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Mietkaution: Wann behält der Vermieter zu Recht einen Teil ein?

Nach dem Auszug wird sehnlichst die Mietkaution zurückerwartet. Doch statt des Geldes flattert eine unglaubliche Rechnung ins Haus, die von winzigen Spinnweben bis zum angeblich verbrannten Kaminbesen alles umfasst. Was für den einen harmlose Gebrauchsspur ist, wird hier zum handfesten Streit, der plötzlich vor Gericht führt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 78/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Rheine
  • Datum: 12.06.2025
  • Aktenzeichen: 10 C 78/24
  • Verfahren: Zivilprozess (Klageverfahren)
  • Rechtsbereiche: Mietrecht (Kaution, Rückgabepflicht), Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige Mieterin. Sie forderte die Rückzahlung ihrer Mietkaution und die Auskunft über deren Verzinsung.
  • Beklagte: Der ehemalige Vermieter. Er weigerte sich, die Kaution vollständig auszuzahlen, da er Schäden an der Wohnung und offene Nebenkosten geltend machte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Mieterin verlangte nach Auszug vom Vermieter die Rückzahlung ihrer Mietkaution. Der Vermieter weigerte sich und verrechnete die Kaution mit angeblichen Schäden an der Wohnung und ausstehenden Nebenkosten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Musste der Vermieter die gesamte Mietkaution zurückzahlen, oder durfte er Geld für Schäden an der Wohnung und aus Nebenkostenabrechnungen einbehalten?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage der Mieterin wurde teilweise abgewiesen; ihr wurde ein Restbetrag der Kaution zugesprochen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass dem Vermieter berechtigte Ansprüche für nicht ordnungsgemäße Reinigung, bestimmte Sachschäden und ausstehende Nebenkosten zustanden, die er von der Kaution abziehen durfte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Mieterin erhielt einen Teil ihrer Kaution plus Zinsen zurück, während der Vermieter einen Teil seiner Gegenforderungen anerkannt bekam; die Prozesskosten wurden entsprechend aufgeteilt.

Der Fall vor Gericht


Kann ein Vermieter die Kaution für Spinnweben, Kalk und einen verbrannten Kaminbesen einbehalten?

Als eine Mieterin nach drei Jahren aus ihrer Wohnung auszog, erwartete sie die baldige Rückzahlung ihrer Kaution von 1.350 Euro. Stattdessen erhielt sie von ihrem Vermieter eine lange Liste mit Vorwürfen: Die Wohnung sei verdreckt, zahlreiche Gegenstände beschädigt und der Gesamtschaden belaufe sich auf über 2.200 Euro. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Rheine, das eine fundamentale Frage des Mietrechts klären musste: Wo endet die normale Abnutzung einer Wohnung und wo beginnt ein ersatzpflichtiger Schaden? Das Gericht musste akribisch zwischen berechtigten Forderungen und überzogenen Anschuldigungen unterscheiden.

Was war der Auslöser des Streits?

Streit zwischen Mieter und Vermieter über Mängel bei der Kautionsrückzahlung.
Wenn der Vermieter die Kaution einbehält: Wann sind Mängel berechtigt und was tun Mieter bei Streitigkeiten? | Symbolbild: KI generiertes Bild

Die Geschichte begann alltäglich. Eine Frau mietete im Oktober 2020 eine Wohnung und hinterlegte, wie üblich, eine Mietkaution in Höhe von 1.350 Euro. Dieses Geld dient dem Vermieter als Sicherheit für eventuelle Forderungen nach dem Auszug. Nach knapp drei Jahren endete das Mietverhältnis am 31. August 2023. Die Mieterin forderte ihren Vermieter im Februar 2024 auf, die Kaution samt der gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen zurückzuzahlen.

Doch der Vermieter weigerte sich. Er behauptete, die Wohnung sei in einem mangelhaften Zustand zurückgegeben worden. Später präzisierte er seine Forderungen: Er erklärte die sogenannte Aufrechnung. Das ist ein juristischer Begriff dafür, dass man eine eigene Forderung mit der Schuld, die man bei jemand anderem hat, verrechnet. In diesem Fall wollte der Vermieter seine angeblichen Schadensersatzansprüche und zwei unstrittige Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen von der Kautionsschuld abziehen. Da seine Forderungen die Kaution überstiegen, sollte die Mieterin nach seiner Rechnung leer ausgehen.

