermieter. Symbolfoto: KI

Darf die Miete steigen, wenn Wohnungen im Haus leer stehen?

Im Haus stehen Wohnungen leer, und plötzlich ist Ihre Betriebskostenabrechnung spürbar teurer als im Vorjahr. Viele Mieter zahlen hier unwissentlich drauf – nicht weil die Kosten tatsächlich gestiegen sind, sondern weil der Vermieter die Rechnung falsch aufgestellt hat.

Das finanzielle Risiko eines Leerstands trägt allein der Vermieter. Er muss die anteiligen Betriebskosten für unbewohnte Einheiten aus eigener Tasche zahlen – das ist keine Kulanz, das ist geltendes Recht. Wer dennoch eine überhöhte Nachzahlung erhält, muss sie nicht einfach akzeptieren. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie den Fehler in Ihrer Abrechnung finden und was Sie dann tun.

Zahlen Sie die Abrechnung nicht ungeprüft, weil Sie denken, alle im Jahr angefallenen Gebäudekosten müssten von den jetzigen Bewohnern gemeinsam getragen werden. Das ist falsch – und teuer.

Nebenkosten bei Leerstand: Abrechnung prüfen lassen

Wenn Sie das Gefühl haben, für unbewohnte Wohnungen in Ihrem Haus finanziell zu haften, ist eine individuelle Prüfung Ihres Falls oft der sicherste Weg. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Fehler im Verteilerschlüssel zu identifizieren und Ihre Ansprüche gegenüber dem Vermieter rechtssicher durchzusetzen.

Welche Betriebskosten darf der Vermieter bei Leerstand wirklich umlegen?

Die Antwort steckt nicht in einzelnen Kostenzeilen, sondern im Verteilerschlüssel. Ein Verteilerschlüssel legt fest, nach welchem Maßstab (etwa Wohnfläche oder Personenanzahl) die Gesamtkosten des Hauses auf die einzelnen Mietparteien aufgeteilt werden. Der kritische Punkt ist hierbei der Nenner der Berechnung.

Nach § 556a BGB gilt als gesetzlicher Standard: Betriebskosten werden nach Wohnfläche verteilt. Der Ausgangspunkt ist dabei die Gesamtwohnfläche des gesamten Hauses – nicht nur die gerade vermieteten Flächen. Leere Wohnungen verschwinden nicht einfach aus der Rechnung. Der BGH hat das in seiner Grundsatzentscheidung vom 31. Mai 2006 (Az. VIII ZR 159/05) klar festgestellt: „Der Vermieter habe die Kosten des Leerstands zu tragen.“ Eine Änderung des Flächenschlüssels wegen Leerstands ist danach nicht zulässig.

„Die Betriebskosten sind, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen ist, nach dem Verhältnis der Wohnfläche umzulegen.“ (§ 556a Abs. 1 BGB)

In der Praxis funktioniert der Trick so: Der Vermieter rechnet nur mit der vermieteten Fläche als Nenner. Dadurch wird Ihr Anteil größer, obwohl die Gesamtkosten des Hauses gleich geblieben sind. Das sieht auf den ersten Blick unauffällig aus – die Einzelpositionen wie Hausmeister, Versicherung oder Müllabfuhr erscheinen ja korrekt. Der Fehler liegt eine Ebene tiefer.

Ein Rechenbeispiel: Bei 12.000 € Gesamtkosten und 1.000 m² Gesamtfläche beträgt der korrekte Umlagesatz 12 €/m² (Nenner 1.000). Nutzt der Vermieter wegen Leerstands aber nur die vermieteten 800 m² als Nenner, steigt der Satz auf 15 €/m² – Sie zahlen dann automatisch für die leere Nachbarwohnung mit, ohne dass sich die Gesamtrechnung des Hauses geändert hat.

Schauen Sie deshalb in Ihrer Abrechnung gezielt nach diesen Formulierungen:

  • „Umlagebasis: vermietete Fläche“
  • „belegte Wohnungen“
  • ein Nenner, der auffällig kleiner ist als die Ihnen bekannte Gesamtfläche des Hauses

Taucht eines dieser Signalwörter auf, ist das ein starkes Indiz für eine fehlerhafte Abrechnung. Suchen Sie den Fehler nicht bei den einzelnen Beträgen – prüfen Sie zuerst den Nenner.

Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich zwischen rechtswidrigem Abrechnungstrick und korrekter Umlage bei Wohnungsleerstand.
Gegenüberstellung von unzulässigen Abrechnungsmethoden und der gesetzlichen Regelung bei Leerstand. Symbolfoto: KI

Darf der Vermieter Nutzerwechselkosten umlegen?

Ein weiterer häufiger Fehler: Kosten für Nutzerwechsel oder Zwischenablesungen werden einfach mit in die Abrechnung eingestellt. Das ist unzulässig. Der BGH hat am 14. November 2007 (Az. VIII ZR 19/07) entschieden, dass Zwischenablesekosten und Nutzerwechselgebühren regelmäßig keine umlagefähigen Betriebskosten sind, sondern vom Vermieter zu tragen bleiben. Tauchen Positionen wie „Nutzerwechsel“, „Zwischenablesung“ oder „Ablesekosten bei Mieterwechsel“ in Ihrer Abrechnung auf, sind das klare Streichkandidaten.

Mieterin und Techniker kontrollieren im Heizungskeller den digitalen Zählerstand an einem Heizkörper.
Heizkostenabrechnung bei Leerstand: Mieter können bei Verstößen gegen die Heizkostenverordnung Anteile kürzen. Symbolfoto: KI

Wie werden Heizkosten bei Leerstand korrekt abgerechnet?

Bei Heiz- und Warmwasserkosten gelten eigene Regeln. Da Wärme durch Wände entweicht, müssen leerstehende Wohnungen auch ohne Mieter moderat beheizt werden, um Bausubstanz und Nachbarwohnungen vor Auskühlung zu schützen. Diese Kosten darf der Vermieter nicht einfach umgehen.

Die Heizkostenverordnung (§§ 6, 7 HeizkostenV) schreibt vor, dass Heizkosten grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Kosten müssen nach dem tatsächlich gemessenen Verbrauch verteilt werden. Der Rest kann nach Fläche aufgeteilt werden – und genau dieser Flächenanteil für leerstehende Wohnungen bleibt beim Vermieter.

Rechnet der Vermieter entgegen dieser Vorgabe vollständig oder überwiegend nach Fläche ab, greift § 12 Abs. 1 HeizkostenV: Sie dürfen Ihren Anteil an den Heizkosten um 15 % kürzen. Dieses Kürzungsrecht gilt aber nicht automatisch – Sie müssen es ausdrücklich geltend machen, die Kürzung selbst berechnen und dem Vermieter schriftlich mitteilen. Wer es stillschweigend übergehen lässt, verliert es.

Was tun bei unplausibel hohen Heizkosten?

Wirken Ihre Heizkosten trotz korrekter Abrechnungsmethode unplausibel hoch? Dann haben Sie ein weiteres Recht: Der BGH hat am 7. Februar 2018 (Az. VIII ZR 189/17) entschieden, dass ein Mieter bei plausibel bestrittenen verbrauchsabhängigen Abrechnungen auch Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer verlangen kann. Wörtlich: „Ein Mieter kann … auch die Einsichtnahme in die … Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer … beanspruchen.“

Wenn der Vermieter das mit dem Argument „Datenschutz“ ablehnt: Das trägt hier nicht. Der BGH hat die Einsicht zur Plausibilitätskontrolle ausdrücklich erlaubt. Bis zur Gewährung der Einsicht können Sie die Nachzahlung vorläufig zurückhalten.

Darf der Vermieter bei Leerstand die monatlichen Vorauszahlungen erhöhen?

Abrechnungen mit hohen Leerstands-Nachzahlungen bringen oft noch ein zweites Problem mit sich: Der Vermieter verlangt für die Zukunft höhere monatliche Nebenkostenvorauszahlungen. Viele Mieter widersprechen zwar der einmaligen Nachzahlungsebene, überweisen im Folgemonat aber aus Unsicherheit den neuen, höheren Gesamtbetrag an den Vermieter.

Das ist ein teurer Fehler. Nach § 560 Abs. 4 BGB darf eine Anpassung der Vorauszahlungen nur auf Basis einer inhaltlich korrekten Abrechnung erfolgen. Rechnet der Vermieter unzulässig hohe Leerstandskosten zu Ihren Lasten ab, entfällt automatisch die rechtliche Grundlage für die künftige Beitragserhöhung.

