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Vermieter-Pflicht zur Aufklärung bei dichten Fenstern: Wer beseitigt Schimmel?

Trotz Einhaltung der Modernisierungspflicht traf den Vermieter eine neue Pflicht zur Aufklärung bei dichten Fenstern, als in der Wohnung Schimmel entstand. Entscheidend war nicht das falsche Lüften der Mieterin, sondern die Verletzung seiner Belehrungspflicht über das geänderte Verhalten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 316 S 35/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 28.02.2025
  • Aktenzeichen: 316 S 35/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Eine Mieterin forderte von ihrer Vermieterin die Beseitigung von Schimmel, der nach dem Einbau neuer, dichter Fenster auftrat. Die Vermieterin sah die Ursache im unzureichenden Lüftungs- und Heizverhalten der Mieterin.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Vermieter Schimmel beseitigen, wenn er dichte Fenster einbaut, den Mieter aber nicht konkret über das notwendige geänderte Lüftungsverhalten informiert?
  • Die Antwort: Ja. Die Vermieterin hat es versäumt, die Mieterin präzise über die geänderten Lüftungsanforderungen nach dem Einbau der dichten Fenster zu informieren. Weil die Mieterin keine konkreten Hinweise erhielt, trifft sie kein Verschulden an der Schimmelbildung.
  • Die Bedeutung: Vermieter müssen Mieter nach dem Einbau dicht schließender Fenster konkret über die neuen Anforderungen an das Heizen und Lüften aufklären. Ohne diesen Hinweis kann das Verschulden für Schimmel nicht dem Mieter angelastet werden.

Der Fall vor Gericht


Warum musste die Vermieterin den Schimmel beseitigen, obwohl die Mieterin falsch gelüftet hat?

Neue Fenster sind für Mieter meist ein Grund zur Freude: Es zieht nicht mehr, der Lärm bleibt draußen, die Heizkosten sinken. Doch für eine Hamburger Mieterin brachte die Modernisierung nicht nur Segen, sondern auch einen unsichtbaren Feind: Schimmel.

Die Mieterin prüft am dichten Fenster, ob die fehlende Belehrung des Vermieters zur Schimmelpilzbildung führt.
Nach Fensteraustausch verurteilt: Vermieterin musste Schimmel beseitigen wegen unterlassener Lüftungsaufklärung. | Symbolbild: KI

Die neuen Fenster waren so gut, dass sie ein altes Gleichgewicht störten. Das Landgericht Hamburg musste klären, wer für die Folgen dieses stillen Wandels verantwortlich ist – die Mieterin, die lüftete wie immer, oder die Vermieterin, die versäumt hatte, auf eine entscheidende neue Spielregel hinzuweisen.

Die Fakten waren zunächst unstrittig. In der Wohnung der Mieterin hatten sich an zwei Stellen dunkle Schimmelflecken gebildet. Ein Gutachter bestätigte den Verdacht der Vermieterin: Das Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieterin war die Ursache. Der Fall schien klar. Falsches Lüften liegt in der Verantwortung des Mieters.

Das Landgericht Hamburg durchkreuzte diese einfache Logik. Die Richter blickten tiefer – auf das Jahr 2018. Damals ließ die Vermieterin die alten Holzfenster durch moderne, dreifach isolierte Kunststofffenster ersetzen. Ein technischer Fortschritt mit einer bauphysikalischen Konsequenz: Wo die alten, zugigen Fenster noch für einen unbewussten, ständigen Luftaustausch sorgten, schlossen die neuen hermetisch ab. Die Wohnung „atmete“ nicht mehr von allein. Die relative Luftfeuchtigkeit stieg, das Risiko für Schimmel explodierte.

Genau hier lag der Denkfehler der Vermieterin. Sie hatte die Mietsache verändert. Sie hatte die Spielregeln für ein gesundes Raumklima neu geschrieben. Das Gericht stellte fest: Wer eine solche Modernisierung durchführt, schafft eine neue Situation. Damit entsteht eine neue Pflicht. Die Vermieterin hätte die Mieterin präzise und nachweisbar darüber aufklären müssen, wie sich das nötige Lüftungsverhalten ändert. Eine allgemeine Floskel reicht nicht. Nötig sind konkrete Anweisungen – etwa „zweimal täglich für 10 Minuten Stoßlüften“.