Warum glaubte der Vermieter, über 2.000 Euro Schaden ersetzt bekommen zu müssen?

Der Vermieter präsentierte dem Gericht eine detaillierte Mängelliste, die sich wie das Protokoll einer kompletten Sanierung las. Er behauptete, die Wohnung sei stark verschmutzt gewesen – mit Spinnweben, Staub, verdreckten Fenstern und sogar Schimmel an den Türen. Eine professionelle Reinigungsfirma habe anrücken müssen.

Darüber hinaus listete er eine Reihe von Beschädigungen auf, für die er die ehemalige Mieterin verantwortlich machte: eine beschädigte Natursteinstufe im Treppenhaus, eine kaputte Bodenfliese im Bad, eine Abplatzung am Einstieg der Duschwanne und diverse Kratzer an Türen. Selbst die Toilettenspülungen seien defekt gewesen. Auch der Außenbereich blieb nicht verschont: Der Vermieter bemängelte Löcher in einem PVC-Zaun, Unkraut und Glasscherben in einem Kiesbeet sowie einen angeblich verkokelten Kaminbesen. Seinen Gesamtschaden bezifferte er auf 2.230,22 Euro und legte dafür teils Rechnungen von Firmen, teils Kostenschätzungen für seine Eigenarbeit vor.

Wie wehrte sich die Mieterin gegen die Vorwürfe?

Die ehemalige Mieterin zeichnete ein völlig anderes Bild. Sie argumentierte, die Wohnung im vertraglich vereinbarten „besenreinen“ Zustand übergeben zu haben. Das bedeutet, grober Schmutz wird entfernt, aber eine grundlegende Endreinigung ist nicht geschuldet. Viele der vom Vermieter genannten Mängel seien schlicht normale Abnutzungserscheinungen in einem 40 Jahre alten, offenbar nie renovierten Haus.

Sie erklärte, dass Dinge wie ein beschädigter Duschkopf oder ein verkalktes Waschbecken bereits bei ihrem Einzug vorhanden waren. Die maroden Rollläden oder Kratzer an den Türen seien altersbedingter Verschleiß. Für die Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes fühlte sie sich nicht zuständig, da sie diese Bereiche nie genutzt habe. Den Vorwurf der defekten Toilettenspülungen wies sie zurück und betonte, dass deren Instandhaltung ohnehin Sache des Vermieters sei. Sie sah in der langen Mängelliste den Versuch des Vermieters, die Wohnung auf ihre Kosten umfassend zu renovieren und die Kaution unrechtmäßig einzubehalten.

Wie ging das Gericht vor, um zwischen Wahrheit und Übertreibung zu unterscheiden?

Um in diesem Dickicht aus gegensätzlichen Behauptungen Klarheit zu schaffen, griff das Gericht zu den klassischen Mitteln der Beweisaufnahme. Es hörte mehrere Zeugen an, die den Zustand der Wohnung nach dem Auszug gesehen hatten. Entscheidend war jedoch die Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen. Dieser Experte untersuchte die vom Vermieter behaupteten Schäden, um festzustellen, ob sie tatsächlich auf unsachgemäßen Gebrauch durch die Mieterin zurückzuführen waren oder ob es sich um gewöhnlichen Verschleiß handelte.

War die Wohnung nur nicht „besenrein“ oder wirklich verdreckt?

Bei der Frage der Sauberkeit folgte das Gericht der Darstellung des Vermieters. Die Zeugenaussagen und vorgelegte Fotos überzeugten das Gericht davon, dass die Wohnung erheblich mehr als nur oberflächlich verschmutzt war. Insbesondere die Sanitäreinrichtungen, Fenster und Türen wiesen hartnäckigen, „tief sitzenden“ Schmutz auf.

Das Gericht stellte klar, dass der Begriff „Besenrein“ zwar keine Generalreinigung verlange, aber bei längerer Vernachlässigung der Reinigungspflichten mehr umfasst als nur das Fegen. Hygienische Standards in Küche und Bad müssen gewahrt, Spinnweben entfernt und stark verschmutzte Fenster geputzt werden. Da die Mieterin zugab, den Dachboden und den Kellerschacht nie gereinigt zu haben, sah das Gericht hier eine klare Pflichtverletzung. Folglich wurden die Kosten für die Reinigungsfirma (297,50 Euro) als berechtigt anerkannt. Zusätzlich schätzte das Gericht den Wert der Reinigungsarbeiten durch die Familie des Vermieters und für die Säuberung des Kiesbeets auf weitere 150,00 Euro.