Ignorieren Sie die geforderte Erhöhung dennoch nicht einfach stillschweigend. Lehnen Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben neben der Nachzahlung auch die Anpassung der Vorauszahlungen ausdrücklich ab. Teilen Sie mit, dass Sie bis zum Erhalt einer materiell korrigierten Abrechnung weiterhin den bisherigen Abschlag zahlen. So verhindern Sie, dass Sie dem Vermieter Monat für Monat unfreiwillig einen Kredit gewähren.

Eine Frau erhält am Postschalter den Einlieferungsschein für ihr Einschreiben gegen die Nebenkostenabrechnung.
Rechtssicherer Widerspruch: Die Zustellung per Einschreiben sichert den Nachweis innerhalb der Zwölfmonatsfrist. Symbolfoto: KI

Was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung wegen Leerstand falsch ist?

Notieren Sie als Erstes den genauen Zugangstag der Abrechnung – und sichern Sie ihn: Briefumschlag fotografieren, E-Mail mit Zeitstempel speichern. Ab diesem Tag läuft nach § 556 Abs. 3 S. 5–6 BGB eine 12-Monats-Frist für Ihren Widerspruch. Lassen Sie diese Frist verstreichen, sind spätere Einwendungen in der Regel ausgeschlossen – auch wenn die Abrechnung nachweislich falsch ist. Fristwahrung geht vor perfekter Begründung: Widersprechen Sie schriftlich und nachweisbar, auch wenn noch nicht jede Zahl endgültig belegt ist.

Achtung Falle: Die Beweislast bei der Widerspruchserklärung

Viele Mieter versenden ihren Widerspruch heute selbstverständlich per einfacher E-Mail oder werfen einen Standardbrief in den Briefkasten. In der Praxis erleben wir vor Gericht regelmäßig, dass Vermieter oder Hausverwaltungen den Zugang solcher Schreiben im Nachhinein schlicht bestreiten. Da Sie als Mieter die volle Beweislast für den fristgerechten Zugang Ihres Widerspruchs tragen, verlieren Sie im Zweifel Ihren Anspruch – selbst wenn die Abrechnung objektiv fehlerhaft war. Verlassen Sie sich bei fristwahrenden Schreiben niemals auf einfache E-Mails oder nicht nachverfolgbare Briefe, sondern nutzen Sie stets sichere Versandarten wie ein Einwurf-Einschreiben, ein Fax mit qualifiziertem Sendebericht oder die persönliche Übergabe mit Zeugen.

Verlangen Sie anschließend Einsicht in die Originalbelege beim Vermieter. Der BGH hat am 15. Dezember 2021 (Az. VIII ZR 66/20) klargestellt, dass Sie grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege verlangen können – bloße Kopien oder Scans genügen nur ausnahmsweise. Fordern Sie konkret: die Flächenaufstellung des gesamten Hauses inklusive der leerstehenden Einheiten, Originalrechnungen, Verträge und – bei Heizkostenstreit – die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer. Solange der Vermieter die berechtigte Belegeinsicht verweigert, können Sie die streitige Nachzahlung vorläufig zurückhalten.

Prüfen Sie die Abrechnung in dieser Reihenfolge: zuerst den Umlageschlüssel, dann den Nenner der Verteilung, dann die einzelnen Kostenpositionen, zuletzt die Einhaltung der Heizkostenverordnung bei Heizung und Warmwasser. So finden Sie Leerstandsfehler am schnellsten.

 Wie prüfe ich die Abrechnung auf Leerstandsfehler?

  • Zugangstag sichern: Datum des Erhalts notieren und Briefumschlag aufbewahren (Start der 12-Monats-Widerspruchsfrist).
  • Nenner der Verteilung prüfen: Kontrollieren, ob die Gesamtwohnfläche des Hauses (nicht nur die vermietete Fläche) als Umlagebasis angesetzt wurde.
  • Signalwörter suchen: Nach unzulässigen Formulierungen wie „vermietete Fläche“ oder „belegte Wohnungen“ suchen.
  • Nicht umlagefähige Kosten streichen: Positionen wie „Nutzerwechsel“ oder „Zwischenablesung“ identifizieren und beanstanden.
  • Heizkostenverteilung checken: Prüfen, ob 50–70 % verbrauchsabhängig abgerechnet wurden (bei reiner Flächenumlage 15 % Kürzungsrecht).
  • Schriftlich widersprechen: Innerhalb der Frist per Einwurf-Einschreiben oder Fax mit Sendebericht Einwand erheben und Originalbelege anfordern.
  • Vorauszahlungen prüfen: Erhöhungen der monatlichen Abschläge aufgrund der fehlerhaften Abrechnung ausdrücklich zurückweisen.