Da die Vermieterin diesen entscheidenden Hinweis unstreitig unterlassen hatte, konnte das Gericht der Mieterin kein Verschulden anlasten. Ihr Lüftungsverhalten war zwar objektiv falsch für die neue Bausubstanz, aber ihr fehlte das Wissen um die geänderten Anforderungen. Die Verantwortung für den Schimmel fiel damit zurück in den Risikobereich der Vermieterin. Sie wurde verurteilt, den Schimmel auf ihre Kosten zu beseitigen und die Wände wiederherzustellen, gestützt auf ihre Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Welche Pflichten hat ein Vermieter nach dem Einbau dichter Fenster genau?

Das Urteil des Landgerichts zementiert eine klare Kausalkette, die jeder Vermieter kennen sollte. Der Einbau moderner, dicht schließender Fenster ist mehr als eine reine Reparatur – er ist ein Eingriff in die Bauphysik eines Gebäudes. Aus diesem Eingriff erwächst eine aktive Informationspflicht.

Diese Pflicht ist zweistufig. Zuerst muss der Vermieter selbst erkennen, welche neuen Anforderungen die Modernisierung an das Nutzerverhalten stellt. Er kann nicht erwarten, dass ein Mieter die physikalischen Zusammenhänge von Taupunkt, Luftfeuchtigkeit und Wärmebrücken kennt. Im Zweifel muss der Vermieter selbst sachkundige Hilfe, etwa durch einen Architekten oder den Fensterbauer, hinzuziehen, um die neuen „Lüftungsregeln“ für das Gebäude zu ermitteln.

Im zweiten Schritt muss er dieses Wissen an den Mieter weitergeben. Das Gericht machte deutlich, dass diese Belehrung sachgerecht und präzise sein muss. Es geht nicht um einen vagen Appell zum „richtigen Lüften“. Der Mieter muss konkrete, umsetzbare Anweisungen erhalten. Wie oft? Wie lange? Welche Art der Lüftung (Stoßlüften, Querlüften)? Nur eine solche detaillierte Anleitung versetzt den Mieter in die Lage, sein Verhalten wirksam anzupassen und Schimmelbildung zu vermeiden. Unterlässt der Vermieter diese Aufklärung, kann er sich später nicht erfolgreich darauf berufen, der Mieter habe „falsch gelüftet“. Er hat es schlicht versäumt, dem Mieter das „richtige Richtig“ für die neue Wohnsituation zu erklären.

Warum musste die Vermieterin nicht die eigentliche Ursache – die Wärmebrücken – beheben?

Die Mieterin gewann den Kampf um die Beseitigung des Schimmels. Einen weitergehenden Anspruch lehnte das Gericht jedoch ab. Sie hatte gefordert, die Vermieterin müsse auch die Ursachen des Schimmels beseitigen. Der Gutachter hatte nämlich sogenannte Wärmebrücken in den Außenwänden festgestellt – Stellen, an denen Wärme schneller entweicht und die Wandoberfläche kälter ist, was die Kondensation von Feuchtigkeit begünstigt.

Hier zogen die Richter eine klare Grenze. Sie folgten der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17). Der Maßstab für den geschuldeten Zustand einer Mietwohnung ist nicht der heute technisch mögliche Standard, sondern der Standard zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Der Gutachter beschrieb die Außendämmung und die damit verbundenen Wärmebrücken als „Baualterstypisch„. Im Klartext: Das Haus entsprach den Bauvorschriften und technischen Normen seiner Zeit.

Ein solcher Zustand stellt keinen Mangel dar, den der Vermieter beheben muss. Mieter mieten eine Wohnung in dem Zustand, der dem Alter des Gebäudes entspricht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Vermieterin war also verpflichtet, die Symptome – den Schimmel – zu beseitigen, weil sie ihre Aufklärungspflicht verletzt hatte. Sie war aber nicht verpflichtet, eine energetische Sanierung durchzuführen und das Gebäude auf einen modernen Standard zu heben, um die baualterstypischen Ursachen zu eliminieren.