Welche Schäden musste die Mieterin tatsächlich bezahlen – und welche nicht?

Die eigentliche Zerreißprobe für die Forderungen des Vermieters war die Bewertung der angeblichen Sachschäden. Hier ging das Gericht äußerst differenziert vor und lehnte den Großteil der Ansprüche ab.

Was das Gericht dem Vermieter zusprach

Das Gericht sah nur bei wenigen, klar nachweisbaren und nicht durch normale Nutzung erklärbaren Mängeln einen Schadensersatzanspruch. Da eine exakte Schadenshöhe oft schwer zu beziffern ist, nutzte das Gericht den § 287 der Zivilprozessordnung. Dieser Paragraph erlaubt es einem Richter, die Höhe eines Schadens zu schätzen, wenn eine genaue Berechnung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig wäre.
Auf dieser Grundlage wurden der Mieterin folgende Schäden angelastet:

  • Defekte Steckdose: 30 Euro
  • Abplatzung an der Duschwand: 50 Euro
  • Kratzer an der Duschtür: 50 Euro
  • Beschädigte Küchenfliese: 120 Euro

Warum die meisten Forderungen des Vermieters scheiterten

Die langen Liste der abgelehnten Ansprüche zeigt, wie hoch die Hürden für einen Vermieter sind, Schäden nachzuweisen.

  • Beschädigte Natursteinstufe: Der Vermieter konnte nicht beweisen, dass die Mieterin den Schaden verursacht hatte. Eine bloße Vermutung, es sei beim Umzug passiert, reichte nicht.
  • Beschädigte Bodenfliese im Bad: Hier war das Gutachten des Sachverständigen entscheidend. Er stufte die Abplatzung als Folge normaler Nutzung ein und schloss eine Beschädigung durch Gewalteinwirkung aus.
  • Defekte Toilettenspülungen: Das Gericht sah keine Verantwortung der Mieterin. Es war nicht nachweisbar, dass sie den Defekt verursacht oder durch eine verspätete Meldung verschlimmert hatte. Die Instandhaltung ist grundsätzlich Vermietersache.
  • Verkalkungen am Whirlpool: Dies wertete das Gericht als typische Folge von normalem Gebrauch, nicht als Schaden.
  • Weitere angebliche Mängel: Auch die Forderungen für Kratzer an den Türen (die schon vorher da waren), Löcher im Gartenzaun (kein Beweis für Verursachung) oder der defekte Herdanschluss (Behauptung ins Blaue hinein) wurden als unbegründet abgewiesen. Beim verkokelten Kaminbesen fehlte jeglicher Nachweis zu dessen Alter oder Wert, sodass kein Schaden geschätzt werden konnte.

Wie kam das Gericht am Ende auf genau 304,82 Euro?

Die abschließende Berechnung war reine Mathematik. Das Gericht summierte alle berechtigten Forderungen des Vermieters auf: die Reinigungskosten (insgesamt 447,50 Euro), die anerkannten Schäden (insgesamt 250,00 Euro) und die unstrittigen Nebenkostennachzahlungen (insgesamt 347,68 Euro). Das ergab eine Gesamtforderung des Vermieters in Höhe von 1.045,18 Euro.

Dieser Betrag wurde von der ursprünglichen Kaution in Höhe von 1.350,00 Euro abgezogen. Das Ergebnis: Ein Restguthaben von 304,82 Euro zugunsten der Mieterin. Genau diesen Betrag muss der Vermieter an sie zurückzahlen.

Was passierte mit den Zinsen und den Anwaltskosten?