Zur realistischen Einschätzung: Hervorragende Erfolgsaussichten haben Sie, wenn der Vermieter bei flächenbezogener Umlage erkennbar nur die belegten Wohnungen in den Nenner eingestellt hat, Nutzerwechselkosten umgelegt wurden oder Heizkosten entgegen der HeizkostenV pauschal abgerechnet wurden. Diese Fehler sind klar, die BGH-Rechtslage eindeutig.

Schwieriger wird es bei Abrechnungen über komplexe Hauswart- oder Facility-Verträge, bei denen umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten – etwa Verwaltung und Instandhaltung – nicht sauber getrennt sind. Solche Verträge erfordern oft eine detaillierte Prüfung, die über einen einfachen Widerspruch hinausgeht.

Sobald der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Belegeinsicht in Originaldokumente verweigert oder bereits Mahnungen schickt, sollte der Fall professionell geprüft werden – spätestens dann, wenn mehrere Abrechnungsjahre betroffen sind oder hohe Summen im Raum stehen.

Die wichtigste Regel bleibt: Verpassen Sie die 12-Monats-Frist nicht. Wer monatelang auf Unterlagen des Vermieters wartet, ohne parallel schriftlich Einwand zu erheben, verliert am Ende womöglich jeden Anspruch – egal wie offensichtlich der Fehler in der Abrechnung war.

Kann ich nach der Zahlung noch widersprechen?

Viele Mieter überweisen die hohe Nachzahlung zunächst aus Sorge vor einer Mahnung oder der Betrag wurde vom Vermieter per Lastschrift abgebucht. Falls das auf Sie zutrifft, ist Ihr Geld nicht verloren: Die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostenabrechnung gilt rechtlich in der Regel nicht als Schuldanerkenntnis (BGH, Az. VIII ZR 296/09).

Sie können einen durch Leerstand fehlerhaft berechneten Verteilerschlüssel also auch nachträglich noch rügen, solange Ihre 12-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist. Fordern Sie den Vermieter in Ihrem schriftlichen Widerspruch dazu auf, die Abrechnung inhaltlich zu korrigieren und den zu viel gezahlten Flächenanteil zu erstatten. Eine Verrechnung mit der laufenden Miete sollten Sie nicht eigenmächtig vornehmen, sondern nur nach rechtlicher Prüfung und unter Beachtung der gesetzlichen Anzeige- und Fristvorgaben ankündigen.

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten-Kommentar

Vorsicht bei schnellen Friedensangeboten am Telefon. Wenn Vermieter oder professionelle Hausverwaltungen auf einen offensichtlich falschen Flächenschlüssel angesprochen werden, schieben sie die Schuld gern auf die Abrechnungssoftware und bieten lediglich eine kleine Kulanzgutschrift an. Wer diesen bequemen Deal akzeptiert, tappt oft direkt in die nächste Kostenfalle.

Durch diese scheinbar unkomplizierte Einigung bleibt die fehlerhafte Berechnungsmethode im System nämlich völlig unangetastet. Ich rate daher dringend dazu, solche Pauschalangebote abzulehnen und stets auf einer formell korrigierten Neufassung der Abrechnung zu bestehen. Nur so verhindern Sie, dass das zermürbende Spiel um den fremden Leerstand im Folgejahr wieder von vorne beginnt.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Vermieter Leerstand auf mich umlegen, wenn nur Wohnungen unvermietet sind?

Nein, der Vermieter darf den Leerstand unvermieteter Wohnungen bei einer flächenbezogenen Umlage nicht auf die verbleibenden Mieter umlegen, sondern muss die anteiligen Betriebskosten selbst tragen. Für Ihre Abrechnung ist dann die Gesamtwohnfläche des Hauses maßgeblich, nicht nur die tatsächlich vermietete Fläche.