Die Urteilslogik

Wer als Vermieter die Bausubstanz modernisiert und damit die bauphysikalischen Bedingungen verändert, übernimmt automatisch eine erhöhte Verantwortung für das Raumklima.

  • Die aktive Aufklärungspflicht des Vermieters: Modernisiert der Vermieter die Mietsache dergestalt, dass sich die Anforderungen an die Luftzirkulation grundlegend ändern (z. B. durch dichte Fenster), muss er den Mieter präzise und nachweisbar über das neue notwendige Lüftungsverhalten belehren.
  • Kein Verschulden des Mieters: Unterlässt der Vermieter die erforderliche, detaillierte Aufklärung über die geänderten Anforderungen, kann er dem Mieter kein Verschulden am Schimmelbefall anlasten, selbst wenn dessen objektives Lüftungsverhalten unzureichend war.
  • Der Maßstab für den geschuldeten Zustand: Ein Vermieter schuldet grundsätzlich nur den Zustand der Mietsache, der den technischen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung entsprach; baualterstypische Mängel, wie etwa Wärmebrücken, stellen keinen zur Behebung verpflichtenden Mangel der Mietsache dar.

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters erweitert sich, sobald seine Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen für ein gesundes Raumklima grundlegend verändern.


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Experten Kommentar

Wer die Bauphysik im Haus ändert, muss auch die Spielregeln neu erklären. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Ein Vermieter, der dichte Fenster einbaut, kann sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Mieter schon weiß, wie er künftig lüften muss. Die Belehrungspflicht ist kein vager Appell, sondern erfordert präzise, nachweisbare Anweisungen zum Stoßlüften. Wer diese konkreten Hinweise schuldig bleibt, haftet konsequent selbst für den Schimmel, auch wenn das Lüftungsverhalten des Mieters objektiv falsch war. Modernisieren ist damit direkt an eine präzise Informationspflicht gekoppelt, die man nur schriftlich sauber erfüllen kann.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss der Vermieter Schimmel beseitigen, wenn er neue, dichte Fenster eingebaut hat?

Die kurze Antwort lautet: Ja, der Vermieter muss den Schimmel häufig beseitigen. Obwohl der Mieter objektiv falsch gelüftet hat, trägt der Vermieter die Verantwortung, wenn er die bauphysikalischen Konsequenzen seiner Modernisierung nicht erklärt hat. Der Einbau dichter Fenster stört das natürliche Gleichgewicht der Wohnung. Dadurch entsteht für den Vermieter eine aktive Informationspflicht (Landgericht Hamburg).

Der Austausch alter, zugiger Fenster gegen moderne, dichte Modelle eliminiert den ständigen, unbewussten Luftaustausch. Da der Vermieter durch die Modernisierung die Spielregeln für das Raumklima neu schreibt, kann er sich nicht auf allgemeine Lüftungsklauseln im Mietvertrag berufen. Die Vermieterpflicht geht über vage Hinweise hinaus. Der Mieter benötigt präzise und auf die neue Bausubstanz zugeschnittene Anweisungen.

Fehlt der gerichtsfeste Nachweis dieser spezifischen Belehrung, haftet der Vermieter für den entstandenen Mangel. Das Gericht sieht in diesem Fall kein Verschulden des Mieters, weil ihm das Wissen über die notwendige Anpassung seines Verhaltens fehlte. Weil der entscheidende Hinweis unstreitig unterlassen wurde, fällt die Verantwortung für den Schimmel in den Risikobereich des Vermieters, selbst wenn das unzureichende Lüften die unmittelbare Ursache war.

Prüfen Sie sofort Ihre Dokumentation: Liegt ein von Ihrem Mieter unterschriebenes Protokoll vor, das konkrete Anweisungen wie „zweimal täglich für 10 Minuten Stoßlüften“ enthält?