Das Urteil regelte auch zwei letzte Punkte. Der Vermieter wurde dazu verurteilt, nicht nur den Restbetrag der Kaution auszuzahlen, sondern auch nachzuweisen, dass er das Geld wie gesetzlich vorgeschrieben verzinst angelegt hatte. Die fälligen Zinsen muss er ebenfalls an die Mieterin auszahlen. Der Anspruch der Mieterin auf Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten wurde jedoch abgewiesen. Sie konnte nicht belegen, dass sich der Vermieter bereits im Verzug befand, als sie ihren Anwalt beauftragte. Verzug bedeutet, dass eine Partei eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Eine solche Mahnung vor der Einschaltung des Anwalts war hier nicht ausreichend nachgewiesen.


Wichtigste Erkenntnisse

Vermieter müssen zwischen normaler Abnutzung und tatsächlichen Schäden scharf unterscheiden, wenn sie Schadensersatz aus der Mietkaution fordern wollen.

  • Beweislast liegt beim Vermieter: Wer Schadensersatz verlangt, muss konkret nachweisen, dass der Mieter den Schaden verursacht hat. Bloße Vermutungen oder zeitliche Zusammenhänge reichen nicht aus.
  • „Besenrein“ bedeutet mehr als nur fegen: Mieter müssen bei längerer Vernachlässigung auch hartnäckigen Schmutz entfernen, Spinnweben beseitigen und hygienische Standards in Küche und Bad einhalten. Eine Generalreinigung schulden sie jedoch nicht.
  • Normale Abnutzung ist nie ersatzpflichtig: Verkalkungen, altersbedingte Kratzer oder Verschleißerscheinungen an 40 Jahre alten Einrichtungen fallen grundsätzlich in die Verantwortung des Vermieters, nicht des Mieters.

Gerichte prüfen jeden einzelnen Schadensposten genau und schätzen Reparaturkosten bei unklarer Beweislage großzügig zugunsten des Mieters.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der Vermietungen betreibt oder Kautionen verwaltet, ist dieses Urteil ein Weckruf. Es zeigt gnadenlos auf, wie eng der Korridor zwischen erlaubter Abnutzung und ersatzpflichtigem Schaden ist und welche immense Beweislast auf Vermietern lastet. Das Gericht hat hier akribisch auseinanderdividiert, wo die übliche Nutzung aufhört und der Anspruch auf eine Komplettrenovierung auf Mieterkosten beginnt. Wer als Vermieter hohe Schäden geltend machen will, braucht mehr als bloße Behauptungen oder verbrannte Kaminbesen – lückenlose Dokumentation und fachmännische Gutachten sind entscheidend, um vor Gericht zu bestehen und nicht auf einer teuren Überraschung sitzen zu bleiben.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was unterscheidet normale Abnutzung von ersatzpflichtigen Schäden in einer Mietwohnung?

Normale Abnutzung in einer Mietwohnung bezeichnet Gebrauchsspuren, die bei vertragsgemäßer und sorgfältiger Nutzung entstehen, wie leichte Kratzer, Bohrlöcher in üblicher Zahl oder Verfärbungen durch Lichteinwirkung. Solche normalen Abnutzungen sind mit der Miete abgegolten, und ein Mieter haftet hierfür nicht.

Um den Unterschied zu verdeutlichen, kann man es sich wie beim Sport vorstellen: Wenn ein Sportler seine Schuhe durch regelmäßiges Training abnutzt, ist das normale Abnutzung und kein Schaden. Zerreißen die Schuhe jedoch durch eine rücksichtslose Aktion absichtlich, handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden.

Ein ersatzpflichtiger Schaden hingegen geht über diese normale Abnutzung hinaus. Er entsteht durch unsachgemäßen Gebrauch, mangelnde Sorgfalt oder mutwillige Zerstörung. Für solche Schäden muss der Mieter aufkommen.

Beispiele für nicht ersatzpflichtige normale Abnutzung sind Kalkablagerungen in Bad oder Küche, altersbedingter Verschleiß an Rollläden und Türen, leichte Vergilbungen oder bereits genannte Bohrlöcher in üblicher Zahl. Solche Gebrauchsspuren sind vom Vermieter hinzunehmen. Ersatzpflichtige Schäden sind hingegen beispielsweise eine defekte Steckdose durch unsachgemäße Handhabung, Abplatzungen an einer Duschwand oder kaputte Fliesen, die durch Gewalteinwirkung entstanden sind. Auch ein verkokelter Kaminbesen, der durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt wurde, kann ein Schaden sein. Es ist wichtig zu beachten, dass es bei der Abgrenzung immer auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt.