Nach § 556a BGB werden Betriebskosten grundsätzlich nach Wohnfläche verteilt, wenn keine abweichende Vereinbarung oder vorrangige Sonderregel greift. Bei diesem Flächenschlüssel knüpft die Verteilung an das gesamte Gebäude an. Wenn Wohnungen leer stehen, bleibt ihr Flächenanteil rechtlich Teil der Umlagebasis, damit die übrigen Mieter nicht durch das Vermietungsrisiko belastet werden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das finanzielle Risiko des Leerstands grundsätzlich der Vermieter trägt. Eine Abrechnung, die den Nenner der Verteilung wegen leerstehender Wohnungen verkleinert, obwohl sich die Hauskosten nicht entsprechend verringert haben, ist deshalb fehlerhaft.

Prüfen Sie in Ihrer Nebenkostenabrechnung deshalb vor allem, ob bei einer Abrechnung nach Wohnfläche die Gesamtwohnfläche des Hauses angesetzt wurde. Weicht der Nenner wegen leerstehender Wohnungen ab, ist die Verteilung in der Regel fehlerhaft, weil leerstehende Flächen bei diesem Umlageschlüssel nicht einfach zulasten der übrigen Mieter herausgerechnet werden dürfen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie erkenne ich in der Abrechnung einen manipulierten Verteilerschlüssel bei Leerstand?

Sie erkennen den Fehler meist am Nenner der Flächenverteilung, nicht an den einzelnen Kostenpositionen. Steht dort „vermietete Fläche“, „belegte Wohnungen“ oder eine kleinere Gesamtfläche als im Mietvertrag, ist der Verteilerschlüssel verdächtig.

Nach § 556a BGB werden Betriebskosten grundsätzlich nach der Gesamtwohnfläche des Hauses verteilt, also mit einer unveränderten Umlagebasis. Bei Leerstand darf der Vermieter seinen Anteil nicht einfach auf die übrigen Mieter abwälzen, indem er nur die belegten Wohnungen als Berechnungsgrundlage verwendet. Genau dadurch würde Ihr rechnerischer Anteil künstlich steigen, obwohl die Hauskosten unverändert geblieben sind. Prüfen Sie deshalb in der Abrechnung den Bereich „Umlagebasis“, „Fläche“ oder „Verteilerschlüssel“ und vergleichen Sie die dort genannte Quadratmeterzahl mit den Angaben aus Mietvertrag oder früheren Abrechnungen.

Ein starkes Indiz für Manipulation ist auch ein plötzlicher Rückgang der angegebenen Gesamtfläche des Hauses ohne bauliche Veränderung. Einzelne Kosten wie Hausmeister oder Müllabfuhr müssen Sie dafür nicht im Detail nachrechnen, weil der Fehler typischerweise in der Bezugsgröße steckt und nicht in der Kostensumme.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich Nachzahlungen zahlen, wenn der Nenner nur vermietete Fläche enthält?

Nein, Sie müssen eine Nachzahlung auf Grundlage eines unzulässig verkürzten Nenners nicht ungeprüft leisten. Wenn der Vermieter bei der Flächenumlage nur die vermietete Fläche ansetzt, ist die Berechnung nach § 556a BGB fehlerhaft und die geforderte Summe materiell überhöht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Leerstandskostenanteil beim Vermieter bleibt und der Verteilerschlüssel nicht wegen leerer Wohnungen auf die belegten Flächen verkürzt werden darf. Dadurch steigt Ihr Anteil rechnerisch zu stark an, obwohl die Gesamtkosten des Hauses unverändert geblieben sind. Sie dürfen den streitigen Betrag deshalb vorläufig zurückhalten, wenn Sie zugleich fristgerecht schriftlich widersprechen und Belegeinsicht verlangen. Ohne diesen Widerspruch kann die Zahlungspflicht später trotz Fehler bestehen bleiben.

Wichtig ist die Abgrenzung: Das Zurückbehaltungsrecht betrifft nur den streitigen Teil der Nachzahlung und besteht grundsätzlich nur solange, bis der Vermieter die prüffähigen Originalunterlagen vorlegt. Bei Heizkosten gelten zusätzlich die Regeln der Heizkostenverordnung, die eine eigene Kürzungsmöglichkeit auslösen können.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Heizkosten kürzen, wenn der Vermieter Leerstand pauschal abrechnet?

JA, wenn der Vermieter die Heizkosten bei Leerstand pauschal oder überwiegend nach Fläche abrechnet, können Sie Ihren Heizkostenanteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15 % kürzen. Das Kürzungsrecht betrifft nur den Heizkostenanteil, nicht die gesamte Nebenkostenabrechnung.