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Welche konkreten Lüftungsanweisungen muss mir mein Vermieter nach einer Modernisierung geben?

Die Anweisungen des Vermieters müssen nach einer Modernisierung konkrete, umsetzbare Parameter enthalten, die auf die veränderte Bauphysik zugeschnitten sind. Ein allgemeiner Hinweis auf „richtiges Lüften“ oder die bloße Notwendigkeit, zu heizen und zu lüften, genügt juristisch nicht. Der Vermieter muss präzise festlegen, welche Anpassungen des Nutzerverhaltens durch die neuen, dichten Fenster erforderlich sind.

Der Einbau moderner, dicht schließender Fenster stört das natürliche bauphysikalische Gleichgewicht einer älteren Wohnung erheblich. Weil der ständige, unbewusste Luftaustausch durch die Fugen entfällt, steigt die relative Luftfeuchtigkeit im Raum stark an. Durch diese tiefgreifende Veränderung schafft der Vermieter eine neue Situation und löst damit eine aktive Aufklärungspflicht aus, die nur mit detaillierten Informationen erfüllt werden kann.

Die Belehrung muss Angaben zur Art, Frequenz und Dauer der Lüftung machen. Konkret bedeutet dies, dass der Vermieter erklären muss, ob zweimal oder dreimal täglich gelüftet werden muss und wie lange diese Lüftungsintervalle (zum Beispiel 5 bis 10 Minuten) dauern sollen. Meist wird das sogenannte Stoßlüften oder Querlüften erforderlich, da die Wohnung nicht mehr von allein „atmet“. Fehlen dem Mieter diese präzisen Informationen, kann er bei Schimmelbildung nicht in die Haftung genommen werden, da ihm das Verschulden fehlt.

Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich auf, die konkreten, auf die Modernisierung zugeschnittenen Anweisungen zur Frequenz und Dauer des Stoßlüftens nachzureichen, falls diese noch nicht detailliert vorliegen.


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Wann haftet der Mieter nicht für Schimmel, obwohl er objektiv falsch gelüftet hat?

Ein Mieter haftet für Schimmel nur dann, wenn ihm ein juristisches Verschulden nachgewiesen wird. Selbst wenn ein Gutachten feststellt, dass Ihr Lüftungsverhalten objektiv falsch war, können Sie die Haftung erfolgreich abwehren. Entscheidend ist nicht das Verhalten an sich, sondern die Frage, ob Ihnen alle nötigen Informationen für das korrekte Verhalten vorlagen.

Der zentrale Entlastungsgrund liegt in der verletzten Aufklärungspflicht des Vermieters. Wurde die Bausubstanz der Wohnung, beispielsweise durch den Einbau dichter Fenster, grundlegend verändert, entsteht ein neues bauphysikalisches Gleichgewicht. Dieses neue Gleichgewicht erfordert oft ein deutlich intensiveres Lüften als zuvor. Der Vermieter muss diese geänderten Anforderungen präzise und nachweisbar kommunizieren. Fehlt diese spezielle Belehrung, entfällt das Verschulden des Mieters, da ihm das Wissen um die neue Notwendigkeit fehlt.

Konkret bedeutet dies: Wenn Ihr Vermieter nach der Modernisierung versäumte, Ihnen präzise Anweisungen zum notwendigen Stoßlüften zu geben, liegt die Verantwortung für den Mangel bei ihm. Obwohl Ihr altes, gewohntes Lüftungsverhalten die unmittelbare Ursache für den Schimmel war, entfällt die juristische Schuld. Die Verantwortung für die bauphysikalische Konsequenzen der neuen Fenster fällt damit in den Risikobereich des Vermieters.

Konzentrieren Sie Ihre Verteidigung darauf, schriftlich festzuhalten, dass Ihnen keine detaillierten und nachweisbaren Anweisungen zur Anpassung Ihres Lüftungsverhaltens übermittelt wurden.


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Muss mein Vermieter baualterstypische Wärmebrücken oder Baumängel sanieren, wenn Schimmel entsteht?