Diese Unterscheidung schützt das Vertrauen in faire Mietverhältnisse und stellt sicher, dass Mieter nicht für normalen Gebrauch, aber sehr wohl für verursachte Schäden haften.


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Was genau bedeutet die „besenreine“ Übergabe einer Mietwohnung beim Auszug?

Die „besenreine“ Übergabe einer Mietwohnung bedeutet, dass man beim Auszug den groben Schmutz entfernt, aber keine umfassende Grundreinigung leisten muss. Die Wohnung sollte leer sein und man sollte sie fegen können.

Man kann es sich vorstellen wie einen schnellen Frühjahrsputz: Man entfernt Spinnweben, fegt oder saugt alle Böden und entsorgt seinen Müll sowie persönliche Gegenstände. Auch eine grobe Reinigung der Sanitärbereiche und der Küche sowie das Abwischen sichtbarer Oberflächen gehören dazu. Hygienische Standards müssen dabei gewahrt bleiben. Sogar stark verschmutzte Fenster sind zu reinigen.

Der Begriff „besenrein“ verlangt keine komplette Generalreinigung durch eine Firma. Normaler Kalkansatz oder altersbedingte Abnutzungen, die durch gewöhnlichen Gebrauch entstehen, sind nicht vom Mieter zu beseitigen. Eine Pflicht zur Reinigung besteht jedoch bei hartnäckigen oder tief sitzenden Verschmutzungen, die über das normale Maß hinausgehen, wie stark verkrustete Sanitäreinrichtungen oder massive Fettablagerungen in der Küche. Auch jahrelang vernachlässigte Bereiche wie der Dachboden oder Kellerschächte sind vom Mieter zu säubern.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Wohnung in einem ordentlichen Zustand übergeben wird, der einen problemlosen Einzug für den Nachmieter ermöglicht und überzogene Reinigungsforderungen des Vermieters vermeidet.


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Wer muss im Mietrecht die Verursachung von Schäden beweisen und wie gelingt das?

Im Mietrecht muss derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, beweisen, dass ein Schaden entstanden ist und vom Mieter verursacht wurde. Dieser Grundsatz ist vergleichbar mit einem Spiel, bei dem derjenige, der eine Behauptung aufstellt, auch die Beweise dafür liefern muss, um seine Forderung durchzusetzen.

Ein Vermieter muss konkret nachweisen, dass der Zustand der Wohnung über normale Abnutzung hinausgeht und der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters entstanden ist. Bloße Vermutungen oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ reichen hierfür nicht aus. Ein Gericht unterscheidet genau zwischen gewöhnlichem Verschleiß, wie etwa Verkalkungen, und tatsächlichen Beschädigungen.

Um einen Schaden zu belegen, sind verschiedene Mittel der Beweisführung entscheidend. Wichtig sind beispielsweise Fotos, die den Zustand der Wohnung dokumentieren. Auch Zeugenaussagen von Personen, die die Wohnung nach dem Auszug gesehen haben, können Aufschluss geben. Bei komplexen oder strittigen Schäden ist oft die Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen ausschlaggebend, da dieser objektiv die Ursache und den Umfang des Schadens beurteilen kann.

Kann der Vermieter die Verursachung der Schäden nicht zweifelsfrei beweisen, scheitern seine Ansprüche, selbst wenn er die Kosten für Reparaturen bereits bezahlt hat. Diese strenge Beweislastregel schützt Mieter vor unbegründeten Forderungen und sorgt für faire Verfahren.


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Wann darf ein Vermieter die Mietkaution einbehalten und wofür dient sie?

Die Mietkaution dient dem Vermieter als finanzielle Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis, die nach dem Auszug entstehen können. Ein Vermieter darf die Kaution einbehalten, um berechtigte Ansprüche wie unbezahlte Mieten, offene Nebenkostennachzahlungen oder Schadensersatz für vom Mieter verursachte Schäden abzudecken.

Man kann sich die Mietkaution wie eine Art Pfand vorstellen, das man bei der Anmietung eines Leihwagens hinterlegt. Gibt man den Wagen unbeschädigt zurück und hat alle Gebühren bezahlt, erhält man das Pfand komplett zurück. Bei Schäden oder offenen Rechnungen darf der Verleiher einen Teil davon zur Deckung einbehalten.