Die Heizkostenverordnung verlangt grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung nach §§ 6, 7 HeizkostenV, weil nur so der tatsächliche Verbrauch korrekt erfasst wird. Mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Heizkosten müssen daher nach Zählerständen verteilt werden, der Rest darf nach Fläche laufen. Ignoriert der Vermieter diese Aufteilung und legt wegen Leerstands alles nach Quadratmetern um, verletzt er die gesetzliche Abrechnungsvorgabe. Genau darauf reagiert § 12 Abs. 1 HeizkostenV mit dem Minderungsrecht.

„Wird entgegen § 6 Abs. 1 nicht verbrauchsabhängig abgerechnet oder werden die Vorschriften des § 7 nicht beachtet, so ist der Nutzer berechtigt, den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser um 15 vom Hundert zu kürzen.“ (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV)

Die Kürzung müssen Sie selbst berechnen und gegenüber dem Vermieter schriftlich geltend machen, sie tritt nicht automatisch ein. Maßgeblich ist allein der auf Sie entfallende Heizkostenbetrag, von dem 15 Prozent abzuziehen sind. Sind die Heizkosten zwar teilweise verbrauchsgerecht erfasst, aber einzelne Positionen oder Messwerte zweifelhaft, kann zusätzlich eine Belegeinsicht oder eine Plausibilitätsprüfung nötig sein.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie sichere ich meine Widerspruchsfrist, wenn die Belege noch fehlen?

Sie sichern Ihre Widerspruchsfrist, indem Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich und nachweisbar widersprechen, auch wenn die Belege noch nicht vollständig vorliegen. Ein bloßer Antrag auf Belegeinsicht reicht dafür nicht aus.

Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB müssen Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung binnen zwölf Monaten erhoben werden, sonst sind sie grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob der Vermieter Belege schnell vorlegt oder Sie noch einzelne Positionen prüfen wollen. Entscheidend ist daher nicht die perfekte inhaltliche Begründung, sondern die rechtzeitige Zurückweisung der Abrechnung als solche. Gleichzeitig sollten Sie die Originalbelege ausdrücklich anfordern, damit Sie die Einwendungen später fachlich untermauern können.

Praktisch bedeutet das: Widersprechen Sie vorsorglich der Abrechnung insgesamt oder den unklaren Positionen und halten Sie fest, dass Sie die Belegeinsicht noch benötigen. Wenn der Vermieter Unterlagen verzögert, hemmt das die 12-Monats-Frist nicht automatisch, kann aber Ihre Prüfung erschweren. Wichtig ist deshalb die Doppelstrategie aus fristwahrendem Widerspruch und sofortigem Belegeverlangen.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Originalunterlagen darf ich bei einer Leerstandsabrechnung vom Vermieter verlangen?

Sie dürfen die Flächenaufstellung des gesamten Hauses, die Originalrechnungen der abgerechneten Dienstleister und bei Heizkostenstreit die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer verlangen. Für die Prüfung einer Leerstandsabrechnung reicht eine bloße Kopie oder eine zusammengefasste Kostenübersicht nicht aus.

Der Vermieter muss Ihnen die Belegeinsicht so ermöglichen, dass Sie die Umlage nachvollziehen und den Rechenweg kontrollieren können. Bei leerstehenden Wohnungen ist besonders wichtig, wie der Nenner gebildet wurde, also welche Gesamtfläche angesetzt wurde und ob die leerstehenden Einheiten mitgerechnet sind. Deshalb ist die Flächenaufstellung des gesamten Gebäudes das zentrale Dokument, weil sich daran ein unzulässig verkleinerter Verteilerschlüssel aufdecken lässt. Originalrechnungen und Verträge brauchen Sie, um zu prüfen, ob überhaupt umlagefähige Kosten angesetzt wurden.

Bei Heizkosten dürfen Datenschutzargumente die Einsicht nicht pauschal blockieren, wenn Sie die Plausibilität der Verteilung nur mit den Verbrauchsdaten anderer Nutzer prüfen können. Der Anspruch auf Einsicht ist dabei auf die Kontrolle der Abrechnung begrenzt; vollständige Einsicht in nicht erforderliche personenbezogene Unterlagen können Sie nicht verlangen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.