Nein, Mieter können die Beseitigung baualterstypischer Mängel nicht vom Vermieter erzwingen. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt fest, dass sich der geschuldete Zustand der Wohnung nach den technischen Standards zur Zeit der Gebäudeerrichtung richtet. Entsprechen die vorhandenen Wärmebrücken dem damaligen Baustand, stellen sie keinen juristischen Mangel dar, den der Vermieter beheben muss.

Der Maßstab für die Instandhaltungspflicht ist der vertraglich geschuldete Zustand der Mietsache. Mieter übernehmen eine Wohnung in dem Zustand, der dem Alter des Hauses entspricht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, einen Schaden am Gebäude zu beheben, er muss das Haus aber nicht auf den heute technisch besten Standard modernisieren. Die Pflicht zur Mangelbeseitigung ist von einer grundlegenden energetischen Sanierung der Bausubstanz klar zu trennen.

Wenn ein Gutachter kalte Wände oder schlechte Dämmung als Ursache für Schimmel identifiziert, handelt es sich dabei oft um eine baualterstypische Gegebenheit. Die Vermieterpflicht beschränkt sich dann darauf, das Symptom zu bekämpfen, also den entstandenen Schimmel fachgerecht zu entfernen. Eine Forderung nach einer umfassenden Außendämmung oder der Beseitigung der zugrundeliegenden Bauweise wird juristisch abgewiesen, da dies über die reine Instandhaltung hinausgeht.

Bestehen Sie sofort auf der Beseitigung des akuten Schimmelschadens, akzeptieren Sie aber die Grenzen der Instandhaltungspflicht des Vermieters bezüglich der Bauphysik.


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Wie dokumentiere ich als Vermieter die Aufklärung über das richtige Lüften rechtssicher?

Um Haftungsrisiken nach dem Einbau dichter Fenster zu minimieren, muss Ihre Aufklärung präzise und nachweisbar erfolgen. Gerichtsfeste Dokumentation erfordert mehr als nur ein allgemeines Merkblatt zum richtigen Heizen. Sie müssen ein dediziertes Protokoll erstellen, das die neuen bauphysikalischen Anforderungen konkret benennt und die Quittierung der Übergabe belegt. Nur wenn Sie die Aufklärung lückenlos nachweisen können, liegt die Verantwortung für späteren Schimmel beim Mieter.

Der Schlüssel zur gerichtsfesten Dokumentation liegt in der Genauigkeit der Anweisungen. Allgemeine Floskeln oder Appelle zum „ausreichenden Lüften“ sind unzureichend, weil sie keine konkreten Handlungsanweisungen liefern. Die Belehrung muss die veränderten Bedingungen explizit adressieren und dem Mieter die neuen Spielregeln darlegen. Geben Sie exakte Parameter vor, wie zum Beispiel: „zweimal täglich Stoßlüften für jeweils 10 Minuten“ – nur detaillierte Vorgaben versetzen den Mieter in die Lage, sein Verhalten anzupassen.

Ein weiteres entscheidendes Element ist der nachweisbare Zustellungsweg. Die Aufklärung muss idealerweise nach der Fenstermodernisierung erfolgen, um den spezifischen Zusammenhang zu den neuen, dichten Fenstern herzustellen. Wählen Sie eine Zustellungsform, die Sie im Rechtsstreit beweisen können. Vermeiden Sie einfache E-Mails oder Briefe ohne Rückschein. Die beste Methode ist die persönliche Übergabe eines Aufklärungsformulars, das der Mieter mit seiner Unterschrift bestätigt.

Erstellen Sie umgehend ein dediziertes Aufklärungsprotokoll zur Anpassung des Lüftungsverhaltens, um bei Schimmelstreitigkeiten den juristischen Nachweis der Pflichterfüllung in Händen zu halten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht ist die gesetzliche Obligation eines Vertragspartners, den anderen Partner aktiv über wichtige Umstände oder Risiken zu informieren, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen oder sein Verhalten anpassen kann.
Das Gesetz schafft mit dieser Pflicht eine faire Basis, denn niemand soll Nachteile erleiden, weil ihm notwendiges Fachwissen über geänderte Bedingungen, wie neue Bauphysik, vorenthalten wird.