Dieser Einbehalt ist zulässig, wenn ein Mieter beispielsweise die Miete nicht vollständig bezahlt hat, Nebenkostenabrechnungen offen sind oder Nachzahlungen fällig wurden. Auch für Schäden an der Wohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen und der Mieter verursacht hat, kann die Kaution verwendet werden. Dazu gehören unter anderem Kosten für eine erforderliche Grundreinigung bei übermäßiger Verschmutzung oder Reparaturen an beschädigten Einrichtungen wie Fliesen oder Steckdosen.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass ein Vermieter nur berechtigte und nachweisbare Forderungen von der Kaution abziehen darf. Normale Abnutzungserscheinungen oder bereits bei Einzug vorhandene Mängel gehören nicht dazu. Die Kaution deckt ausschließlich Ansprüche ab, die direkt aus dem Mietverhältnis resultieren.

Diese Regelung schützt den Vermieter vor finanziellen Ausfällen und stellt gleichzeitig sicher, dass der Mieter seine Zahlung bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags zurückerhält.


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Was sind die wichtigsten Pflichten eines Mieters während der Mietzeit?

Während der Mietzeit hat ein Mieter vor allem die Pflicht, die gemietete Wohnung sorgfältig zu behandeln und bestimmte Hygienestandards einzuhalten. Das bedeutet, man muss die Wohnung und die darin befindlichen Einrichtungen pfleglich nutzen und dafür sorgen, dass sich kein hartnäckiger Schmutz ansammelt. Es ist vergleichbar damit, wie man ein eigenes Zuhause instand hält: Man putzt regelmäßig, um Sauberkeit zu gewährleisten und größere Verschmutzungen zu vermeiden, die eine professionelle Reinigung notwendig machen könnten.

Ein Mieter ist dafür verantwortlich, die Wohnung in einem Zustand zurückzugeben, der über bloßes Kehren hinausgeht, insbesondere in Küche und Bad, wo hygienische Standards einzuhalten sind. Spinnweben sind zu entfernen und stark verschmutzte Fenster zu putzen. Ebenso haftet man für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen und über normale Abnutzungserscheinungen hinausgehen. Beispiele hierfür sind eine defekte Steckdose, Abplatzungen an der Duschwand, Kratzer an der Duschtür oder eine beschädigte Küchenfliese.

Normale Verschleißerscheinungen oder bereits bei Einzug vorhandene Mängel muss der Mieter hingegen nicht ersetzen. Es obliegt dem Vermieter, nachzuweisen, dass ein Mieter einen Schaden verursacht hat. Diese Pflichten dienen dazu, den Wert und Zustand der Mietsache während des gesamten Mietverhältnisses zu erhalten und die Interessen beider Parteien fair auszugleichen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufrechnung

Aufrechnung bedeutet, dass man eine eigene Forderung mit einer Schuld verrechnet, die man bei derselben Person hat. Das Prinzip funktioniert wie ein automatisches Gegenkonto: Anstatt dass beide Parteien sich gegenseitig Geld zahlen, werden die Beträge einfach miteinander verrechnet. Dies spart Zeit und vereinfacht die Abwicklung von Geschäften zwischen denselben Personen.

Beispiel: Im Artikeltext wollte der Vermieter seine angeblichen Schadensersatzansprüche und Nebenkostennachzahlungen gegen die Kautionsschuld aufrechnen, um nichts zurückzahlen zu müssen.

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Besenrein

Besenrein bedeutet, dass die Wohnung beim Auszug gefegt und von grobem Schmutz befreit wird, aber keine Generalreinigung erforderlich ist. Diese Regel stellt sicher, dass die Wohnung in einem ordentlichen Zustand übergeben wird, ohne den Mieter mit überzogenen Reinigungsanforderungen zu belasten. Bei hartnäckigen Verschmutzungen oder vernachlässigten Bereichen kann jedoch mehr als nur Fegen verlangt werden.

Beispiel: Die Mieterin im Fall argumentierte, die Wohnung besenrein übergeben zu haben, doch das Gericht sah Spinnweben und tief sitzenden Schmutz als Pflichtverletzung an.

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Kaution

Die Kaution ist eine Geldsumme, die der Mieter als Sicherheit beim Vermieter hinterlegt. Sie dient dem Vermieter als finanzielle Absicherung für mögliche Forderungen nach dem Auszug, wie offene Mieten oder Schadensersatz. Nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter das Geld verzinst zurückzahlen.

Beispiel: Die Mieterin hatte 1.350 Euro Kaution hinterlegt und forderte diese nach dem Auszug zurück, doch der Vermieter wollte seine angeblichen Schäden davon abziehen.

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§ 287 ZPO (Schadensschätzung)

§ 287 der Zivilprozessordnung erlaubt einem Richter, die Höhe eines Schadens zu schätzen, wenn eine genaue Berechnung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig wäre. Diese Regel verhindert, dass Kläger leer ausgehen, nur weil sich ein Schaden nicht auf den Cent genau beziffern lässt. Das Gericht kann auf Basis von Erfahrungswerten und Indizien eine angemessene Schätzung vornehmen.

Beispiel: Das Gericht schätzte die Kosten für verschiedene Schäden wie die defekte Steckdose (30 Euro) oder beschädigte Küchenfliese (120 Euro), da exakte Berechnungen schwierig waren.

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Verschleiß/Abnutzung

Verschleiß oder normale Abnutzung bezeichnet Gebrauchsspuren, die bei ordnungsgemäßer Nutzung einer Wohnung zwangsläufig entstehen. Solche Spuren sind mit der Miete abgegolten und müssen vom Vermieter hingenommen werden. Das Gesetz unterscheidet bewusst zwischen normalem Gebrauch und fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung.

Beispiel: Das Gericht wertete Verkalkungen am Whirlpool und eine beschädigte Bodenfliese im Bad als normale Nutzungsfolgen, für die die Mieterin nicht haften musste.

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Verzug

Verzug bedeutet, dass jemand eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Erst wenn eine Partei im Verzug ist, können zusätzliche Kosten wie Anwaltsgebühren oder Verzugszinsen geltend gemacht werden. Eine bloße Verspätung ohne vorherige Mahnung begründet noch keinen Verzug.

Beispiel: Die Mieterin konnte ihre Anwaltskosten nicht erstattet bekommen, weil sie nicht beweisen konnte, dass der Vermieter bereits vor der Anwaltsbeauftragung im Verzug mit der Kautionsrückzahlung war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Kein Schadensersatz bei vertragsgemäßem Gebrauch (§ 538 BGB)
Mieter müssen keine Schäden bezahlen, die durch den normalen Gebrauch der Wohnung entstehen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste abgrenzen, ob die festgestellten Mängel wie verkalkte Sanitäranlagen oder Abplatzungen an Fliesen reine Abnutzung waren oder übermäßigen Gebrauch darstellten.

Beweislast (Allgemeines Prozessrecht)
Wer etwas von einer anderen Person fordert, muss dies vor Gericht auch beweisen können.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Vermieter die meisten seiner Behauptungen, wie die Verursachung einer beschädigten Stufe oder eines defekten Zauns, nicht beweisen konnte, wurden seine Forderungen abgewiesen.

Schadensschätzung durch das Gericht (§ 287 ZPO)
Ein Richter darf die Höhe eines Schadens schätzen, wenn eine genaue Berechnung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diesen Paragraphen, um die Höhe der wenigen anerkannten Schäden, wie etwa für die defekte Steckdose oder die Abplatzung an der Duschwand, festzulegen.

Pflicht zur „besenreinen“ Übergabe der Mietwohnung (Mietrecht)
Bei Auszug muss die Wohnung von grobem Schmutz befreit sein, ohne dass eine komplette Grundreinigung nötig ist.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass „besenrein“ dennoch die Entfernung von Spinnweben und hartnäckigem Schmutz in Bad und Küche sowie die Reinigung von zugänglichen oder genutzten Nebenbereichen umfasst.

Aufrechnung (§ 387 BGB)
Eine Partei kann eine Forderung, die sie gegen eine andere Person hat, mit einer eigenen Schuld bei dieser Person verrechnen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vermieter wollte seine angeblichen Schadensersatzansprüche und die Nebenkostennachzahlungen direkt von der Kautionsforderung der Mieterin abziehen.


Das vorliegende Urteil


AG Rheine – Az.: 10 C 78/24 – Urteil vom 12.06.2025


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