Beispiel: Im vorliegenden Fall verletzte die Vermieterin ihre Aufklärungspflicht, indem sie die Mieterin nicht präzise über das notwendige Stoßlüften nach dem Einbau der dichten Fenster belehrte.

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Baualterstypisch

Wenn Juristen von baualterstypisch sprechen, meinen sie Zustände oder Mängel einer Mietsache, die dem üblichen technischen Standard zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung entsprechen.
Dieser Zustand gilt rechtlich nicht als behebungspflichtiger Mangel, da Mieter eine Wohnung in dem vertraglich geschuldeten Zustand mieten, der dem Alter des Hauses entspricht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Beispiel: Obwohl der Gutachter in der Wohnung Wärmebrücken feststellte, musste die Vermieterin diese nicht sanieren, da die Bausubstanz den Bauvorschriften ihrer Zeit entsprach und somit als baualterstypisch eingestuft wurde.

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Bauphysikalische Konsequenz

Eine bauphysikalische Konsequenz beschreibt die direkte Folge eines baulichen Eingriffs auf das physikalische Verhalten des Gebäudes, insbesondere in Bezug auf Wärme, Feuchtigkeit und den Luftaustausch.
Diese Konsequenzen sind für Laien oft unsichtbar und erfordern technisches Fachwissen; Juristen nutzen diesen Begriff, um festzustellen, wann ein Vermieter durch Modernisierung eine neue Risikosituation schafft.

Beispiel: Die bauphysikalische Konsequenz des Einbaus neuer, dicker Fenster war, dass der natürliche, ständige Luftaustausch entfiel und die relative Luftfeuchtigkeit im Raum deshalb stark anstieg.

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Instandhaltungspflicht

Die Instandhaltungspflicht (geregelt in § 535 Abs. 1 BGB) verpflichtet den Vermieter, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten und auftretende Mängel unverzüglich zu beseitigen.
Weil der Vermieter das Eigentum besitzt und die Mieteinnahmen generiert, trägt er das Risiko für die Erhaltung der Bausubstanz, solange der Mangel nicht durch den Mieter schuldhaft verursacht wurde.

Beispiel: Gestützt auf die Instandhaltungspflicht wurde die Vermieterin dazu verurteilt, den entstandenen Schimmel fachgerecht zu entfernen und die betroffenen Wände der Mieterin wiederherzustellen.

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Verschulden

Juristisches Verschulden beschreibt die Vorwerfbarkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens, wobei das Gesetz zwischen Vorsatz (absichtliches Handeln) und Fahrlässigkeit (Verletzung der Sorgfaltspflicht) unterscheidet.
Ohne nachweisbares Verschulden kann eine Person in der Regel nicht für einen Schaden haftbar gemacht werden; im Mietrecht bedeutet dies, dass dem Mieter das Wissen um die korrekten Verhaltensregeln fehlte.

Beispiel: Obwohl das Lüftungsverhalten der Mieterin objektiv falsch war, konnte das Gericht ihr kein Verschulden anlasten, da die Vermieterin die erforderlichen, präzisen Anweisungen unterlassen hatte.

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Wärmebrücken

Wärmebrücken sind definierte Schwachstellen in der Gebäudehülle, meist an Ecken oder Bauteilübergängen, an denen die Wärme schneller entweicht, was eine Temperatursenkung an der inneren Wandoberfläche zur Folge hat.
An diesen kalten Stellen kondensiert die Raumluftfeuchtigkeit schneller und begünstigt somit die Schimmelbildung; Architekten und Bauphysiker bezeichnen sie daher als kritische Risikofaktoren.

Beispiel: Der Sachverständige identifizierte Wärmebrücken in den Außenwänden des Altbaus, die maßgeblich zur Kondensation der Feuchtigkeit an kalten Oberflächen beitrugen.

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Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 316 S 35/24 – Urteil vom 28.02.2025


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